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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Vertretung bei Klagen

Zeitreise: 17.07.2017

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.

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