Bundesmeldegesetz - BMG | § 23a Elektronische Anmeldung

(1) Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.

(2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.

(3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.

(4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 18 Elektronischer Identitätsnachweis


(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn er f

eID-Karte-Gesetz - eIDKG | § 12 Elektronischer Identitätsnachweis


(1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte dazu nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. Ab

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 34 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. die Muster der Ausweise zu bestimmen,2. die Einzelheiten der technischen Anforderungen an die Speicherung des Lichtbildes u

Passverordnung - PassV 2007 | § 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten


(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. (2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Ä
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Bundesmeldegesetz - BMG | § 51 Auskunftssperren


(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, ha

Bundesmeldegesetz - BMG | § 3 Speicherung von Daten


(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:1.Familienname,2.frühere Namen,3.Vornamen unter Kennzeichnung des ge

Bundesmeldegesetz - BMG | § 52 Bedingter Sperrvermerk


(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in 1. Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebe

Bundesmeldegesetz - BMG | § 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person


(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität der betroffenen Person zu überprüfen. (2) Sofern die Auskunft elektronisch erteilt wird, ist sicherzustell

Bundesmeldegesetz - BMG | § 18 Meldebescheinigung


(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten: 1. Familienname,2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

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(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in 1. Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder...
(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität der betroffenen Person zu überprüfen. (2) Sofern die Auskunft elektronisch erteilt wird, ist sicherzustellen, dass...