Bundesmeldegesetz - BMG | § 52 Bedingter Sperrvermerk
(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
- 1.
Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, - 2.
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder - 3.
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
(2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.
Referenzen - Gesetze | § 52 BMG
§ 52 BMG zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
§ 52 BMG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
§ 52 BMG wird zitiert von 5 anderen §§ im Bundesmeldegesetz.
§ 52 BMG zitiert 1 andere §§ aus dem Bundesmeldegesetz.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 52 BMG.
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die...