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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Erlass von Widerspruchsbescheiden

Zeitreise: 16.05.2017

Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, wird den folgenden Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen haben: 1. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 2. dem Bundessortenamt, 3. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, 4. dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, 5. dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, 6. dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, 7. dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, 8. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, 9. dem Bundesverwaltungsamt.

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