Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 35 Voraussetzungen für den Aufstieg

(1) Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. Weitere Voraussetzungen sind:

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:
a)
der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder
b)
der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,
3.
für den Aufstieg in den höheren Dienst:
a)
der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder
b)
der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn.

(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Ermittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung familienfreundlicher Konzepte.

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Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten


(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 25 Benachteiligungsverbote


Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vo

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00512

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. März 2014 - 4 S 163/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Januar 2014 - 5 K 2980/13 - geändert.Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2014 - 1 WB 1/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt den Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Juli 2013 - 1 A 292/13

bei uns veröffentlicht am 05.07.2013

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2013 – 2 K 797/11 – wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Feb. 2013 - 12 A 70/11

bei uns veröffentlicht am 15.02.2013

Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er mit Wirkung vom 04.10.2007 zum Regierungsrat ernannt worden wäre. Der Bescheid vom 20.09.2010

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Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen...