Bundessozialgericht Urteil, 26. März 2014 - B 10 KG 1/13 R

published on 26/03/2014 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 26. März 2014 - B 10 KG 1/13 R
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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld (Kg).

2

Der 1974 geborene deutsche Kläger ist verheiratet und hat drei eheliche Kinder, E., geboren am 5.8.2005, J. geboren am 12.9.2007 sowie N., geboren am 29.6.2010. Er bezog als Arzt in Deutschland bis einschließlich November 2008 Kg nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) von der Familienkasse H. Auf die Mitteilung des Klägers vom 30.11.2008, dass er sich mit seiner Familie zum 16.11.2008 aus der Bundesrepublik Deutschland als entsandter Missionar nach Peru abgemeldet habe, hob die Familienkasse gemäß § 70 Abs 2 EStG mit Wirkung ab Dezember 2008 die Kg-Zahlung auf(Bescheid vom 26.3.2009).

3

Am 4.12.2008 beantragte der Kläger bei der beklagten Familienkasse in N. für seine beiden Kinder E. und J. Kg unter Vorlage eines Schreibens der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. vom 2.12.2008, demzufolge er und seine Ehefrau, Dr. M., mit ihren Kindern in das peruanische Missionshospital "D." entsandt seien und dort bis 2011 als Fachärzte tätig sein werden. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. mit Schreiben vom 19.1.2009 mit, dass ihre Anträge auf Mitgliedschaft bei den Arbeitsgemeinschaften Evangelikaler Missionen e.V. sowie pfingstlich-charismatischer Missionen abgelehnt worden seien. Der Kläger erhalte in der Funktion als Missionar für die in Peru ausgeübte Tätigkeit ein Entgelt, das ähnlich den Bezügen nach dem Entwicklungshelfergesetz (EhfG) den Charakter einer Unterhaltssicherung trage. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kg mit Bescheid vom 4.3.2009 ab, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 1 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

4

Mit Schreiben vom 23.2.2010 stellte die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. unter Vorlage ihrer Satzung und Bevollmächtigung durch den Kläger für diesen "einen Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 4.3.2009", weil der Kläger nach dem BKGG einen Kg-Anspruch habe. Trotz intensiver Bemühungen und Vorliegens aller für eine Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen seien die Aufnahmeanträge von dem Evangelischen Missionswerk in Deutschland, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V. und der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 20.3.2009 führte das Evangelische Missionswerk in Deutschland gegenüber der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. unter anderem aus, dass das Argument, über eine Mitgliedschaft im Evangelischen Missionswerk in Deutschland für entsandtes Personal Kg nach dem BKGG zu erlangen, allein nicht ausreichend sei, um die Aufnahmekriterien zu erfüllen.

5

Mit Bescheid vom 2.3.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kg nach dem BKGG erneut ab, weil im Rahmen der Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 4.3.2009 nach § 44 SGB X keine Anhaltspunkte erkennbar geworden seien, wonach die dort getroffene Entscheidung fehlerhaft sein könne. Das Widerspruchsverfahren blieb gleichfalls erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.7.2010).

6

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Nürnberg mit Urteil vom 7.11.2011 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, dem Kläger Kg für E. und J. von Dezember 2008 bis April 2011 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Der Bescheid vom 4.3.2009 erweise sich gemäß § 44 SGB X als rechtswidrig. Zwar sei die Regelung des § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG nicht auf den Kläger anwendbar, weil die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. nicht den im Gesetz genannten Missionswerken angehöre. Gleichwohl sei es geboten, im Wege der richterlichen Lückenfüllung den Kläger während seiner Tätigkeit für die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. in der Zeit vom 1.12.2008 bis 30.4.2011 als Kg-Berechtigten zu behandeln.

7

Das Bayerische LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.10.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kg, da er nicht als Missionar der Missionswerke, die im Gesetz genannt seien, tätig gewesen sei. Dabei lasse der Senat ungeprüft, ob die Tätigkeit des Klägers in Peru tatsächlich die eines Missionars gewesen sei. Eine planwidrige Regelungslücke liege in § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG, nicht vor. Diese Regelung habe der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 1997 ergänzt und nach der Senatsentscheidung vom 5.12.2002 (L 14 KG 26/99) um die Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen erweitert, weil diese Körperschaft des öffentlichen Rechts im Gesetzgebungsverfahren schlichtweg übersehen worden sei. Damit werde deutlich, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, ausschließlich die für anerkannte Religionsgemeinschaften und damit die für Kirchen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zumindest mittelbar tätigen Missionare in den sozialrechtlichen Kg Anspruch einzubeziehen. Es komme nicht auf die Art und Weise, die Qualität oder die Durchführung der Missionstätigkeit im Ausland an. Die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. sei nicht für eine öffentlich korporierte Kirche in Deutschland tätig, sondern eine Gründung sozial und religiös engagierter Christen, die nicht der Organisationsgewalt einer der anerkannten Religionsgemeinschaften unterfalle oder kraft Vereinbarung für diese tätig sei.

9

Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG. § 1 Abs 1 Nr 2 1. Alt BKGG sei erfüllt gewesen, weil er während seiner Tätigkeit als Missionar im Einsatzland - ähnlich den Bezügen nach dem EhfG - lediglich ein Entgelt erhalten habe, das den Charakter einer Unterhaltssicherung hatte. Entgegen der Auffassung des LSG liege auch der Tatbestand des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG vor, weil der Gesetzgeber - wie vom SG dargelegt - alle Missionswerke unter Anknüpfung allein an die im Ausland geleistete Missionstätigkeit habe erfassen wollen und seinerzeit nur die bekannten Missionswerke im Gesetz erfasst worden seien.

10

Eine derartige Auslegung sei Ausdruck des vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatzes der Neutralität des Staates gegenüber den Kirchen und Religionsgemeinschaften und des Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG. Bei gleichartiger Missionstätigkeit - wie vorliegend - müsse auch gleichermaßen ein Kg Anspruch gegeben sein. Anderenfalls hätte es der Gesetzgeber in das freie, nicht nachprüfbare Ermessen der vier in der Norm aufgezählten Missionswerke gestellt, andere Missionswerke durch Aufnahme oder Vereinbarungsabschluss in den Kreis derjenigen aufzunehmen, für die der Ausnahmetatbestand der Einbeziehung in den Kg Anspruch trotz Auslandswohnsitz gelten solle. Dann könnten die etablierten Missionsorganisationen Neugründungen bereits dadurch verhindern oder wenigstens erschweren, dass für diese eine Aussendung von Missionaren mit Kindern erschwert werde.

11

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. November 2011 zurückzuweisen.

12

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

13

Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil des LSG an.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

15

Das LSG und auch die Beklagte haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kg für seine beiden Kinder E. und J. in der Zeit vom 1.12.2008 bis 30.4.2011 hat. Denn der Kläger erfüllt in dem genannten Zeitraum nicht die in § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Kg. Der nach § 77 SGG bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 4.3.2009 ist rechtmäßig und nicht nach § 11 Abs 4 BKGG iVm § 44 Abs 1 SGB X zurückzunehmen.

16

Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 11 Abs 4 2. Halbs BKGG kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückgenommen werden, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. § 11 Abs 4 2. Halbs BKGG modifiziert § 44 Abs 1 S 1 SGB X dahingehend, dass eine Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen der Familienkasse steht.

17

Das LSG hat das Urteil des SG zu Recht aufgehoben, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 11 Abs 4 2. Halbs BKGG nicht gegeben sind. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 4.3.2009, die Bewilligung von Kg gegenüber dem Kläger für seine beiden Kinder E. und J. im streitigen Zeitraum abzulehnen, ist nicht zu beanstanden.

18

Die Bewilligung von Kg für den Kläger in der Zeit von Dezember 2008 bis April 2011 setzte nach § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG idF des Art 2 Nr 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.8.2001 (BGBl I 2074; mit Wirkung ab dem 1.1.2002, vgl Art 8 Abs 1 des Gesetzes) voraus, dass dieser nach § 1 Abs 1 und 2 des EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig war und auch nicht nach § 1 Abs 3 des EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde und als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen iS des § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG erhielt oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen Katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charisma-tischer Missionen sind, tätig war.

19

Das LSG hat zu den für die Bewilligung des Kg maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen zwar nur festgestellt, dass der Kläger zum 16.11.2008 Deutschland verlassen hat, weil er als Arzt zusammen mit seiner Frau und den damaligen Kindern von der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. in das peruanische Krankenhaus entsandt worden ist. Währenddessen hat er keine Unterleistungsleistungen iS des § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG erhalten. Es hat insoweit nicht festgestellt, ob die Tätigkeit des Klägers in Peru tatsächlich die eines Missionars gewesen ist. Diese fehlenden Feststellungen führen jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 170 Abs 2 S 2 SGG. Denn selbst wenn dem so wäre, lägen die übrigen erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht vor.

20

Zwar war der Kläger nach den Feststellungen des LSG mit seiner dauerhaften Wohnsitznahme und Tätigkeit in Peru nach § 1 Abs 1 und 2 EStG in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig und wurde gemäß § 1 Abs 3 EStG auch nicht so behandelt. Er erhielt jedoch weder Unterhaltsleistungen als Entwicklungshelfer iS des § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG(§ 1 Abs 1 Nr 2 1. Alt BKGG) noch war er als Missionar einer der in § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG genannten Missionswerke und -gesellschaften tätig. Ein Anspruch des Klägers auf Kg scheitert bereits an dem Umstand, dass die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. als eine Gründung sozial und religiös engagierter Christen nicht der Organisationsgewalt einer der anerkannten öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften unterfällt oder kraft Vereinbarung für diese tätig ist.

21

Zu Recht hat das LSG entgegen der Auffassung des SG eine planwidrige Regelungslücke (im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes) verneint, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Bereich der individuellen und kollektiven Religionsfreiheit durch eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG in Bezug auf die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. zu schließen wäre (vgl zur Regelungslücke allgemein bereits Senatsurteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 21 mwN). § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG ist gemessen an seinem Zweck nicht ergänzungsbedürftig.

22

Der Wortlaut des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG stellt ausdrücklich darauf ab, dass Missionare nur derjenigen Missionswerke und -gesellschaften Kg-berechtigt sind, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner der dort aufgezählten Missionswerke und Arbeitsgemeinschaften sind. Der Wortlaut lässt eine Erweiterung des Tatbestandes auf andere Missionswerke und -gesellschaften nicht zu.

23

Eine planwidrige Regelungslücke, die durch Einbeziehung des Klägers in den Tatbestand des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG zu füllen wäre, liegt nicht vor. Denn der Gesetzgeber hat bei der Zuerkennung eines Kg-Anspruchs für im Ausland tätige Missionare ausweislich der Gesetzesbegründung und weiterer Rechtsentwicklung nur diejenigen berücksichtigen wollen, die von einer der anerkannten öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften oder von einem kraft Vereinbarung für diese handelnden Missionswerke oder einer solchen Gesellschaft entsandt worden sind.

24

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1250 ff) ist das Kg-Recht ab dem 1.1.1996 durch Überführung in das EStG dahingehend reformiert worden, dass grundsätzlich nur noch solche Personen Kg erhalten sollten, die in Deutschland besteuert werden (§§ 62 ff EStG; sog steuerrechtliches Kg). Mit diesem Systemwechsel hin zu einer überwiegend steuerrechtlichen Leistung hat der Gesetzgeber dem Territorialitätsprinzip folgend den Kg-Anspruch grundsätzlich davon abhängig gemacht, ob das dadurch geförderte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B - Juris RdNr 6; Bayerisches LSG Urteil vom 5.12.2002 - L 14 KG 26/99 - Juris RdNr 54; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.1.2005 - L 13 KG 13/04 - Juris RdNr 20). Kinder, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten nach dem BKGG bei der Kg-Berechnung nur dann noch berücksichtigt werden (sog sozialrechtliches Kg), wenn sie von Berechtigten nach § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG (Entwicklungshelfer; Missionare waren ursprünglich noch nicht erfasst) oder nach § 1 Abs 1 Nr 3 BKGG (Beamte, die im Rahmen beamtenrechtlicher Bestimmungen eine bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausüben) in ihren Haushalt aufgenommen worden sind(§ 2 Abs 5 BKGG). Erst mit Art 26 Nr 1 und Art 32 Abs 2 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 2049 ff) wurden Missionare neben den Entwicklungshelfern rückwirkend ab dem 1.1.1996 in das BKGG aufgenommen, sofern sie für Missionswerke und -gesellschaften tätig sind, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V. und des Deutschen Katholischen Missionsrates sind.

25

Die Privilegierung dieser ausdrücklich genannten Personengruppen sah der Gesetzgeber nicht darin, dass diese "gezwungen" wären, Dienst im Ausland zu leisten, sondern darin, dass sie im staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandt und trotz ihres (typischerweise vorübergehenden) Auslandsaufenthalts in einer Weise mit dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kg-Zahlung angemessen erscheinen lässt (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B - Juris RdNr 6 mwN; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.1.2005 - L 13 KG 13/04 - Juris RdNr 20 ff; BT-Drucks 13/1558 S 163). Diese vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen zu Gunsten von Entwicklungshelfern, Missionaren sowie bei ausländischen Einrichtungen tätigen deutschen Beamten folgen aus der diesen gegenüber bestehenden besonderen Fürsorgepflicht der öffentlichen Hand. Eine solche besteht gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft ebenso wenig wie gegenüber privatrechtlich organisierten religiösen Vereinigungen. Der Gesetzgeber hielt es insoweit nicht für erforderlich, einen Kg-Anspruch zu begründen, weil diese während der Auslandstätigkeit in Deutschland keine Steuern zahlen (vgl BT-Drucks 13/1558 S 163; LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, unter Hinweis auf Vial/Schwetz, Der sozialrechtliche Kindergeldanspruch des neuen Familienleistungsausgleichs, SGb 1997, 245 ff, 250). Vor diesem Hintergrund kann die frühere Rechtsprechung des BSG aus der Zeit vor der Neuregelung im Jahressteuergesetz 1996 ab 1.1.1996 zu § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG aF(s hierzu zB BSG Urteil vom 30.5.1996, 10 RKg 20/94, SozR 3-5870 § 1 Nr 9) keinen Bestand mehr haben (vgl hierzu insgesamt Darstellung LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, Juris RdNr 21). Entsandte Arbeitnehmer der Privatwirtschaft sollten ausdrücklich nur dann für nicht in Deutschland lebende Kinder noch einen Kg-Anspruch haben, wenn sich dieser aus einem entsprechenden zweiseitigem Abkommen über soziale Sicherheit oder europarechtlichen Vorschriften ergibt (vgl BT-Drucks 13/1558, S 165 zu § 2 Abs 5; LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, Juris RdNr 22).

26

Missionare wollte der Gesetzgeber bei der Kg-Zahlung insoweit bereits ab dem Systemwechsel zum 1.1.1996 nur dann berücksichtigen, wenn sie von ihrer Stellung als Amtsträger der Kirche entsandten Beamten und Entwicklungshelfern vergleichbar sind (vgl BT-Drucks 13/4839 zu Art 24 S 92; Bayerisches LSG Urteil vom 5.12.2002 - L 14 KG 26/99 - Juris RdNr 57). Dementsprechend hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 1997 nur Missionare derjenigen Missionswerke und Missionsgesellschaften erfasst, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner der seinerzeit bekannten öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften waren (vgl insgesamt BR-Drucks 390/96 zu Art 24, S 92). Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass ausschließlich die Missionare bei der Kg-Leistung Berücksichtigung finden sollten, die für anerkannte Religionsgemeinschaften und damit für Kirchen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig werden. Das findet nochmals seine Bestätigung in dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.2001 (BGBl I 2074) mit Wirkung vom 1.1.2002 den Kreis der Personen des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG um die als Missionare tätigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen erweitert hat. Denn diese Ergänzung des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG beruht - wie bereits das LSG in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat - auf den Erkenntnissen des Gesetzgebers aus einem Verfahren vor dem Bayerischen LSG (L 14 KG 26/99), wonach der Gesetzgeber alle den öffentlich-rechtlich verfassten Gemeinschaften zugeordneten Missionswerke erfassen wollte und die genannte Körperschaft des öffentlichen Rechts im vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren schlichtweg übersehen hatte (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 5.12.2002 - L 14 KG 26/99, dort Stellungnahme des BMFSFJ vom 16.5.2002 unter Juris RdNr 18 ff, 22). Damit liegt ab dem 1.1.2002 eine planwidrige Gesetzeslücke in § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG - insbesondere in Bezug auf die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. - nicht mehr vor, da der Gesetzgeber nunmehr alle betroffenen Missionswerke erfasst hat (vgl auch Bayerisches LSG, aaO, Juris RdNr 48 bis 50).

27

Mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke scheidet eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG oder eine entsprechende Auslegung dieser Vorschrift in Bezug auf die den Kläger entsendende Europäische Missionsgemeinschaft e.V. aus. Da die Bundesrepublik Deutschland mit Peru auch kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, aus dem sich ein Kg-Anspruch für den Kläger ergeben könnte, besteht ein solcher im streitigen Zeitraum nicht.

28

Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen gegen diese Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt keine Verletzung von Art 3 Abs 1 und 3, Art 4 Abs 1 und 2 GG iVm Art 140 GG, Art 137 Abs 5 S 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) vor.

29

Der erkennende Senat ist ebenso wie das LSG davon überzeugt, dass die unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von Kg für Kinder von Missionaren, die - auch im Rahmen einer Vereinbarung - für eine öffentlich-rechtlich korporierte Kirche tätig sind im Verhältnis zu Missionaren, die von anderen Missionswerken oder Religionsgemeinschaften entsandt werden, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstößt. Die betreffenden Personengruppen werden zwar ungleich behandelt, soweit beide als Missionare von Deutschland aus ins Ausland entsandt werden und nur einer Gruppe ein Kg-Anspruch zuerkannt wird. Es gibt jedoch hinreichend gewichtige Gründe, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen (so bereits BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B - Juris RdNr 6 mwN).

30

Entsprechend der Zweckbestimmung des Kg (vgl dazu BVerfGE 11, 105,115; BSGE 35, 113, 114 = SozR Nr 18 zu § 2 BKGG; BSGE 44, 106, 111 f = SozR 5870 § 2 Nr 5 S 16; BSG SozR 5870 § 2 Nr 7 S 28; BSG SozR 5870 § 2 Nr 8 S 33; BSG SozR 5870 § 3 Nr 6 S 15; BSGE 69, 191, 195 = SozR 3-5870 § 2 Nr 16 S 45; vgl dazu auch BVerfGE 108, 52, 70; 111, 160, 172 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 54; BVerfGE 112, 164, 176 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 16) hat der Gesetzgeber in Erfüllung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages des Art 6 Abs 1 GG (vgl BVerfGE 112, 164, 176 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 16) ab dem 1.1.1996 einen Kg-Anspruch (sog sozialrechtliches Kg) für Kinder, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands ist, nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 1 Abs 1 Nr 2 und 3 BKGG zugelassen (Entwicklungshelfer, Missionare iS von § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG oder Beamte, die im Rahmen beamtenrechtlicher Bestimmungen eine bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausüben). Hierfür besteht im Gegensatz zu anderen Deutschen im Ausland und damit auch zu Missionaren und Mitarbeitern anderer Religionsgemeinschaften oder religiösen Gruppierungen eine hinreichende sachliche Rechtfertigung darin, dass die im Gesetz aufgeführten Personengruppen und insbesondere auch Missionare im staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandt werden (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.1.2005 - L 13 KG 13/04 - Juris RdNr 26) und trotz ihres (typischerweise vorübergehenden) Auslandsaufenthalts in einer Weise mit dem Deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kg-Zahlung angemessen erscheinen lässt (vgl BT-Drucks 13/1558 S 163; BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B, Juris RdNr 6 mwN). Denn auch die öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften bzw Kirchen sind aufgrund der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Status gehalten, die tragenden Verfassungsprinzipien zu achten und sich gegenüber dem Staat rechtstreu zu verhalten (s hierzu umfassend: Bayerisches LSG Urteil vom 5.12.2002, L 14 KG 26/99, Juris RdNr 75 mwN; Korioth in Maunz/Dürig, GG, Stand der Einzelkommentierung 2/03, Art 140 RdNr 10 und 16). Demzufolge unterliegen auch die Missionare der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften oder die für diese aufgrund einer Vereinbarung tätigen Missionare dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und der Fürsorge der öffentlichen Hand (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, RdNr 20 und 26). Dies ist bei privatwirtschaftlich entsandten Arbeitnehmern oder Missionaren ohne Anbindung an eine der im Gesetz genannten Organisationen nicht der Fall. Ein Kg-Anspruch für Auslandsdeutsche in anderen Fällen oder für freiwillig in der deutschen Renten- oder Krankenversicherung versicherte Personen wurde nicht für erforderlich gehalten und sollte damit nicht geregelt werden (vgl BT-Drucks 13/1558 S 163). Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist vor dem Hintergrund seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich des begünstigten Personenkreises bei der Gewährung des sozialrechtlichen, aus Steuermitteln finanzierten Kg nicht zu beanstanden.

31

Dieses mit dem Korporationsstatus verbundene Privileg der Kg-Leistung an im Ausland tätige Missionare enthält auch deshalb keine Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG, weil der Körperschaftsstatus generell allen Religionsgemeinschaften verliehen werden kann, die die Voraussetzungen des Art 140 GG iVm Art 137 Abs 5 WRV erfüllen (s hierzu: von Campenhausen/Unruh in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG III, 6. Aufl, 2010, Art 137 WRV, RdNr 239 mwN). Nach den Feststellungen des LSG hat die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht inne. Dass die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. darüber hinaus die Voraussetzungen zur Statusfeststellung erfüllt oder einen entsprechenden Antrag gem Art 137 Abs 5 S 2 WRV gestellt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (s zu den Voraussetzungen hierfür insgesamt BVerfGE 102, 370 ff). Art 140 GG hat die Art 136 bis 139 und 141 WRV zu Bestandteilen des GG erklärt. Nach Art 137 Abs 5 S 1 WRV behalten die Religionsgesellschaften, die bereits vor Erlass der WRV Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, diesen Status. Andere Religionsgesellschaften können diesen auf Antrag hin nach Art 137 Abs 5 S 2 WRV verliehen bekommen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt mehrere öffentlich-rechtliche Befugnisse, so können die öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen nach Art 140 GG iVm Art 137 Abs 6 WRV insbesondere von ihren Mitgliedern Steuern erheben und dürfen weitere öffentlich-rechtliche Untergliederungen und andere Institutionen mit Rechtsfähigkeit bilden. Sie besitzen die Dienstherrnfähigkeit, können eigenes Recht setzen und durch Widmung kirchliche öffentliche Sachen schaffen. Sie besitzen insbesondere die Befugnis, die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu einer Gemeinde allein von der Wohnsitznahme abhängig zu machen (vgl insgesamt BVerfGE 102, 370, 371).

32

Der Gesetzgeber hat mit dem Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften eine Vielzahl von Einzelbegünstigungen verbunden (s hierzu BVerfGE aaO), zu denen auch die Gewährung von Kg an in ihrem Auftrag tätige Missionare iS von § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG gehört. Entgegen dem Vorbringen der Revision liegt hierin keine Verletzung der Verpflichtung des Staates zur Neutralität gegenüber Religionsgemeinschaften. Denn die Bevorzugung und Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen Kirchen in Deutschland sowie die Anerkennung der kirchlichen Mission enthält das Einvernehmen des Staates mit der Wahrnehmung der sich aus dem kirchlichen Auftrag ergebenden kirchlichen Aufgaben, die allerdings eine rechtliche Fortentwicklung nicht ausschließt. Denn gemäß Art 137 Abs 5 S 2 WRV können auch andere Religionsgemeinschaften, die zB ihre Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts iS von Art 137 Abs 4 WRV - wie die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. auch - erworben haben, auf Antrag hin den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Sofern es also der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. entsprechend dem Vorbringen des Klägers nicht gelingt, Vereinbarungspartner einer der Missionswerke oder Missionsgesellschaften der öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen zu werden, verbleibt nach wie vor die Möglichkeit, auf eigenen Antrag hin selbst den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erlangen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Statusfeststellung vorliegend nicht Streitgegenstand ist, fehlt es an einem Eingriff in die Institution Religionsgemeinschaft iS von Art 140 GG iVm Art 137 WRV.

33

Vor diesem Hintergrund liegt erst recht keine Benachteiligung des Klägers iS von Art 3 Abs 3 GG wegen seines Glaubens vor, da hiervon unabhängige objektive Kriterien für die Wertentscheidung des Gesetzgebers (s oben) maßgeblich gewesen sind. Damit scheidet insgesamt auch eine willkürliche Kg-rechtliche Grenzziehung durch § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG aus. Im Übrigen erscheinen die vorliegend individuell erfolgten Ablehnungen der Mitgliedsanträge der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. durch die genannten anerkannten Religionsgemeinschaften schon deshalb nicht willkürlich, weil die Anträge ausschließlich mit dem Erhalt eines Kg-Anspruchs begründet wurden.

34

Eine Verletzung der durch Art 4 Abs 1 und 2 GG gewährleisteten individuellen und kollektiven Religionsfreiheiten des Klägers sowie dessen ungestörte Religionsausübung liegt gleichfalls nicht vor. Dieser ist in diesen Grundrechten durch die Nichtgewährung von Kg während seines Auslandsaufenthalts in Peru weder unmittelbar noch mittelbar eingeschränkt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Verbindung mit Art 140 GG und den Art 137 ff WRV. Zwar bilden Art 4 Abs 1 und 2 GG und Art 140 GG ein organisches Ganzes und sind in gegenseitiger Abstimmung auszulegen. Aber ungeachtet der Frage, inwieweit die durch Art 140 GG inkorporierten Freiheitsgewährleistungen überhaupt Grundrechte enthalten, kann es sich dabei nur um Rechte von Religionsgemeinschaften handeln und nicht von Einzelpersonen (vgl hierzu insgesamt: Korioth in Maunz/Dürig, GG, Stand der Einzelkommentierung 2/03, Art 140 RdNr 11 ff).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.

(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

(3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

(6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über

1.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
2.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Der Träger hat mit dem Entwicklungshelfer einen schriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst abzuschließen, der folgende Leistungen des Trägers vorsehen muß:

1.
Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen);
2.
eine nach Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene Wiedereingliederungsbeihilfe; dies gilt auch, wenn der Entwicklungsdienst vorzeitig beendet wird; vor Ablauf von sechs Monaten jedoch nur dann, wenn der Entwicklungshelfer die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat. Die Wiedereingliederungsbeihilfe gilt nicht als Einkommen im Sinne von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Förderung der Ausbildung, beruflichen Fortbildung und Umschulung,
3.
Erstattungen der notwendigen Reisekosten,
4.
die Übernahme der Pflichten, die nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber obliegen.

(2) In dem Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst können weitere Leistungen zur sozialen Sicherung des Entwicklungshelfers, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder im Rahmen der vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart werden.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Der Träger hat mit dem Entwicklungshelfer einen schriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst abzuschließen, der folgende Leistungen des Trägers vorsehen muß:

1.
Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen);
2.
eine nach Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene Wiedereingliederungsbeihilfe; dies gilt auch, wenn der Entwicklungsdienst vorzeitig beendet wird; vor Ablauf von sechs Monaten jedoch nur dann, wenn der Entwicklungshelfer die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat. Die Wiedereingliederungsbeihilfe gilt nicht als Einkommen im Sinne von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Förderung der Ausbildung, beruflichen Fortbildung und Umschulung,
3.
Erstattungen der notwendigen Reisekosten,
4.
die Übernahme der Pflichten, die nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber obliegen.

(2) In dem Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst können weitere Leistungen zur sozialen Sicherung des Entwicklungshelfers, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder im Rahmen der vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart werden.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.