Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 32 Unterrichtung der Zentralstelle

(1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bundeskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung der Landeskriminalämter nach Satz 1 kann im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt auch von anderen Polizeibehörden des Landes erfüllt werden. Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskriminalämtern Einzelheiten der Informationsübermittlung fest.

(2) Die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Länder teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüglich den Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung von Freiheitsentziehungen mit, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat von einem Gericht angeordnet worden sind. Die Justizbehörden des Bundes und der Länder teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüglich und, soweit technisch möglich, automatisiert mit:

1.
die Entscheidung, dass
a)
die beschuldigte Person rechtskräftig freigesprochen wurde,
b)
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beschuldigte Person unanfechtbar abgelehnt wurde oder
c)
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde
sowie
2.
die tragenden Gründe der Entscheidung nach Nummer 1.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Polizeien des Bundes, soweit die Informationen Vorgänge betreffen, die sie in eigener Zuständigkeit bearbeiten. Satz 1 gilt im Bereich der Zollverwaltung nur für den Grenzzolldienst, soweit dieser aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Im Übrigen richtet sich die Informationsübermittlung der Zollbehörden an das Bundeskriminalamt nach den Vorschriften der Abgabenordnung, des Zollverwaltungsgesetzes und des Zollfahndungsdienstgesetzes.

(4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 3 bis 8 gewonnenen Informationen gelten für das Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(5) Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 trägt die übermittelnde Stelle.

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Referenzen - Gesetze | § 32 BKAG 2018

§ 32 BKAG 2018 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 32 BKAG 2018 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen1.die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2
§ 32 BKAG 2018 zitiert 1 andere §§ aus dem Bundeskriminalamtgesetz.

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 3 Internationale Zusammenarbeit


(1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation und nationale Stelle für Europol nach § 1 des Europol-Gesetzes. (2) Das Bundeskriminalamt ist1.die zentra

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 32 BKAG 2018.

Bundesverfassungsgericht Urteil, 20. Apr. 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor 1. § 20h Absatz 1 Nummer 1 c des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 200

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Apr. 2015 - 20 K 3184/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.5.2014 verpflichtet, 1)      in der Kriminalakte des Klägers die Merkblätter vom 18.3.1997, 6.4.1999, 10.5.2001, 24.9.2001, 3.4.2003, 1.2.2005 und 28.6.2007 sowie die erkennung

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Nov. 2014 - 4 K 2270/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor 1. Der Bescheid des beklagten Landes vom 18.10.2011 wird insoweit aufgehoben, als die Löschung der unter Nr. 2.1.12 gespeicherten Ermittlungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor dem 31.10.2012 abgelehnt wurde.Im Übrigen wird die Kl

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 21. Mai 2013 - 5 K 969/12.NW

bei uns veröffentlicht am 21.05.2013

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Beklagte wird – unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2012 – verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Anzeige vom 19. Oktober 2011 erhobenen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Aug. 2012 - 3 O 24/12

bei uns veröffentlicht am 07.08.2012

Gründe 1 Die statthafte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers im Klageverfahren keine hinr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Juni 2010 - 6 C 5/09

bei uns veröffentlicht am 09.06.2010

Tatbestand 1 Der im Jahr 1987 geborene Kläger begehrt die Löschung von personenbezogenen Daten aus der Datei "Gewalttäter Sport", die in das polizeiliche Informationssys

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2010 - 3 K 2309/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Der Bescheid des Landeskriminalamtes vom 28.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherten Daten

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2010 - 3 K 2956/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherten Daten zu löschen. Der Bek

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2010 - 3 K 1988/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Der Bescheid des Polizeireviers Karlsruhe-Marktplatz vom 06.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 04. Sept. 2008 - 1 K 363/08.MZ

bei uns veröffentlicht am 04.09.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Löschung seiner

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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen1.die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)...