Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 38 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt, - 2.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder - 3.
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd...