Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Juni 2015 - 5 RVs 64/15

Gericht
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte eines vorsätzlichen Verstoßes gegen den Elterntierschutz nach §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 10. Juli 2014 wegen „Verstoßes gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG“ zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen in Höhe von 20,- € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg mit Urteil vom 29. Januar 2015 verworfen.
4Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
5„Der Angeklagte wurde zur Jagdausübung auf weibliches Wild im Regionalforstamt oberes Sauerland in T mit Schreiben vom 06.11.2013 eingeladen. Den Voraussetzungen der Einladung entsprechend übte der Angeklagte am 26.11.2013 gegen 16:00 Uhr die Jagd aus. Er entdeckte dabei ein Rudel Rotwild, bestehend aus zwei Alttieren, zwei Kälbern und einem Schmaltier. Der Angeklagte beobachtete das Rudel. Er entschloss sich zum Abschuss eines erwachsenen Tieres, da er an keines der Kälber „herankam“. Beim Aufbrechen des Tieres stellte der Angeklagte fest, dass es sich um eines der Muttertiere handelte, da das Tier noch Milch im Gesäuge hatte. Der Angeklagte benachrichtigte den zuständigen Forstbetriebsbeamten, den Zeugen L. Diesem gegenüber erklärte der Angeklagte, er sei an keines der Kälber „rangekommen“, so dass er sich entschlossen habe, ein Alttier zu erlegen. Der Zeuge L stellte ebenfalls Milchreste im Gesäuge des abgeschossenen Tieres fest und untersagte dem Angeklagten die Weiterjagd. In der Folgezeit wurde der Angeklagte zu einer Selbstanzeige aufgefordert, die er jedoch nicht erbrachte.“
6Das Landgericht hat die Feststellungen auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen L sowie der Einlassung des Angeklagten getroffen, soweit dieser gefolgt werden konnte. Die Kammer hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe sein Einlassungsverhalten dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst und erst zuletzt – in der Berufungshauptverhandlung – das Geschehen dahingehend dargestellt, dass das erlegte Tier deutlich hinter dem Rudel zurückgeblieben sei, insbesondere auch zu einem Zeitpunkt, als die anderen Tiere in eine Baumgruppe eingetaucht und nicht wieder herausgekommen seien. Dieser letztgenannten Einlassung hat das Landgericht keinen Glauben geschenkt. Vielmehr hat die Kammer ihrer Entscheidung die Erklärungen des Angeklagten, die dieser vor Ort gegenüber dem Zeugen L gemacht hat, zugrunde gelegt und hieraus auf ein bedingt vorsätzliches Handeln im Sinne von §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG geschlossen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Kammer zudem ausgeführt, dass aufgrund der Bekundungen des – mit besonderer Sachkunde versehenen – Zeugen L davon auszugehen sei, dass die Kälber „etwa ein Halbjahr nach der Geburt, die bei dieser Wildgattung regelmäßig Ende Mai/Anfang Juni erfolge, noch nicht selbstständig seien“. Die Kälber „würden bis etwa Dezember/Januar gesäugt werden“.
7Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
8Im Wege einer Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, dass das Landgericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens von einem noch nicht selbstständigen Jungtier ausgegangen sei. Zugunsten des Angeklagten hätte das Landgericht vielmehr von einem selbstständigen Jungtier ausgehen müssen, weil die Brunftzeit der Elterntiere nur bis ca. Mitte Oktober eines jeden Jahres dauere und Milch im Gesäuge eines Alttieres noch längere Zeit als Rückstand bestehen könne. Daher habe das Landgericht – so die Ansicht des Angeklagten – auch gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen.
9Schließlich beanstandet der Angeklagte mit näheren Ausführungen, dass ihm ein wechselndes bzw. angepasstes Einlassungsverhalten vorgeworfen worden sei. Tatsächlich habe er von Anfang an zum Ausdruck gebracht, sich nicht strafbar gemacht zu haben, weil er das erlegte Tier wegen der räumlichen Trennung von den Kälbern gerade nicht als Muttertier eingeordnet habe.
10Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
11II.
12Die zulässige Revision ist in der Sache unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
131.
14Soweit der Angeklagte im Wege der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) eine Verletzung formellen Rechts geltend zu machen versucht, ist die Rüge bereits nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 StPO) erhoben worden.
15In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur erhoben, wenn die Revision neben der Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und dem Beweismittel, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, auch bestimmt behauptet und konkret angibt, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen (vgl. BGH, NStZ 2011, 471, 472; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rdnr. 81).
16Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Landgericht ist aufgrund der insoweit nachvollzogenen Bekundungen des sachkundigen Zeugen L davon ausgegangen, dass der Schutz von Elterntieren im Sinne des § 22 Abs. 4 BJagdG bei Rotwild bis Dezember bzw. sogar Januar dauert. Weshalb die Kammer die Ausführungen des Zeugen, der als Forstbetriebsbeamter über eine besondere Sachkunde verfügt, nicht als ausreichend hätte ansehen dürfen und zusätzlich ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, wird nicht dargelegt. Auch der Angeklagte selbst hatte zu keinem Zeitpunkt einen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt.
17Der Senat weist daher nur ergänzend darauf hin, dass sich die Kammer auch deswegen nicht zu einer weiteren Sachaufklärung gedrängt sehen musste, weil die Zeit des Schutzes von Elterntieren im Sinne des § 22 Abs. 4 BJagdG ohnehin weit zu fassen ist (vgl. LG Schweinfurt, Urteil vom 23. Juni 2009 - 3 Ns 12 Js 2394/08 -, juris). Durch die Bestimmung, die sowohl den Tier- als auch den Artenschutz bezweckt, soll erreicht werden, dass Jungtiere nicht dadurch leiden, dass die zu ihrer Aufzucht notwendigen Elterntiere erlegt werden. Alttiere sind solange als Elterntiere und als zur Aufzucht notwendig anzusehen, als nicht einwandfrei feststeht, dass sie keine unselbstständigen Jungtiere zu versorgen haben (vgl. Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 201. Ergänzungslieferung Januar 2015, § 22 BJagdG Rdnr. 6). In diesem Zusammenhang ist als allgemeinkundig anzusehen, dass bei Rotwild der Prägungsvorgang auf das Alttier ausgerichtet ist und bei dessen Verlust das Jungtier vom Rudel ausgestoßen wird und deshalb im Ergebnis die Gefahr besteht, dass das Jungtier eingeht. Angesichts dieser Tatsache liegt es auf der Hand, dass die überlebenswichtige Betreuung durch das Alttier bei Rotwild jedenfalls bis in den Winter hinein (wenn nicht sogar bis zum nächsten Frühjahr) andauert und nicht – wie vom Angeklagten vorgetragen – bereits Mitte Oktober eines jeden Jahres endet.
18Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ beanstandet, bleibt sein Revisionsvortrag gleichfalls ohne Erfolg. Denn dieser Grundsatz ist nur dann verletzt, wenn das Gericht den Angeklagten verurteilt, obwohl es nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten oder von dem Bestehen unmittelbar entscheidungserheblicher Tatsachen gewinnt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 261 Rdnr. 26). Hier hat indes das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe die sichere Überzeugung sowohl von der Täterschaft des Angeklagten als auch vom Vorliegen der nach dem BJagdG maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen erlangt. Der Zweifelssatz bedeutet demgegenüber nicht, dass das Gericht von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür – wie im vorliegenden Fall – keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen.
192.
20Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
21Weder der Schuld- noch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
22a)
23Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen den Elterntierschutz gem. §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG. Die Feststellungen sind in sich widerspruchsfrei und verstoßen weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung. Die Kammer hat sich eingehend mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten sowie den Bekundungen des Zeugen L auseinander gesetzt und diese rechtsfehlerfrei gewürdigt. Der Versuch des Angeklagten, sein Einlassungsverhalten zu relativieren, geht vor diesem Hintergrund fehl. Die Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig.
24Entgegen dem weiteren Revisionsvortrag ist auch die Annahme bedingten Vorsatzes nicht fehlerhaft begründet worden.
25Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und mit dem Eintritt des Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt (vgl. nur BGH, NStZ 2000, 583, 584; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 15 Rdnr. 9, 9a m.w.Nachw.). Die insoweit besonderen Anforderungen an die Feststellung bedingten Vorsatzes (in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit) sind anhand von tatbestandsspezifischen Indizien vorzunehmen (vgl. etwa BGH, NStZ 2003, 264, 265). Diesbezüglich hat die Kammer im vorliegenden Fall mit Recht auf den Umstand abgestellt, dass der Angeklagte nach seiner – der Verurteilung zugrunde liegenden – Einlassung genau wusste, dass zu den insgesamt drei Alttieren – an die zwei Kälber „kam er nicht heran“ – zwei Muttertiere gehörten. Daraus lässt sich ableiten, dass der Angeklagte es zwangsläufig für möglich gehalten hat, ein Elterntier zu erlegen und dies auch billigend in Kauf genommen hat. Anderenfalls hätte er sich durch weitere Beobachtung vergewissert, welche Tiere tatsächlich zu den Muttertieren zählten oder gar nicht geschossen.
26b)
27Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Kammer hat unter pflichtgemäßer Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Geldstrafe erkannt, die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
28III.
29Die Urteilsformel war – wie geschehen – durch den Senat zu ergänzen. Denn zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 StPO) gehört bei Taten, die vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können, die ausdrückliche Angabe der Schuldform, sofern sie sich – wie im vorliegenden Fall bei §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG – nicht bereits aus der gesetzlichen Überschrift ergibt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 260 Rdnr. 25).
30IV.
31Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt, - 2.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder - 3.
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt, - 2.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder - 3.
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.
(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).
(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben genehmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erlauben.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt, - 2.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder - 3.
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt, - 2.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder - 3.
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.