Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 2 K 16.416

bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2015 wird, soweit er noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Beseitigung des vom Beigeladenen im ... Forst westlich von ... errichteten Elektro-Litzenzauns anzuordnen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt, den Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsanordnung bezüglich eines 21,9 km langen im ... Forst vom Beigeladenen errichteten Elektro-Litzenzauns zu verpflichten.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2008 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines ca. zehn km langen und 120 cm hohen, festinstallierten Abwehrzaunes gegen Schwarzwild im südöstlichen Bereich des ... Forstes. Der Zaun beginnt im Osten an der Grenze zum FFH-Gebiet auf der Höhe des Ortes ... und endet im Westen nördlich von ... Die Baugenehmigung ist bis 31. Dezember 2027 befristet und endet bei Wegfall der besonderen Gründe für dessen Errichtung (Ziffer V. des Bescheids). Der Zaun wurde entsprechend der Baugenehmigung errichtet.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 nahm die Regierung von ... anlässlich einer Beschwerde der Revierinhaber des Gemeinschaftsjagdreviers ... aus jagdrechtlicher und -fachlicher Sicht zur Errichtung des Zaunes Stellung und äußerte im Ergebnis erhebliche Bedenken. Die Errichtung des Zaunes sei weder aus § 26 noch aus § 29 BJagdG zu begründen, da nach beiden Vorschriften die vom Wildschaden betroffenen Grundstücke im Jagdbezirk des Jagdausübungsberechtigten liegen müssten und dieser (oder der Besitzer des Eigenjagdbezirks) schadensersatzpflichtig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da aus den vorgelegten Antragsunterlagen hervorgehe, dass der Wildschadensabwehrzaun der Abwehr von Schäden in den benachbarten Gemeinschaftsjagdrevieren dienen solle. Für die dort entstandenen bzw. noch entstehenden Schäden sei der Beigeladene aber weder schadensersatzpflichtig noch verpflichtet, für Schadensabwehr zu sorgen. Der Zaun werde ausschließlich auf der Fläche des Eigenjagdbezirks des Beigeladenen errichtet, wo aber das Schwarzwild keinen Schaden anrichte. Zweifellos seien die Landwirte in den südlich des Zaunes gelegenen Nachbarrevieren von Schwarzwildschäden betroffen, die durch einen erhöhten Bestand im ... Forst, d. h. im Eigenjagdbezirk des Beigeladenen, mitverursacht seien. Auf den landwirtschaftlichen Flächen nahe der offenen Zaunenden werde mit einer Zunahme der Schwarzwildschäden gerechnet.

Aus einem Aktenvermerk der Regierung von ..., Sachgebiet Jagdrecht, vom 15. Juli 2009 geht hervor, dass im Bereich des ... Forstes Ablenkungsfütterungen vorgenommen werden.

Auf einen offenen Brief u. a. des Klägers hin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2009 zur Wildschweinproblematik mit, dass eine Verlagerung der Wildschäden durch den Zaun in angrenzende Reviere nicht bestätigt werden könne. Anhand der Streckenliste und nach Aussage des Jagdpächters habe festgestellt werden können, dass das Schwarzwild in dem betroffenen Revier nicht so bejagt werde, wie es angesichts der Höhe der Schäden erforderlich wäre. Der Beigeladene habe in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass die Aufforderung zur Mitwirkung an großflächigen Bewegungsjagden bei benachbarten Revierinhabern auf wenig Resonanz gestoßen sei.

Mit Schreiben vom 19. November 2010 informierte der Bund Naturschutz in Bayern e. v. den Beklagten darüber, dass im ... Forst nordöstlich von ... ein Elektrozaun errichtet worden sei und ersuchte um Einschreiten.

Auf Schriftliche Anfrage einer Abgeordneten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem am Nordrand des ... Forstes im Landkreis ... errichteten ca. zehn bis zwölf km langen Elektro-Litzenzauns teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 3. Dezember 2010 mit, dass der Elektro-Litzenzaun nicht baugenehmigungspflichtig sei, jedoch im ... Forst das freie Betretungsrecht nicht uneingeschränkt ausgeübt werden könne, weil es dem Erholungsuchenden faktisch nicht möglich sei, sich aufgrund der Länge des Zaunes ungehindert im Wald zu bewegen. Die Zulässigkeit der Sperre werde derzeit von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde geprüft. Die zur Wildschadensentwicklung von den betroffenen Revierinhabern geäußerte Auffassung, wonach im Zusammenhang mit dem Zaun im westlich angrenzenden Bereich massive Wildschäden aufgetreten seien, halte die Regierung von ... für nachvollziehbar. Trotz intensiver Bejagung sei es infolge des Druckes aus dem Forst heraus nicht gelungen, diese Schäden zu verhindern. Nach Mitteilung der Regierung seien die an den Nordrand des ... Forstes angrenzenden Reviere bereits seit vielen Jahren Wildschadensschwerpunkte. Die Regierung halte nicht eine Einzäunung des gesamten Forstes, sondern vielmehr eine intensivere Bejagung und Bestandsreduzierung für zielführend. Der ... Forst stelle einen idealen Lebensraum für das Schwarzwild dar. Der Forstbetriebsleiter habe auf Anfrage der Regierung von ... bestätigt, dass bis vor einigen Jahren mehrere Ablenkfütterungen für Schwarzwild in Form von mit Mais gefüllten Pendelfässern unterhalten worden seien (LT-Drs. 16/6613, Nrn. 3., 6. und 8.).

Auf Anfrage des Beklagten teilte der Beigeladene unter dem 31. Januar 2011 mit, dass zur Abwehr von Schwarzwildschäden der sich auf eine Gesamtlänge von 8.250 m erstreckende und größtenteils am Rande bzw. teilweise durch den Wald verlaufende Elektro-Litzenzaun errichtet worden sei. Seine Höhe betrage maximal 80 cm, die erste und zweite Litze liege bei 30 cm bzw. 50 cm Höhe. Auf der gesamten Strecke gebe es 41, d. h. im Durchschnitt daher alle 206 m Durchlässe oder Tore, die entweder offen seien oder mittels Handisolatoren problemlos geöffnet werden könnten. Zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen solle der Zaun von März bis Januar unter Strom stehen und damit das Schwarzwild am Verlassen des Waldes, nicht aber den Menschen am Betreten des Waldes hindern. Dies werde durch eine entsprechende Beschilderung mit der Aufschrift „Vorsicht Elektrozaun - dieser Zaun soll die Schäden in den landwirtschaftlichen Flächen vermindern“ verdeutlicht. Mithin handle es sich um keine Sperren.

Hierauf entgegnete der Beklagte am 24. Juni 2011 und legte ausführlich seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Genehmigungspflichtig- und -fähigkeit des Elektro-Litzenzauns dar. Es wurde um ergänzende Stellungnahme zur Rechtfertigung der Sperre gemäß Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG anhand substantiierter, möglichst aktueller und vollständiger Belege insbesondere - u. a. unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und einer Pressemitteilung des Landratsamts ... - zur Frage der Alternativlosigkeit der Einzäunung und zur Unzumutbarkeit der Haftungsrisiken gebeten. Bislang habe der Beigeladene das Vorliegen der Voraussetzungen, welche eine Sperre rechtfertigten, nicht hinreichend dargelegt.

Am 28. Juni 2011 informierte der Bund Naturschutz in Bayern e. v. den Beklagten über die geplante bzw. bereits begonnene Erweiterung des Elektro-Litzenzauns im Anschluss an den bereits bestehenden festinstallierten Zaun beginnend nördlich von ... und endend südlich von ...

Der Bevollmächtigten des Beigeladenen beantragte am 1. August 2011 für den Elektro-Litzenzaun die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Nördlicher ...“.

Mit Schreiben vom 26. August 2011 stellte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit auf Anfrage des Landratsamts ... abschließend klar, dass es sich beim streitgegenständlichen Wildschadensabwehrzaun in seiner derzeitigen Form um eine Sperre handle. Ob er durch eine ausreichende Zahl von Durchgängen seine objektive Sperrwirkung verliere, was denkbar wäre, hänge von den konkreten Umständen ab.

Mit Bescheid vom 30. August 2011 verpflichtete das Landratsamt ... den Beigeladenen, den im ... Forst im Landkreis ... errichteten Elektro-Litzenzaun binnen einer Frist von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit zu entfernen. Die hiergegen vom Beigeladenen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 27. Juni 2012 (AN 11 K 11.01732) ab. Das Urteil wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2014 (14 ZB 12.1895) aufgrund übereinstimmender Erledigterklärung der Parteien nach erfolgtem Abbau des Zauns für wirkungslos erklärt und die Kosten dem Kläger im dortigen Verfahren - hier dem Beigeladenen - auferlegt.

Ausweislich eines Aktenvermerks von Landrat ..., Landratsamt ..., über ein Gespräch mit dem Beigeladenen am 4. Juli 2012 teilte dieser u. a. mit, dass der Abbau des Zauns katastrophale Auswirkungen auf die Landwirtschaft hätte und er sich gezwungen sehe, die Jagd in Teilbereichen einzustellen, da er sich außer Stande sehe, Wildschadensersatz in Höhe von jährlich rund 50.000 EUR zu leisten.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 bat die Regierung von ..., höhere Jagdbehörde, die Regierung von ... um eine erhebliche Verringerung des überhöhten Schwarzwildbestands im Eigenjagdrevier ... Nach Abbau des Elektrozauns im Norden sei bedingt durch die überhöhte Schwarzwildpopulation mit erheblichen Schäden im Gebiet des Landkreises ... zu rechnen. Schäden, wie sie beispielsweise im Oktober 2010 im Gemeinschaftsjagdrevier ..., an dem der Elektrozaun geendet habe, zu verzeichnen gewesen seien, seien nicht hinnehmbar und aus anderen Bereichen ... mit ähnlich großen zusammenhängenden Wäldern nicht bekannt. Die stets ansteigenden Schwarzwildstrecken auf sehr hohem Niveau auch im Vergleich mit den Abschusszahlen in anderen Jagdrevieren ließen nur den Rückschluss zu, dass der Schwarzwildbestand im Bereich des Eigenjagdreviers ... um ein Vielfaches höher sei als in vergleichbaren anderen geschlossenen Waldungen.

Am 6. Dezember 2012 teilte die Regierung von ... der Regierung von ... die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung übermäßiger Schwarzwildschäden mit. Danach seien für 2012/2013 acht Drückjagden beabsichtigt. Ferner solle die Ablenkfütterung in verschiedenen Revierteilen deutlich reduziert bzw. ganz eingestellt werden. Im Übrigen zeige die Höhe der Schwarzwildstrecke der letzten Jahre deutliche Erfolge der jagdlichen Bemühungen des fürstlichen Hauses. Am 16. Mai 2013 teilte die untere Jagdbehörde am Landratsamt ... dem Landratsamt ... die Schwarzwildstrecke für o.g. Zeitraum in Höhe von 416 Stück mit. Bayernweit seien 2011/2012 42.312 Stück Schwarzwild erlegt worden, was darauf hindeute, dass es sich um ein landesweites und nicht allein um ein Kernproblem des ... Forstes handle. Die Schwarzwildstrecke zeige, dass das fürstliche Haus bemüht sei, die Problematik in den Griff zu bekommen.

In einer E-Mail von 12. Februar 2014 machte der Beigeladene ergänzende Ausführungen zur Wirkung der Elektrozäune. Sie dienten einzig und allein dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen und würden die Errichtung einer Vielzahl von Einzelzäunen ersetzen. Die Veränderungen in der Forst- und Landwirtschaft führten zu deutlich besseren Lebensbedingungen für das Schwarzwild und damit zu einem deutlichen Anstieg der Population. Es handle sich um ein deutschland- bzw. europaweites Phänomen. Man habe in den letzten Jahren sehr viel zur Verringerung von Wildschäden unternommen. So hätten beispielsweise „Verstänkerungsmittel“, Radios oder Ausbringung von Haaren nur kurzzeitig Wirkung gezeigt. Eine Einzäunung der landwirtschaftlichen Einzelfelder sei nicht mehr machbar, weil die Vielzahl der Felder eine sehr viel größere Zaunlänge erfordern würde als der jetzige Zaun. Zudem würden Einzelzäune sich bei den aktuellen Bewirtschaftungsformen vielfach als hinderlich erweisen.

Ausweislich des Kurzprotokolls über einen Ortstermin vom 9. Mai 2014 mit Vertretern des Beigeladenen, des Bauernverbands, der Jagdgenossenschaft, des Bund Naturschutz und des Beklagten werde nach Ansicht des Beigeladenen der mit dem Zaun verfolgte Zweck erreicht. Beispielsweise habe sich allein im Bereich einer Gemarkung die vorher vierstellige Schadenshöhe auf 200 bis 300 EUR reduziert. Andere Maßnahmen hätten keinen Erfolg gezeigt. Alle Wege innerhalb des Waldes seien für Besucher frei zugänglich. Der ... Forst habe bereits aufgrund seiner Größe eine Sonderfunktion und sei mit anderen Gebieten Bayerns nicht vergleichbar. Man könne sich aber zusätzliche Maßnahmen, wie Absenkung der oberen Litzen, die Schaffung zusätzlicher Übergänge, Aushängdurchlässe und das Anbringen weiterer Hinweisschilder vorstellen. Aus Sicht des Bauernverbands löse der Zaun nicht das Problem des hohen Wildbestands, auch wenn er in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genieße. Eine Alternative wäre die Einzäunung der Felder, was zwar möglich, aber aufwändig sei. Aus ökonomischen Gründen würden die Landwirte stattdessen den Schaden beim Revierinhaber melden.

Nach einer E-Mail der Regierung von ... an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. Juli 2014 seien in den Eigenjagdrevieren ... und ... in den Jahren 2013/2014 375 Stück Schwarzwild erlegt worden. Im Jagdjahr 2012/2013 seien die Ablenkfütterungen deutlich reduziert bzw. eingestellt worden. In der E-Mail vom 1. Juli 2014 an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten betonte die Regierung von ... erneut, dass hinsichtlich der Ursachen und möglichen Abhilfemaßnahmen für die auf der Nordseite des ... Forstes auftretenden übermäßigen Schwarzwildschäden an der bisher geäußerten Auffassung festgehalten und eine wesentlich intensivere Bejagung gefordert werde. Es müsse mit allen jagdlich zulässigen Mitteln für eine Reduzierung des nach hiesiger Auffassung überhöhten Schwarzwildbestandes gesorgt werden.

Im Anschluss an den Ortstermin unterbreitete der Beklagte am 15. Juli 2014 einen Vorschlag für eine gütliche Einigung, wonach der Elektro-Litzenzaun bis Ende 2020 unter weiteren Maßgaben geduldet werde. Der Einigungsvorschlag wurde von den Beteiligten nicht angenommen. Das Landratsamt ... führte am 12. August 2014 hierzu aus, dass aus jagdrechtlicher Sicht wegen der zu langen Duldungszeit zu befürchten sei, dass der viel zu hohe Schwarzwildbestand im ... Forst auf dem status quo gehalten werde. Der Inhaber der Eigenjagd bekäme keinen Anreiz, den übermäßigen Bestand zeitnah zu reduzieren. Im Übrigen führe die Situation bereits jetzt dazu, dass sich die Schwarzwildschäden am nördlichen Rand des ... Forstes konzentrieren würden.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2014 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte die Beseitigung des sich auf dem Zuständigkeitsgebiet des Landratsamts ... befindlichen Schwarzwildzauns beantragen.

Im Rahmen eines Besprechungstermins am 30. Januar 2015 legte der Beigeladene dem Beklagten Konzepte zur Verbesserung der Durchlässigkeit des Wildschutzzaunes sowie zur Wildbestandsreduzierung vor. In einer beigefügten Karte seien die (zusätzlichen) Aushängtore bzw. Handisolatoren sowie die frei begeh- bzw. befahrbaren Wege eingezeichnet. Zusätzlich sollten weitere Schilder mit Hinweisen zur Betretbarkeit des Waldes aufgestellt und eine Stellungnahme zur Entwicklung des Schwarzwildbestandes erstellt werden.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 wurde der Antrag des Klägers auf Anordnung der Beseitigung des vom Beigeladenen errichteten Schwarzwildzauns abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, dass es sich bei dem Elektro-Litzenzaun um eine Sperre im Sinne des Art. 34 BayNatSchG handle, jedoch ein atypischer Fall vorliege. Der Zaun habe sich bewährt, weil er die Wildschäden signifikant vermindert habe. Es bestehe beim ... Forst mit den diesen umgebenden großen und intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie aufgrund des hohen Wildbestandes eine Sondersituation, die es rechtfertige, von der Anordnung der Beseitigung des Zauns vorübergehend abzusehen, bis durch anderweitige Maßnahmen die Gefahr von Wildschäden nachhaltig reduziert werden könne. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass von dem Zaun aufgrund seiner Beschaffenheit wegen der zahlreichen Öffnungen und seines Zweckes allenfalls eine geringe, das Betretungsrecht beschränkende Wirkung ausgehe. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung bezüglich des „Ob“ der sofortigen Beseitigung seien alle betroffenen Rechtsgüter zu beachten. Vorliegend sei die Schutzpflicht des Staates für die Grundrechte der drittbetroffenen Landwirte und das Interesse des Beigeladenen, vor übermäßigen Schadensersatzforderungen geschützt zu werden, zu berücksichtigen. Auch habe der Zaun keinen erheblichen Einfluss auf den Wildwechsel anderer Tierarten. Aus den Erfahrungen im Nachbarlandkreis ergebe sich, dass der Abbau dort zum Teil zur Errichtung von Zäunen durch die Landwirte geführt habe. Der Beigeladene habe Maßnahmen ergriffen, um die sperrende Wirkung des Zauns auf ein Minimum zu reduzieren. Bereits jetzt seien alle Zuwegungen offen. Eine Vielzahl von Aushängetoren könnten mittels Handisolatoren geöffnet werden. Zusätzliche Durchlässe und Hinweisschilder zur Begehung des Waldes sollen angebracht werden. Zwar befinde sich der Zaun in einem Landschaftsschutzgebiet. Aufgrund seiner Lage und Beschaffenheit werde das Landschaftsbild aber nicht übermäßig beeinträchtigt. Unter Abwägung aller Umstände könne der Zaun unter strengen Auflagen und in zeitlich begrenztem Umfang geduldet werden. Für die Übergangszeit bis zum Abbau des Zauns werde durch dessen Ausgestaltung, d. h. durch zusätzliche Übergänge sowie Hinweisschilder, dem Grundrecht auf Naturgenuss Rechnung getragen. Hinsichtlich der Dauer der Frist könne nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage bei nachhaltigen ernsthaften Bemühungen um eine effektive Bejagung und bei Gewährleistung einer höchstmöglichen Durchlässigkeit für Erholungsuchende davon ausgegangen werden, dass spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020 die Gründe für eine Beseitigung des Zauns überwiegen würden. Der Antrag auf sofortige Beseitigung des Zauns sei deswegen abzulehnen gewesen. Der festinstallierte Maschendrahtzaun sei mit Bescheid vom 20. Juni 2008 baurechtlich genehmigt worden. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei aus oben genannten Gründen insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Rücknahme bzw. ein Widerruf der befristeten und auflösend bedingten Baugenehmigung abzulehnen.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 1. April 2015 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

1. den Bescheid vom 23. Februar 2015 aufzuheben und

2. den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Beseitigungsanordnung zu erlassen, hilfsweise, ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden.

Der komplette Zaun widerspreche als Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG. Der Zaun beschränke und behindere das Betretungsrecht. Daran würden auch die Durchlässe nichts ändern, denn eine Sperre liege bei jedem Hindernis vor, wobei es nicht auf die tatsächliche Unüberwindbarkeit ankomme, sondern allein die Behinderung der Nutzung der Natur und des Waldes genüge. Es liege kein zwingender Grund des Allgemeinwohls im Sinne des Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG vor. Vielmehr liege das Wohl der Allgemeinheit im verfassungsrechtlich garantierten freien Betretungsrecht. Es sei hier eine rein privatnützige besonders exzessive Form der Wildschweinhaltung gegeben. Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG sei nicht einschlägig, weil dieser dem Schutz des eigenen Grundstücks diene und nicht dem Schutz des Nachbarn vor Flurschäden wegen einer ausufernden Wildschweinhaltung. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erlass der Beseitigungsanordnung. Zur Sicherung des Eigentumsrechts sei in Art. 33 BayNatSchG eine sachgerechte und verhältnismäßige Regelung getroffen worden, so dass die mit dem Grundrecht auf Naturgenuss konkurrierenden Eigentumsgrundrechte bereits auf Tatbestandsebene Berücksichtigung fänden und demnach im Rahmen der Ermessensentscheidung keine maßgebliche Rolle mehr spielen könnten. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine mögliche Befugnis, zeitweise von einer Beseitigung abzusehen, berufen. Für eine solche Entscheidung würden nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte verbleiben. Als solche Vertrauensschutzgründe kämen nach der Rechtsprechung auf Seiten des Eigentümers im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anzeige getätigte erhebliche Investitionen in Betracht. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Errichtung des Litzenzauns bereits nicht angezeigt worden sei. Auch aus Verhältnismäßigkeitsgründen komme eine zeitweise Duldung nicht in Betracht, da die Sperre ein großflächiges Gebiet umfasse. Schließlich liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, soweit sich der Beklagte auf die Erfahrungen im Nachbarlandkreis berufe. Denn eine Umzäunung der natürlichen Landschaft und der Wälder zum Schutz der Grundstücke Dritter sei vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt.

Mit Beschluss vom 14. April 2015 wurde der Beigeladene zu dem Verfahren beigeladen.

Am 14. April 2015 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe nicht dargelegt, inwiefern er durch den in Frage stehenden Elektro-Litzenzaun an der Ausübung seines Grundrechts auf Naturgenuss beeinträchtigt werde. Er sei mit dem Zweck und der Beschaffenheit des Zauns bestens vertraut. Daher entfalte der Zaun jedenfalls für ihn keine Sperrwirkung. Insofern bestünden bereits Zweifel an der Klagebefugnis, da die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen dem Einzelnen keinen Anspruch auf den Erhalt eines bestimmten Zustands der natürlichen Umgebung gewährten. Die Klage sei auch unbegründet. Ein den Ermessensspielraum eröffnender bzw. erhaltender Ausnahmefall liege hier schon deshalb vor, weil der Grundeigentümer dem Erholungsuchenden den Zutritt weder absichtlich noch tatsächlich verweigere. Die Sperre sei elastisch und überwindbar. Im Übrigen sei zugesagt worden, die Durchlässigkeit und Überwindbarkeit insbesondere durch weitere Hinweisschilder weiter zu verbessern. Die Ermessensentscheidung erweise sich als fehlerfrei, da nach der Rechtsprechung in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer befristeten Duldung bestehe. Die Tatsache, dass der Grundeigentümer die Errichtung des Zauns nicht angezeigt habe, spreche gegen Vertrauensschutz. Dies sei entsprechend gewürdigt worden. Auch die Größe der vom Zaun umgebenen Fläche, welcher aber zahlreiche Öffnungen und Durchlässe gegenüberstünden, zwinge nicht zu einer sofortigen Beseitigung. Die Rüge, dass zu Unrecht Erfahrungen im Nachbarlandkreis eingestellt worden seien, gehe fehl. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die durch die Landwirte aufgestellten Zäune einen geringeren Eingriff in das Grundrecht auf Naturgenuss darstellten. Dies zwinge aber nicht dazu, diese Entwicklung bei der Ermessensausübung außer Betracht zu lassen.

Ausweislich des Ergebnisprotokolls des Beklagten, unter Jagdbehörde, zu einem „Schwarzwildsymposium im Landratsamt ...“ vom 7. Mai 2015 sei man sich einig, dass in den Altkreisen ... und ... „nicht unbedingt von einem Schwarzwildproblem“ gesprochen werden könne. In manchen Bereichen seien die Schäden zurückgegangen und in manchen Revieren seien die Schäden trotz geringerem Abschuss angestiegen.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wiederholte die Regierung von ... ihre Einschätzung und forderte erneut eine Reduzierung des überhöhten Schwarzwildbestands. Die Befürchtungen, wonach nach Abbau des Zauns mit erheblichen Schwarzwildschäden gerechnet werden müsse, hätten sich bestätigt. Betroffen seien v.a. die Landwirte im Gemeinschaftsrevier ... Die Streckenentwicklung im Vergleich der Jagdjahre 2010/2011 (426 Stück) und 2014/2015 (214 Stück) deuteten nicht auf verstärkte jagdliche Bemühungen hin. Für die Regierung von ... sei der Vorwurf, dass zu wenig gejagt werde, nicht nachvollziehbar (siehe E-Mail vom 24.6.2015 an das StMELF). Der Beigeladene pflege mit den Jagdgenossen und den Landwirten beispielsweise der Jagdgemeinschaft ... sehr guten Kontakt und habe über eine angebliche Schadensabwicklung in Höhe von über 10.000 EUR aus diesem Bereich keine Kenntnis. Beschwerden seien nicht vorgebracht worden. Auch seien die in der Vergangenheit beanstandeten Ablenkfütterungen eingestellt worden. Die Reduzierung der Abschussquote resultierte aus dem starken Rückgang der Schwarzwildpopulation.

Auf Antrag der Parteien ordnete das Gericht zur Durchführung eines Mediationsverfahrens mit Beschluss vom 22. Juli 2015 das Ruhen des Verfahrens an.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2016 hat der Kläger die Fortführung des Verfahrens beantragt und hinsichtlich seines Klageantrags klargestellt, dass sich sein Beseitigungsbegehren sowohl gegen den gemäß dem Genehmigungsbescheid vom 20. Juni 2008 errichteten festen Zaun als auch auf den lediglich geduldeten Elektro-Litzenzaun erstrecke. In der Sache vertieft und wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass nach der Stellungnahme des Bundesjagdverbandes die Schwarzwildthematik ein europaweites Phänomen sei. Die Ortsgruppe ... des bayerischen Jagdverbandes betone, dass sie die Problematik im Griff habe. Demnach sei eine Sondersituation nicht erkennbar. Das Gebot der verfassungskonformen Auslegung des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 BV und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit würde den Erlass einer Beseitigungsanordnung gebieten, insbesondere wenn eine Vielzahl von Grundrechtsträgern durch die Sperre betroffen sei. Es lägen keine Ermessensgesichtspunkte vor, die es im konkreten Einzelfall rechtfertigen könnten, von der Beseitigung abzusehen. Vertrauensschutzgründe hinsichtlich der getätigten Investition seien nicht gegeben. Der Zaun bestehe bereits seit acht Jahren. Folglich dürfte sich die getätigte Investition bereits amortisiert haben, da sich der Beigeladene nach eigenem Vortrag Schadensersatzzahlungen an Landwirte in erheblichem Umfang erspart habe. Auch eine zeitweise Duldung erweise sich als ermessensfehlerhaft, nachdem die Umzäunung keine fachlich anerkannte Methode zur Regulierung oder Reduzierung des Schwarzwildbestandes sei.

Hierzu führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 8. April 2016 ergänzend aus, dass die Aussage des Bundesjagdverbandes zum europaweiten Phänomen der Schwarzwildproblematik einer abweichenden Beurteilung im vorliegenden Fall nicht entgegenstehe. Auch gehöre der Bereich des ... Forstes nicht zum Vereinsgebiet der Orts- bzw. Kreisgruppe ..., sondern zum Kreisverband ... Nach Auskunft der unteren Jagdbehörde hätten zum Kreisverband ... gehörende Jäger unabhängig voneinander erklärt, das Schwarzwildthema zu einem nicht unerheblichen Teil wegen des Wildschutzzauns im Griff zu haben. In der Jägerschaft sei unstrittig, dass der Zaun Schwarzwild im Wald zurückhalte und damit Schäden auf den Feldern minimiere. Der Umstand, dass eine Einzäunung nicht als eine zur Bekämpfung des Schwarzwilds in Frage kommende Methode fachlich geprüft werde, besage nicht, dass dies kein effektives Mittel zur Minimierung landwirtschaftlicher Schäden darstelle. Der Zaun bewirke zudem, dass die Wildschweine vom üppigen Nahrungsangebot der Landwirtschaft getrennt würden und stünde damit einer erhöhten Fortpflanzungsrate entgegen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Zaun zum Schutz der landwirtschaftlichen Flächen zwischenzeitlich nicht mehr erforderlich sei, hätten sich nicht ergeben.

Für den Beigeladenen wurde mit bei Gericht am 12. April 2016 eingegangenem Schriftsatz (vom 15.7.2015) beantragt,

die Klage abzuweisen.

In tatsächlicher Hinsicht sei zu ergänzen, dass der Elektro-Litzenzaun in regelmäßigen Abständen mit für Menschen geeignete und vorgesehene Durchgänge ausgestattet sei. Es handle sich dabei neben Durchgangsmöglichkeiten an öffentlichen Wegen und Straßen auch um Überstiege sowie um Öffnungsmöglichkeiten mittels Handisolatoren. Darüber hinaus sei eine Beschilderung angebracht, die auf den Schutzzweck des Zaunes sowie auf die Durchgangsmöglichkeiten hinweisen würde. Der Elektro-Litzenzaun sei keine Sperre. Ein Hindernis sei nur dann eine Sperre, wenn es für den Erholungsuchenden eine Art „psychologische“ Barriere darstelle und den Eindruck vermittle, die Überquerung derselben sei unerlaubt und gegen den Willen des Eigentümers gerichtet. Eine solche das Betretungsrecht verhindernde psychologische Wirkung gehe von dem Elektro-Litzenzaun auf den sich über öffentliche Wege oder angrenzende Feldfluren dem Forst nähernden Erholungsuchenden nicht aus. Der Beigeladene verfolge mit dem Zaun erkennbar keine prohibitive Zielsetzung. Im Landschaftsbild steche der Zaun aufgrund seiner Beschaffenheit nicht heraus. Die Beschilderung wahrnehmend könnten Erholungsuchende den Forst an den regelmäßig wiederkehrenden Durchlässen betreten. Die Ausübung des Betretungsrechts werde mithin allenfalls be- aber nicht verhindert. Eine solche Beschilderung habe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Juni 2012 noch nicht vorgelegen. Selbst wenn der Elektro-Litzenzaun eine Sperre darstelle, so folge seine naturschutzrechtliche Zulässigkeit aus Art. 33 BayNatSchG. Der Begriff der Grundstücksnutzung in Nr. 1 sei nicht zu eng auszulegen. Es würden alle Nutzungsbehinderungen umfasst, die ohne die Sperre den Nutzungsberechtigten treffen würden. Ohne die Errichtung des Zauns würde sich der Beigeladene der Gefahr nachbarlicher Ausgleichsansprüche in unzumutbarer Weise ausgesetzt sehen. In demselben Umfang bestünde das Risiko eines geringeren Bewirtschaftungs- oder Pachtertrags für die angrenzenden Felder, für die der Beigeladene ein Nutzungsrecht habe bzw. welche er selbst bewirtschafte oder verpachtet habe. Dies stelle eine erhebliche und in ihrem Umfang unkalkulierbare Belastung für seinen forstwirtschaftlichen Betrieb dar. Folglich wäre seine Grundstücksnutzung erheblich behindert. Ferner sei der Elektro-Litzenzaun zur Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen sowie aus zwingenden Gemeinwohlgründen im Sinne des Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG errichtet worden. Die „Wühltätigkeit“ des Schwarzwildes sei zum einen für den Waldboden zur Belüftung von großem Nutzen. Zum anderen nehme das Schwarzwild dabei eine Reihe von Insekten, bspw. die Gespinstblattwespe, auf, die im Wald ansonsten großen Schaden anrichten könnten. Ohne den Zaun sei die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte auf den angrenzenden Flächen wirtschaftlich nicht mehr möglich. Hierauf könne sich der Beigeladene ebenfalls berufen, weil er in dem Bereich mehrere eigene landwirtschaftliche Flächen bewirtschafte. Auch wenn die Maßnahme nicht bloß kurzzeitig bestehe, so beruhe dies auf dem vom Beigeladenen nicht zu vertretenden Umstand, dass die initiierten Maßnahmen zur nachhaltigen Regulierung und Absenkung der Schwarzwildpopulation keine ausreichende Wirkung zeigten. Die Errichtung des Elektro-Litzenzauns sei auch im Übrigen rechtmäßig erfolgt. Der Beigeladene sei nach § 26 BJagdG berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von seinen Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Dazu zähle auch die Errichtung eines Zaunes. Der Zaun könne als offene sockelfreie, dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen dienende Einfriedung im Außenbereich nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO verfahrensfrei errichtet werden. Schließlich beeinträchtige der Zaun aufgrund seiner Beschaffenheit ähnlich einem Weidezaun nicht die natürliche Eigenart der Landschaft. Die Litzen seien unscheinbar und drängten sich im Landschaftsbild nicht hervor, sondern gingen vielmehr darin unter. Zudem werde nicht gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung „Nördlicher ...“ verstoßen, weil nach § 3 Abs. 1 Buchst. b Weidezäune und forstwirtschaftliche notwendige Kulturzäune ohne Beton zulässig seien. Schließlich habe der Beklagte sein ihm nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Regelung der Landschaftsschutzgebietsverordnung diene ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass eine Ermessensreduzierung auf Null wegen einer Verletzung der Vorschriften der Verordnung ausscheide. Im Übrigen würde sich die Beseitigung als unverhältnismäßig erweisen, weil der Sperrwirkung des Zauns aufgrund der vielfältigen Durchlässe und der angebrachten Beschilderung von geringer Relevanz sei. Es wäre vielmehr ausreichend, die Errichtung weiterer Durchlässe und erweiterter Beschilderungen anzuordnen. Gewichtige Belange des Beigeladenen und der Drittbetroffenen sprächen gegen eine Ermessensreduzierung auf Null. Andererseits sei nicht ersichtlich, dass Erholungsuchende wegen des Zauns vom Betretungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten.

Am 23. Juni 2016 führte das Gericht durch den zuständigen Berichterstatter einen Augenscheinstermin durch. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Der Beklagte erklärte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Kläger erklärte unter dem 29. Juni 2016, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Am 12. Juli 2016 nahm der Beigeladene abschließend Stellung. Er erklärte ebenfalls sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 trennte das Gericht den Verfahrensteil ab, der die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsanordnung bezüglich des mit Bescheid vom 20. Juni 2008 genehmigten festinstallierten Zauns zum Gegenstand hat. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen Au 4 K 16.1006 geführt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiese.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der übereinstimmenden Verzichtserklärungen der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Beseitigung des vom Beigeladenen im ... Forst westlich von ... errichteten Elektro-Litzenzauns anordnet. Soweit dies durch Bescheid vom 25. Februar 2015 abgelehnt wurde, ist er rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war deswegen aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinn von Art. 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da der Erlass einer Untersagungsverfügung (Beseitigungsanordnung), d. h. eines Verwaltungsakts (Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG), begehrt wird (vgl. VG Augsburg, U. v. 17.11.2015 - Au 2 K 15.160 - NuR 2016, 284). Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Verpflichtungsklage ist klagebefugt, wer ein subjektives Recht auf Erlass des Verwaltungsakts haben kann (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 92). Dies ist vorliegend der Fall. Denn jeder, der eine Sperre für unzulässig hält, kann sich an die Naturschutzbehörde wenden, die das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen prüft und nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG die Beseitigung rechtswidriger Sperren anordnen kann (BayVerfGH, E. v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - BayVBl 1994, 305). Ein behaupteter Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen eine Sperre kann vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt werden. Vor dem Hintergrund, dass ein subjektives Recht des Einzelnen vorliegt, das in Bayern sogar Grundrechtsqualität besitzt (Art. 141 Abs. 3 BV), dient die Kann-Ermächtigung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG nicht nur dem abstrakten Interesse der Allgemeinheit, sondern konkret jedem einzelnen Erholungsuchenden und gibt ihm jedenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darüber, ob eingeschritten wird (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 34 Rn. 15 m. w. N.). Demnach muss der Kläger entgegen der Annahme des Beklagten für die Bejahung der Klagebefugnis auch nicht konkretindividuell darlegen, ob und ggf. warum gerade er sich als Erholungsuchender in seinem Grundrecht auf Naturgenuss verletzt sieht bzw. weshalb gerade für ihn vom streitgegenständlichen Zaun eine Sperrwirkung ausgeht.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Aus Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG ergibt sich für die untere Naturschutzbehörde die Befugnis, die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anzuordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Absatz 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste. Nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG ist die Errichtung einer Sperre zu untersagen, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 widerspricht. Art. 33 BayNatSchG sind wiederum die rechtlichen Anforderungen zu entnehmen, unter denen Grundeigentümer oder sonst Berechtigte der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur verwehren dürfen. Danach ist u. a. gestattet, Sperren zu errichten, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde, etwa bei einer zu erwartenden Schädigung von Forstkulturen, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.

Nach Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG können alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen von jedermann unentgeltlich betreten werden. Das Betretungsrecht kann aber nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch die Allgemeinheit durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG).

1. Der vom Beigeladenen errichtete rund 21,9 km lange Elektro-Litzenzaun stellt im vorliegenden Fall eine „Sperre“ im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG dar. Ein Hindernis ist dann eine Sperre, wenn es (auch) die Wirkung hat, die Allgemeinheit vom Betreten eines Privatweges oder einer sonstigen Fläche in der freien Natur abzuhalten, selbst wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, darauf nicht ankam. Für die Beurteilung ist entscheidend die objektive Situation, wie sie sich dem Betretenden an Ort und Stelle darbietet (VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01732 - juris Rn. 88; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 27 Rn. 16; Heym in GK-BNatSchG, 2012, § 59 Rn. 36).

Gemessen hieran vermittelt der Elektro-Litzenzaun - wie sich aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Bildmaterial entnehmen lässt und der Augenscheinstermin ergeben hat - den Eindruck, das Betreten des Waldes sei vom Grundstückseigentümer bzw. sonst Verfügungsberechtigten unerwünscht. Dies folgt bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des überwiegend am Waldrand bzw. im Wald verlaufenden und sich über 21 km erstreckenden Elektro-Litzenzauns, der dem eines handelsüblichen Weidezauns ähnelt. Er hindert als physisches Hindernis aufgrund seiner Höhe und Ausführung das Betreten der eingezäunten Waldflächen und hat damit die Wirkung einer Sperre (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2014 - 14 ZB 12.1895 - Rn. 2 n. v.). Grundsätzlich ist jeder im Wald oder vor einer Waldfläche errichtete Zaun geeignet, die erholungsuchende Bevölkerung vom Betreten der hinter dem Zaun liegenden Waldfläche abzuhalten (OVG NW, U. v. 6.2.1981 - 9 A 1859/7 - AgrarR 1981, 293/294). Daran ändern weder die vorhandenen Durchgänge an den Forstwegen, noch die zum Durchqueren des Zauns vorgesehenen Aushängtore mittels Handisolatoren, noch die in unregelmäßigen Abständen angebrachten Hinweisschilder etwas (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01732 - juris Rn. 87 ff.; BayVGH, B. v. 13.2.2014 - 14 ZB 12.1895 - Rn. 2 n. v.). Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, dass der Zaun durch Niedertreten oder Niederhalten der Elektro-Litzen gefahrlos zu überwinden ist. Die erkennende Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, dass ein durchschnittlicher, mit einem Elektro-Litzenzaun nicht vertrauter Erholungsuchender tatsächlich versuchen wird, einen in der freien Natur befindlichen Elektrozaun zu übersteigen (vgl. Schreiben des BayVGH v. 15.11.2013 - 14 ZB 12.1895 - S. 3, Bl. 678 der LRA-Akte) oder die Handisolatoren zum Durchqueren aus- und wiedereinhängen würde. Die in unregelmäßigen Abständen angebrachten Hinweisschilder sind bereits aufgrund ihrer geringen Größe (ca. 22 x 30 cm) und demzufolge relativ kleinen Schriftgröße nicht geeignet, die prohibitive Wirkung des Zauns zu vermindern oder gar aufzuheben. Nur bei genauer Betrachtung und Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Schilder ist der geneigte Erholungsuchende in der Lage, dem Hinweis die (aus Sicht des Beigeladenen) eigentliche Zielsetzung des Zauns sowie die Möglichkeiten der Überwindung bzw. Über- und Durchquerung zu entnehmen. Ferner sind die Schilder jeweils nur auf eine Seite hin ausgerichtet, so dass beispielsweise ein von innerhalb des Waldes kommender Erholungsuchender den Inhalt zunächst nicht wahrnehmen kann. Die vorhandenen Durchgänge an sämtlichen mit PKW befahrbaren Forstwegen und -straßen sind ebenfalls nicht geeignet, die vom Zaun ausgehende prohibitive Wirkung aufzuheben. Durch sie erfolgt auch nicht eine Klarstellung dahingehend, dass das Betretungsrecht wiederhergestellt wäre (vgl. LT-Drs. 7/3007, S. 30). Ein ringförmig eine Waldfläche umschließender Zaun verliert nicht dadurch den Charakter einer Waldsperrung, dass in regelmäßigem Abstand von etwa 200 Metern Tore angebracht sind, die den Zutritt zur Waldfläche ermöglichen (OVG NW, U. v. 6.2.1981 - 9 A 1859/7 - AgrarR 1981, 293/294). Denn Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet das Recht, den Wald auch abseits befestigter Wege betreten zu dürfen. Beispielsweise durchstreifen besonders im Herbst viele Menschen Wälder, um Pilze und andere Waldfrüchte zu suchen (siehe Schreiben des BayVGH v. 15.11.2013 - 14 ZB 12.1895 - S. 2, Bl. 677 der LRA-Akte).

2. Ferner liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG vor, da die Errichtung des Elektro-Litzenzauns nach dieser Vorschrift zu untersagen wäre, weil der Zaun den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG widerspricht und die Untersagung im gegenwärtigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist.

Die Errichtung des Elektro-Litzenzauns ist insbesondere nicht nach Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG zulässig, da die Norm ihrer Zielrichtung nach den Schutz der zulässigen Nutzung des Grundstücks bezweckt. Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG, der dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten unter den dort genannten Voraussetzungen die Befugnis einräumt, das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG zu verwehren, dient nicht dazu, die vom Grundstück des Beigeladenen wegen des vorhandenen Schwarzwildbestands ausgehenden Gefahren und Schäden für benachbarte landwirtschaftlich genutzte Flächen zu verhindern, so dass die vom Schwarzwildbestand verursachten Schäden keine Einfriedung der Grundstücke des Beigeladenen nach dieser Vorschrift rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2014 - 14 ZB 12.1895 - Rn. 2 n. v.; VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01732 - juris Rn. 98 ff.). Insofern kommt es auch nicht weiter darauf an, dass - was unter den Beteiligten wohl unstreitig ist - der Zaun seinen Schutzzweck erfüllt.

Soweit sich der Beigeladene auf die Zulässigkeit von Sperren aus anderen Gründen beruft (vgl. Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG), dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn nach dieser Vorschrift sind Sperren nur kurzzeitig möglich (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 33 Rn. 17; LT-Drs. 16/6613, Schriftliche Anfrage/Antwort - Errichtung eines Elektro-Litzenzauns im ... Forst, S. 2). Der Zaun ist aber auf unbestimmte Zeit errichtet worden.

Im Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist die Beseitigung der Sperre, weil der Elektro-Litzenzaun in einem Landschaftsschutzgebiet, hier im Umgriff der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nördlicher ...“ des Landkreises ... vom 9. März 1973 (Amtsblatt des Landkreises ... Nr. 13), geändert durch Verordnung des Landkreises ... vom 7. Februar 1974 (Amtsblatt des Landkreises ... Nr. 6), errichtet wurde (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 34 Rn. 8). Zudem befindet sich der Zaun in einem von Erholungsuchenden gerne besuchten Teil der freien Natur, da es sich um einen reizvollen, schönen Landschaftsteil handelt (vgl. BayVGH, U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62), was bei einem weitgehend zusammenhängenden Waldgebiet der vorliegenden Größenordnung ohne Weiteres anzunehmen ist.

3. Im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG verbleiben nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte, die es bei entsprechender Gewichtigkeit rechtfertigen können, von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden (hier zudem großflächigen) Sperre abzusehen, und zwar in der Regel auch nur teil- bzw. zeitweise (BayVGH, U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62). Dies sind zum einen Vertrauensschutzgründe auf Seiten des Eigentümers im Hinblick auf nach einer ordnungsgemäßen Anzeige getätigte erhebliche Investitionen, die gegebenenfalls trotz Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG zu einer angemessenen Auslauffrist führen können. Zum anderen sind dies Verhältnismäßigkeitsgründe in Fallgestaltungen, in denen schon eine Teilbeseitigung, etwa die Herstellung weiterer Öffnungen in einem Zaun, die unzulässige Sperrwirkung entfallen lässt (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 30). Schließlich können auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte zum Tragen kommen, die etwa ein Vorgehen nur gegen einen Eigentümer im Hinblick auf im selben Bereich bestehende weitere (gewichtige) Sperren anderer Eigentümer im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen können (BayVGH, U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62).

Derartige Ermessensgesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Vertrauensschutzgründe wegen erheblicher Investitionen spielen hier schon deswegen keine Rolle, weil die Errichtung des Elektro-Litzenzauns durch den Beigeladenen nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist. Vielmehr wurde die zuständige Behörde hiervon erst durch Dritte bzw. durch die entsprechende Presseberichterstattung in Kenntnis gesetzt (siehe Schreiben des Bund Naturschutzes in Bayern e. v. vom 19.11.2010, Bl. 100 - 103; Bl. 126 der LRA-Akte). Erst auf entsprechende Anfrage des Beklagten vom 23. Oktober 2010 hat der Beigeladene am 31. Januar 2011 die Errichtung des Elektro-Litzenzauns eingeräumt (Bl. 176 - 185 der LRA-Akte). Förmlich beantragt wurde die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Nördlicher ...“ am 1. August 2011, zunächst allerdings ohne Begründung, wobei zwischenzeitlich - wiederum ohne Anzeige - im Bereich zwischen den Ortsteilen ... und ... der Zaun verlängert wurde (siehe Schreiben des Bund Naturschutzes in Bayern e. v. vom 28.6.2011, Bl. 371 - 376 der LRA-Akte). Auch dürften die getätigten Investitionen für den Beigeladenen nicht erheblich sein, nachdem für den Rückbau ein Aufwand von ca. 10.000 EUR veranschlagt worden war (siehe Schreiben des BayVGH v. 15.11.2013 - 14 ZB 12.1895 - S. 3 a.E., Bl. 678 der LRA-Akte). Da die Herstellung weiterer Öffnungen im Zaun nach obigen Ausführungen die Sperrwirkung nicht entfallen lassen würde, ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine ermessensöffnende Fallgestaltung nicht gegeben. Auf Gleichbehandlungsgesichtspunkte kann sich der Beklagte ebenfalls nicht berufen, da er mit Bescheid vom 30. August 2011 gegenüber dem Beigeladenen die Beseitigung des im Umgriff des Zuständigkeitsbereichs des Landratsamts ... errichteten Elektro-Litzenzauns angeordnet hat.

Soweit der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Februar 2015 einen „atypischen Fall“ im Sinne einer „Sondersituation“ wegen des aufgrund der besonderen Waldstruktur sehr hohen Wildbestandes und der den ... Forst umgebenden großen, intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen annimmt, der es rechtfertigen würde, von der Anordnung der Beseitigung des Zauns vorübergehend abzusehen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen entspricht diese „Sondersituation“, so sie denn vorliegen würde, schon tatbestandlich keinem der von der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62) entwickelten Fallgestaltungen, die ausnahmsweise ein zumindest zeitweises Absehen vom Erlass einer Beseitigungsanordnung rechtfertigen könnten. Denn für den vom Beklagten in den Blick genommenen Konflikt der Grundrechte - das Recht auf Naturgenuss einerseits und das Eigentumsrecht des Grundeigentümers andererseits - hat der Gesetzgeber durch die Vorschrift des Art. 33 BayNatSchG eine sachgerechte und verhältnismäßige Regelung getroffen. Danach sind die durch das Eigentumsrecht des jeweiligen Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten geschützten Interessen, die das Grundrecht auf Naturgenuss beschränken können, bereits auf der Tatbestandsseite des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG berücksichtigt und können im Rahmen der Ermessensentscheidung keine maßgebliche Rolle mehr spielen (vgl. BayVGH, U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304 = NuR 2014, 62). Auch wenn Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG - wie oben dargelegt - nicht dazu dient, die vom klägerischen Grundstück wegen des vorhandenen Schwarzwildbestands ausgehenden Gefahren und Schäden für benachbarte landwirtschaftlich genutzte Flächen zu verhindern (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2014 - 14 ZB 12.1895 - Rn. 2 n. v.; VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.1732 - juris Rn. 98 ff.), so bleibt es den betroffenen Eigentümern unbenommen, zum Schutz ihrer (meist landwirtschaftlich genutzten) Grundstücke einen Zaun zu errichten. Insofern geht aus dem Kurzprotokoll zum Ortstermin vom 9. Mai 2014 hervor, dass aus Sicht des Bauernverbands die Einzäunung der Felder zwar möglich, aber aufwändig sei. Allerdings bevorzugten es die Landwirte aus ökonomischen Gründen, stattdessen den Schaden beim Revierinhaber zu melden (Bl. 731 - 734/733 der LRA-Akte).

Dessen ungeachtet vermag das Gericht auch das Vorliegen eines „atypischen Falles“ aufgrund der „Sondersituation“ im ... Forst nicht zu erkennen. Zwar stelle nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der ... Forst einen idealen Lebensraum für das Schwarzwild dar (LT-Drs. 16/6613, S. 3). Jedoch geht aus den sog. „Schwarzwildverbreitungskarten“ des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die auf Grundlage der Streckenlisten erstellt werden, hinreichend deutlich hervor (im Internet abrufbar unter : www.stmelf.bayern.de/wald/jagd/077467/index.php?layer=rss), dass die Schwarzwildproblematik kein singuläres, auf den ... Forst beschränktes Phänomen ist, sondern nahezu bayernweit zu Tage tritt und zudem in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat (siehe Antwortschreiben der unteren Jagdbehörde, LRA ... vom 16.5.2013, Bl. 628 f. der LRA-Akte). Ferner spricht gegen die Annahme eines atypischen Falles, dass sich auch aus jagdrechtlicher und -fachlicher Sicht die Errichtung eines Wildschadensabwehrzauns nicht begründen lässt (siehe Stellungnahme der Regierung von ... vom 4.7.2008, Bl. 49 f. der Rv... Akte). Auch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bringt klar zum Ausdruck, dass nicht eine Einzäunung des gesamten Forstes, sondern vielmehr die intensivere Bejagung und Bestandsreduzierung für zielführend erachtet werde (LT-Drs. 16/6613, S. 3). Weder der Beklagte noch der Beigeladene konnten die Alternativlosigkeit der Errichtung des Wildschadensabwehrzauns oder die Unzumutbarkeit der Haftungsrisiken dar- bzw. belegen. Ohnehin ist der Beigeladene als Revierinhaber auf seinen forstwirtschaftlichen Flächen nicht von Schwarzwildschäden betroffen und damit auch nicht unmittelbar selbst schadensersatzpflichtig (siehe Stellungnahme der Regierung von ... vom 4.7.2008, Bl. 49 f. der Rv...-Akte). Die im Raum stehenden Schadensersatzzahlungen von angeblich jährlich rund 50.000 EUR (Aktenvermerk, LRA ..., zum Gespräch vom 4.7.2012, Bl. 571 der LRA-Akte) sind ebenfalls nicht geeignet, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu belegen, zumal sich aus weiteren Stellungnahmen und anderen Aufstellungen Schadenshöhen in dieser Größenordnung ohnehin nicht gesichert entnehmen lassen (vgl. Stellungnahme der Regierung von ... vom 23.6.2015, Bl. 207 f. der Rv...-Akte; Übersicht zu Wildschäden in den Hegegemeinschaften im Kalenderjahr 2014, Bl. 202 ff. der Rv...-Akte); dort werden Schäden von maximal 12.000 EUR bzw. einigen tausend EUR genannt. Hinzu kommt, dass wohl einiges dafür spricht, dass der Beigeladene u. a. durch die Unterhaltung von Ablenkfütterungen in der Vergangenheit nicht unwesentlich zum Anstieg der Wildschweinpopulation beigetragen haben dürfte (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01732 - juris Rn. 96; E-Mail der Regierung von ... an das StMELF vom 14.10.2010, Bl. 91 der Rv...-Akte; LT-Drs. 16/6613, S. 3). Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Bestand an Schwarzwild im ... Forst überhöht sein dürfte und der Beigeladene als Revierinhaber für die Bestandsreduzierung Sorge zu tragen hat (siehe Schreiben der Regierung von ... an das StMELF vom 23.6.2015, Bl. 207 f. der Rv...-Akte; E-Mail der Regierung von ... vom 1.7.2014, Bl. 163 der Rv...-Akte; Schreiben des LRA ... vom 12.8.2014, Bl. 746 der LRA-Akte; Antwortschreiben der Unteren Jagdbehörde, LRA ..., vom 16.5.2013, Bl. 628 f. der LRA-Akte). In weiteren Stellungnahmen vom 20. Mai 2011 und 4. Oktober 2012 kommt die Regierung von ... zu dem Schluss, dass die Schwarzwildstrecken in den Eigenjagdrevieren des Beigeladenen ein Vielfaches über den Strecken aus Vergleichsgebieten liegen und demnach auch der Bestand an Schwarzwild höher sein muss als in vergleichbaren Waldgebieten (Bl. 99 f., 136 ff. der Rv...-Akte). Deswegen kommt es nicht weiter darauf an, ob der Vorwurf der unzureichenden Bejagung - so die Regierung von ... in einer Stellungnahme an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. Juni 2015 (Bl. 207 f. der Rv...-Akte) - bestätigt werden kann, oder - wie die Regierung von ... annimmt (siehe E-Mail vom 24.6.2015, Bl. 214 f. der Rv...-Akte) - dies nicht aufrechterhalten werden könne. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass nach dem Abbau des Elektro-Litzenzauns im nördlichen Bereich des ... Forstes und durch die weitere Duldung des Elektro-Litzenzauns im Süden die Schwarzwildproblematik nur verlagert wird. Denn aufgrund der Wanderbewegungen des Schwarzwilds ist mit einer Zunahme der Schäden in den nördlich angrenzenden Bereichen zu rechnen (siehe E-Mail der Regierung von ... an das StMELF vom 1.7.2014, Bl. 187 der Rv...-Akte). Die Regierung von ... spricht insofern von einer gravierenden Verschärfung der Schadenssituation (siehe E-Mail vom 1.7.2014 an das StMELF, Bl. 194 f. der Rv...-Akte). Wiederholt wurde die Beseitigung des Zaunes angemahnt (siehe bspw. Schreiben des LRA ... an LRA ... vom 12.8.2014, Bl. 746 f. der LRA-Akte). Unter diesem Aspekt hätte aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ein Einschreiten gegen den Beigeladenen bezüglich des im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts ... errichteten Elektro-Litzenzauns ebenfalls nahe gelegen.

Im Ergebnis kann unter Berücksichtigung dieser Umstände das Vorliegen eines „atypischen Falles“ aufgrund einer „Sondersituation“ nicht angenommen werden. Folglich hat der Kläger aufgrund der Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch gegen den Beklagten, gegenüber dem Beigeladenen die Beseitigung des Elektro-Litzenzauns anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in ...: Montgelasplatz 1, 91522 ...

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

(vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2014 - 14 ZB 12.1895 - Rn. 3 n. v.).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 2 K 16.416

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 29 Schadensersatzpflicht


(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigte

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 26 Fernhalten des Wildes


Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Gr

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 2 K 16.416 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 2 K 15.160

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 15.160 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. November 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1023 Hauptpunkte: Naturschutzrecht; Recht auf freien Zugang zur Natur

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(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 15.160

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. November 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1023

Hauptpunkte: Naturschutzrecht; Recht auf freien Zugang zur Natur; Mountainbike-Fahrer; Anspruch auf Anordnung der Beseitigung einer die Benutzung von Wegen durch Mountainbike-Fahrer im Naturpark „...“ betreffende Beschilderung mit Lenkungszweck; Sperrcharakter einer Beschilderung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen:

...

wegen naturschutzrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 17. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger, Mountainbike-Fahrer und Arbeitsgruppenleiter ..., begehrt die Verpflichtung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zur Anordnung der Beseitigung der Beschilderung, die das Mountainbike-Fahren auf zwei Privatwegen in einem zum Naturpark „...“ gehörenden Teil des Gemeindegebiets der Beigeladenen betreffen.

Bei der Beschilderung des Weges über das „...“ zur Bildkapelle handelt es sich um eine rechteckige, weiße, etwa 30 auf 20 cm große Tafel, die im oberen Drittel einen mit schwarzen Linien abgesetzten rot-weißen Streifen aufweist über dem mit schwarzer Schrift links beginnend zum einen aufgedruckt ist: „Mountainbike & Downhill ...“ und im rechten Teil in teils schwarzer und teils roter Schrift zum anderen „Respektiere“, wobei in Fortsetzung dieses Schriftzuges unmittelbar unter dem rot-weißen Streifen in schwarzer Schrift angefügt ist: „deine Grenzen“. In der Mitte des Schildes steht in schwarzer Schrift: „Weg zum Radfahren nicht geeignet! Bitte nicht Befahren! Grund: Weg wird von Wanderern stark frequentiert. Gefahr beim Downhill! Danke!“ Im linken unteren Bereich des Schildes sind zwei Logos und ein Gemeindewappen aufgedruckt („Allgäu“, „Naturpark ...“ und „Gemeinde ...“) sowie rechts unten in kleiner Schrift „...“. Bei dem Weg über das „...“ zur Bildkapelle handelt es sich nach den Angaben der Beteiligten um eine ca. vier Kilometer lange unbefestigte Strecke, die zu drei Vierteln bzw. vier Fünfteln im Wald und in relativ steilem Gelände verläuft.

Die Beschilderung am Weg oberhalb der Mittelstation der ...-Bergbahn nach ... ist mit Ausnahme der den „Grund:“ angebenden Textzeile identisch. Diese Tafeln weisen in Abweichung zum Text des oben beschriebenen Schildes die Zeile auf: „Grund: neu angepflanzter Schutzwald“. Der etwa drei bis vier Kilometer lange Weg führt im ersten Viertel über Wiesen und verläuft dann steil bergab im Wald. Dort befindet sich die in der Beschilderung genannte neu angepflanzte Schutzwaldfläche, an der der Weg teilweise seitlich vorbei und durch die er teilweise hindurch führt.

Da sein mit Schreiben vom 31. Juli 2013 beim Landratsamt ... gestellter Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung ohne Erfolg blieb, das Landratsamt ... lehnte ein Tätigwerden mit Schreiben vom 13. August 2013 ab, erhob er mit Schreiben vom 25. August 2013, bei Gericht eingegangen am 28. August 2013, Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, anzuordnen, dass die Sperrung des Weges vom „...“ zur Bildkapelle und des Waldweges oberhalb der Mittelstation der ...-Bahn nach ... für Radfahrer beseitigt wird.

Zur Begründung führte er aus, dass im Mitteilungsblatt der Gemeinde ... vom 15. Juli 2013 darauf hingewiesen worden sei, dass am ... ab sofort zwei Wege für Radfahrer gesperrt seien. Der Weg über das „...“ zur Bildkapelle eigne sich nicht zum Radfahren und der Waldweg oberhalb der Mittelstation nach ... würde durch eine neue Aufforstungsfläche mit Weißtannen, Fichten und Bergahornen führen. Im Mitteilungsblatt der Beigeladenen vom 5. Juli 2013 sei derselbe Artikel zusätzlich mit einer Karte mit den eingezeichneten Wegen und der erwähnten Aufforstungsfläche verbreitet worden. Darüber hinaus sei auf der Homepage der ...-Bergbahn ebenfalls ein Hinweis auf die Wegsperrungen mit der Ankündigung, den Transport von Fahrrädern bei Nichtbeachtung der Sperrungen einzustellen, veröffentlicht worden. Die Sperrung dieser Wege, die er gerne benutzen würde, halte er für rechtswidrig. Sie verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Das Landratsamt ... sei zur Beseitigung der Wegsperrungen nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG verpflichtet.

Mit Beschluss vom 29. August 2013 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren beigeladen.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landratsamts ... vom 3. September 2013 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG sei das Radfahren (Mountainbike-Fahren) auf Privatwegen in freier Natur nur erlaubt, soweit sich diese Wege dazu eigneten. Ungeeignet seien die Wege dann, wenn durch die Befahrung eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturraumes nicht auszuschließen sei sowie bei Wegen, die auch häufig von Wanderern benutzt und keine ausreichende Breite aufweisen würden. Die Klage sei unbegründet, da es sich bei der Beschilderung nicht um Sperren im Sinn des Gesetzes handele. Es werde auf freiwilliger Ebene an die Einsichtsfähigkeit und das Umweltbewusstsein der Naturnutzer appelliert. Die Wege seien nicht durchgehend befestigt und litten außerhalb ungewöhnlicher Trockenperioden bei der Benutzung mit Fahrrädern unverhältnismäßig. Die Wege seien steil und hindernisreich und durch normale Mountainbike-Fahrer nicht sicher zu befahren. Ein Begegnungsverkehr von Radfahrern und Wanderern sei ohne Unfallgefahr und übermäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs nicht möglich. Im Zweifel hätte die Interessen von Wanderern an einer ungestörten Naturerholung vor der sportlichen Betätigung durch (Downhill-)Mountainbike-Fahrer Vorrang.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 führte der Kläger aus, dass es sich bei den Schildern um Sperren im Sinn der Art. 27 Abs. 3 Satz 2 und Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG handle. Es bestehe ein Interesse an der Beseitigung der Schilder, die nach Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG keine privatrechtliche Wirkung hätten und nur den Anschein eines wirksamen Betretungsverbots erweckten. Durch Radfahrer seien keine außerordentlichen Schäden an Wegen und Aufforstungen zu erwarten. Gelegentliche Missbrauchsfälle rechtfertigten es nicht, die Betretungs- und Befahrungsrechte gänzlich auszuschließen. Bei den Wegen handele es sich um solche nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 9. Oktober 2013 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschilderung ähnlich dem Projekt „Skibergsteigen umweltfreundlich“ auf Freiwilligkeit ausgelegt sei und lediglich an die Radfahrer appelliere, diesen Weg nicht zu benutzen. Die Beschilderung enthalte lediglich die Dokumentation der Ungeeignetheit der Wege.

Der Kläger entgegnete hierauf mit Schreiben vom 30. Oktober 2013. Auf ungeeigneten Wegen dürfe kraft Gesetzes nicht gefahren werden, unabhängig davon, ob eine Beschilderung vorhanden sei oder nicht.

Mit Schreiben vom 10. November 2013 ergänzte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er wies darauf hin, dass der Text der Beschilderung geeignet sei, wie eine Sperre zu wirken. Die Beigeladene besitze keine naturschutzrechtliche Befugnis zum Sperren der Wege. Ein ausreichender Grund hierfür sei nicht ersichtlich.

Auf entsprechende Anfrage des Gerichts teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 18. Juni 2014 mit, dass die vom Kläger beanstandete Beschilderung in bestimmten Bereichen des Naturparks „...“ innerhalb des Gemeindegebiets auf Veranlassung der Gemeindeverwaltung angebracht worden sei. Die Beschilderung werde als wesentliches Element einer Besuchslenkung innerhalb des Naturparks gesehen. Dabei solle erreicht werden, an das Verständnis der Radfahrer zu appellieren nach dem Vorbild der Aktion „Respektiere deine Grenzen“. Seitens des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sei empfohlen worden, die aufgestellten Schilder an Ort und Stelle zu belassen. Die Zulässigkeit der Maßnahme ergebe sich aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Dezember 2001.

Das Landratsamt ... bestätigte mit Schreiben vom 27. Juni 2014, dass die verfahrensgegenständlichen Schilder auf Veranlassung der Beigeladenen aufgestellt worden seien und legte mit Schreiben vom 16. Juli 2014 Lichtbilder zu den betroffenen Strecken und zu den angebrachten Beschilderungen vor.

Am 28. Juli 2014 fand ein nichtöffentlicher Erörterungstermin statt. Dabei signalisierte der Vertreter der Beigeladenen seine Bereitschaft, zusammen mit dem Kläger oder einem von diesem benannten Interessenvertreter eine Formulierung für die strittige Beschilderung zu suchen. Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses des Erörterungstermins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Das zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen Au 2 K 14.1117 statistisch erledigte Verfahren wurde auf entsprechenden mit Schriftsatz des Klägers vom 9. Februar 2015 gestellten Antrag unter dem jetzigen Aktenzeichen fortgeführt. Dabei wurde vom Kläger mitgeteilt, dass die Beigeladene entgegen der Ankündigung im nichtöffentlichen Erörterungstermin keinen Versuch unternommen habe, zusammen mit ihm eine Formulierung für die Beschilderung zu erarbeiten.

Der Beklagte nahm mit Schreiben des Landratsamts ... vom 25. Februar 2015 hierzu Stellung und wies darauf hin, dass seitens des Klägers keine Kontaktaufnahme mit dem Bürgermeister der Beigeladenen erfolgt sei.

Die Beteiligten haben ihre jeweiligen Standpunkte in weiteren - nicht im einzelnen zitierten - Schriftsätzen vertieft und sich mit Gegenargumenten ausführlich auseinandergesetzt.

Die Parteien erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Parteien hiermit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinn von Art. 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da der Erlass einer Untersagungsverfügung (Beseitigungsanordnung), d. h. eines Verwaltungsakts (Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG), begehrt wird. Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann sich auf Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, § 59 Abs. 1 BNatSchG, Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG berufen, da das (Grund-)Recht auf freien Naturgenuss auch das Radfahren in der freien Natur gewährleistet, wenn dessen - naturschonende - Ausübung der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient (BayVGH, U. v. 3.7.2015 - 11 B 14.2809 - DAR 2015, 603; U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304; U. v. 17.1.1983 - 9 B 80 A.956 - BayVBl 1983, 339/340; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 2009, Art. 141 Rn. 16; Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, § 59 Rn. 7; Heym in GK-BNatSchG, 2012, § 59 Rn. 32).

Der Kläger hat jedoch weder einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, anzuordnen, dass das von der Beigeladenen am Weg vom „...“ zur Bildkapelle angebrachte Schild (S. 80 und S. 114/115 der Gerichtsakte) beseitigt wird noch kann er verlangen, dass der Beklagte die Entfernung der von der Beigeladenen vorgenommenen Beschilderung (S. 116 der Gerichtsakte) des nach ... führenden (Wald-)Wegs oberhalb der Mittelstation der „...“-Bergbahn veranlasst. Das Landratsamt ... hat den vom Kläger geltend gemachten Untersagungs- bzw. Beseitigungsanspruch daher mit Schreiben vom 13. August 2013 im Ergebnis zu Recht abgelehnt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Aus Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG ergibt sich für die untere Naturschutzbehörde die Befugnis, die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anzuordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Abs. 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste. Nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG ist die Errichtung einer Sperre zu untersagen, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 widerspricht. Art. 33 BayNatSchG sind wiederum die rechtlichen Anforderungen zu entnehmen, unter denen Grundeigentümer oder sonst Berechtigte der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur verwehren dürfen. Danach ist u. a. gestattet, Sperren zu errichten, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde, etwa bei einer zu erwartenden Schädigung von Forstkulturen, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.

Nach Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG können alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen von jedermann unentgeltlich betreten werden. Das Betretungsrecht kann aber nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch die Allgemeinheit durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG).

Daraus ergibt sich, dass auch Beschilderungen relevante Sperren im Rechtssinne sein können (s. hierzu VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01732 - juris Rn. 88 ff.). Dies gilt selbst dann, wenn die Beschilderung nicht - wie in Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG vorgesehen - auf den gesetzlichen Grund hinweist, der die Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt und aus diesem Grund als unwirksam anzusehen ist (VGH BW, B. v. 27.8.1991 - 5 S 1217/91 - NVwZ-RR 1992, 61; U. v. 19.12.1986 - 5 S 2178/85 - NuR 1987, 225) oder wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, gar nicht darauf ankommt, die Allgemeinheit an der Ausübung des Betretungsrechts zu hindern (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: Januar 2014, Art. 27 Rn. 16). Der Untersagungsanspruch setzt also lediglich voraus, dass durch das Anbringen der streitgegenständlichen Schilder die Ausübung des freien Naturbetretungsrechts in der Form des Radfahrens zu Unrecht untersagende Sperren errichtet wurden.

Die auf Veranlassung der Beigeladenen angebrachte Beschilderung stellt im vorliegenden Fall jedoch keine „Sperre“ im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG dar. Zwar ist für den Charakter eines Schildes als „Sperre“ ausreichend, wenn dem Ausübungsberechtigten der Eindruck vermittelt wird, er tue etwas Unerlaubtes und handle gegen den Willen des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten, d. h. es kann im Einzelfall auch bereits das Errichten einer Art „psychologischer“ Barriere ausreichen (so VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01732 - juris Rn. 88 ff.; allgemein hierzu Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: Januar 2014, Art. 27 Rn. 16 a. E.; Heym in GK-BNatSchG, 2012, § 59 Rn. 36). Diesen Anforderungen kann eine Beschilderung genügen, die aufgrund ihres Inhalts denjenigen, der das Schild zur Kenntnis nimmt, von einem Betreten des Grundstücks abhält (VGH BW, U. v. 19.12.1986 - 5 S 2178/85 - NuR 1987, 225 bezüglich eines Schildes mit der Aufschrift „Privat“). Maßgeblich für die Beurteilung des Charakters einer Beschilderung als „Sperre“ ist die objektive Situation, wie sie sich dem Betretenden an Ort und Stelle darbietet (so VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01732 - juris Rn. 88; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: Januar 2014, Art. 27 Rn. 16).

Liegt - wie in dem zu entscheidenden Fall - eine Beschilderung vor, deren prohibitive Zielsetzung und deren Charakter als „Sperre“ nicht ohne weiteres erkennbar ist, weil sie (auch) dem Zweck dient, einen potentiellen Benutzer des Weges vor damit u. U. verbundenen Gefahren zu warnen oder die Wegbenutzung in Bezug auf einzelne Benutzergruppen (zeitlich bzw. räumlich) informell zu steuern (zur Zulässigkeit solcher Maßnahmen BayVGH, U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 47), bedarf es zur Entscheidung der Frage, ob eine „Sperre“ im Rechtssinne vorliegt, einer wertenden Betrachtung des vom Empfängerhorizont aus zu beurteilenden objektiven Aussageinhalts der Beschilderung unter Berücksichtigung des Wortlauts der naturschutzrechtlichen Regelungen und der Intentionen des Gesetzgebers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Sperre“ in Bezug auf Beschilderungen nicht zu weit vom eigentlichen Wortsinn entfernt, um einem Verwischen der Begriffskonturen und zulasten der Rechtssicherheit gehende Unsicherheiten bei dessen Anwendung vorzubeugen. Das qualitativ im informellen „Vorfeld“ von Verboten bzw. Sperren anzusiedelnde Ansprechen der Einsichtsfähigkeit der Naturnutzer durch Empfehlungen, Hinweise oder ähnliches dürfte daher für die Bewertung einer entsprechenden Beschilderung als „Sperre“ im Regelfall nicht genügen. Ergibt sich vor diesem Hintergrund, dass eine Beschilderung zuvorderst Warnfunktionen erfüllen soll und/oder von der Absicht getragen wird, verschiedene Gruppen von Naturnutzern zu lenken bzw. zu trennen, um die Leichtigkeit des Benutzungs- und Begegnungsverkehrs - etwa wie im vorliegenden Fall bei einer gemeinsamen Wegnutzung durch Wanderer und Mountainbike-Fahrer - zu fördern bzw. zu verbessern, kann hieraus aber nicht ohne weiteres das Vorliegen einer „Sperre“ verneint werden. Diesem Befund ist bei der Bewertung der Beschilderung wegen der Bedeutung des Schutzes des Grundrechts auf freien Naturgenuss (Art. 141 Abs. 2 Satz 1 BV) gleichsam als Korrektiv mit Kontrollfunktion gegenüber zu stellen inwieweit der Beschilderung (auch) ein benutzungsabwehrendes Element innewohnt, indem bestimmte Benutzergruppen appellativ dazu angehalten werden, sich aufgrund der Hinweise auf mögliche Gefährdungssituationen oder die Schutzbedürftigkeit bestimmter Naturräume mit der Entscheidung, ob der Weg geeignet ist und benutzt bzw. befahren werden kann, auseinanderzusetzen.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Beschilderung, wie sie sich einem unbefangenen möglichen Nutzer vor Ort objektiv darstellt, um keine „Sperre“ im Rechtssinne handelt, da die Benutzung der Wege mit dem Fahrrad bzw. Mountainbike weder durch ein Verbot ausgeschlossen noch sonst zielgerichtet unterbunden werden soll. Der auf der Tafel am Weg über das „...“ zur Bildkapelle angebrachte Text beinhaltet einen bloßen Hinweis auf die wegen der starken Frequentierung der Strecke durch Wanderer Ungeeignetheit des Weges für Mountainbike- bzw. Downhill-Fahrer, der an deren Einsicht appelliert, den Weg nicht zu befahren und kommunizieren soll, dass dessen Benutzung durch Radsportler wegen der möglichen Eigen- und Fremdgefährdungssituationen für nicht opportun erachtet wird. Der Text der Beschilderung zielt mit der Formulierung „Bitte nicht befahren! (…) Danke!“ darauf, dass die Angesprochenen freiwillig darauf verzichten, den Weg zu befahren. Der für die Annahme einer „Sperre“ notwendige Verbotscharakter ist dem Schild damit nicht zu entnehmen. Der Inhalt der Beschilderung lässt - auch wenn der Text mit stark appellativer Zielsetzung abgefasst ist - vielmehr erkennen, dass es gerade nicht verboten ist, den Weg mit dem Mountain-Bike zu befahren, aber sachliche Gründe vorliegen, davon abzusehen. Der mit dieser Art von Beschilderung naturgemäß ebenfalls erzielte benutzungsabwehrende Effekt rückt demgegenüber hier in den Hintergrund.

Die vorstehenden Erwägungen gelten in der Sache in gleicher Weise für die Beschilderung des Weges oberhalb der Mittelstation der ...-Bergbahn nach ..., da diese der Beschilderung des Weges über das „...“ zur Bildkapelle weitestgehend entspricht. Die davon abweichende Angabe „neu angepflanzter Schutzwald“ als Grund für den Appell, vom Benutzen des Weges zum Mountainbike- bzw. Downhill-Fahren abzusehen, rechtfertigt rechtlich keine andere Sichtweise.

Das Vorliegen einer „Sperre“ lässt sich zudem weder mit in den Amtsblättern der Beigeladenen und der Gemeinde ... veröffentlichten Artikeln begründen, in denen davon die Rede ist, dass am ... ab sofort zwei Wege für Radfahrer „gesperrt“ sind, noch mit der auf der Homepage der ...-Bergbahn veröffentlichten Ankündigung, dass der Transport von Fahrrädern bei Nichtbeachtung der „Sperrungen“ eingestellt werde, da es für die Beurteilung der Frage, ob eine „Sperre“ im Rechtssinn vorliegt, ausschließlich auf die objektive Situation ankommt, wie sie sich dem potentiellen Nutzer an Ort und Stelle darbietet (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: Januar 2014, Art. 27 Rn. 16; VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01732 - juris Rn. 88).

Ein „Sperr-Effekt“ ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schild unter Verwendung eines optisch an ein Absperrband erinnerndes rot-weißes Bildelement gestaltet ist, da hiermit kein Benutzungsverbot zum Ausdruck kommt, sondern dies eher als ein Mittel zu verstehen ist, um die Aufmerksamkeit auf die Beschilderung zu lenken und visuell das Vorliegen einer Gefahrensituation zu verdeutlichen.

Da dem Kläger der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch nicht zusteht, hat das Landratsamt ... den Erlass einer Beseitigungsanordnung zu Recht abgelehnt. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (s. hierzu z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 162 Rn. 23).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.