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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Befristungen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Zeitreise: 17.12.2025

Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen.

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