Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Juli 2014 - 11 WF 95/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 19.03.2014 aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 28.03.2003 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm zugunsten des Kindes T, geb. am ##.##.2001, Unterhalt gegen den Antragsgegner festgesetzt. Die Stadt I hat dem Kind T in der Folgezeit Hilfe nach dem SGB II geleistet. In Höhe des titulierten Unterhaltsanspruches sind die Ansprüche des Kindes T deshalb in der Folge übergegangen. Die Stadt I hat in der Zeit von Januar 2010 bis März 2013 monatlich jeweils 282,00 € gezahlt, insgesamt einen Betrag von 10.998,00 €.
4Mit Wirkung zum 01.07.2013 hat die Stadt I eine Anstalt öffentlichen Rechts, das Kommunale Jobcenter I AöR, gegründet. In der hierzu bekanntgemachten Satzung heißt es unter § 2 Abs.6 der Satzung:
5„Vollstreckungsmaßnahmen werden von der Stadt I durchgeführt.“
6Mit Antrag vom 15.04.2013 hat die Stadt I die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung über einen Betrag in Höhe von 10.998,00 € gegen den Antragsgegner beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 02.08.2013 hat die nunmehrige Antragstellerin, das Kommunale Jobcenter I AöR, mitgeteilt, das kommunale JobCenter der Stadt I sei durch das Kommunale Jobcenter I, Anstalt öffentlichen Rechts, ersetzt worden; dies solle beachtet werden.
7Das Amtsgericht Hamm hat die Antragstellerin am 16.08.2013 aufgefordert, einen Nachweis über die Rechtsnachfolge zu erbringen.
8Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Rechtsnachfolge ergebe sich aus § 76 Abs.3 SGB II. Die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts basiere auf § 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II für das Land NRW (AG-SGB II NRW) und habe die vollständige Aufgabenübertragung der zuvor dem zugelassenen kommunalen Träger zugewiesenen Aufgaben zur Folge. Eines gesonderten Nachweises der Rechtsnachfolge bedürfe es daher nicht.
9Das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm hat den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zurückgewiesen.
10II.
11Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
12Dem Gläubiger steht, wenn eine Klausel nicht erteilt wird, nach § 11 Abs.1 RPflG in Verbindung mit §§ 113 Abs.1 FamFG, 567 Abs.1 Nr.1 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
13Das Rechtsmittel ist auch begründet.
14Nach §§ 113 Abs.1 FamFG, 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Beschluss bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
15Ursprünglicher Inhaber der Forderung war das Kind T. Durch Hilfeleistung an das Kind sind die Forderungen gegen den Antragsgegner zunächst auf die Stadt I übergegangen. Der entsprechende Nachweis der Rechtsnachfolge auf die Stadt I ist durch die zu den Akten gereichte, monatlich spezifiziert aufgeschlüsselte beglaubigte Aufstellung (Bl.2 d.A.) erbracht. Insofern ist anerkannt, dass eine solche Aufstellung des Trägers der Sozialhilfe eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO darstellt (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1983, 141; OLG Hamm FamRZ 1981, 915; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 125).
16Die Rechtsnachfolge auf die Kommunale Jobcenter I AöR ist offenkundig. Rechtsnachfolger des Gläubigers sind sowohl dessen Gesamtrechtsnachfolger als auch dessen Sonderrechtsnachfolger, gleichgültig, ob die Rechtsnachfolge kraft Rechtsgeschäft, kraft Staatsaktes oder kraft Gesetzes eintritt (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Wolfsteiner, 4. Auflage 2012, Rn.13). Die bekanntgemachte Satzung hat ausdrücklich auf § 3 AG-SGB II NRW Bezug genommen; das in Bezug genommene Gesetz dient der Umsetzung der Regelungen des SGB II, § 1 AG-SGB II NRW. Nach § 76 Abs.3 SGB II tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform. Nach dem Zweck des § 76 Abs.3 SGB II soll entsprechend der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/1555, S.33) die Vorschrift in folgenden Situationen greifen:
17 Zulassung eines kommunalen Trägers, der zuvor eine gemeinsame Einrichtung mit der Bundesanstalt gebildet hatte, zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung nach § 6a SGB II,
18 Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung aus Bundesanstalt und kommunalem Träger, der vorher zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen gewesen war,
19 Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung durch Träger, die zuvor eine getrennte Aufgabenwahrnehmung praktiziert hatten,
20 Zulassung eines kommunalen Trägers zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung in Fällen, in denen zuvor getrennte Aufgabenwahrnehmung praktiziert worden war.
21Dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Zulassung einer Anstalt öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich erwähnt ist, begründet sich in der – grundsätzlich den Ländern und Kommunen überlassenen – konkreten Ausgestaltung der Organisationsform. Den kommunalen Träger als öffentliche Anstalt zu organisieren, stellt § 3 Abs.1 AG-SGB II NRW ausdrücklich frei.
22Rechtsfolge des § 76 Abs.3 S.1 BGB ist, dass der neue Träger oder die neue Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform tritt. In materieller Hinsicht bedeutet dies eine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes (vgl. Wendtland/Gabel, SGB II/SGB III, 53. Ergänzungslieferung, Stand 2014, § 76 Rn.11).
23Dem Forderungsübergang kraft Gesetzes steht auch die Regelung in § 2 der Satzung der Stadt I über die kommunale Einrichtung „Kommunales Jobcenter I“ vom 18.06.2013 nicht entgegen. Zwar heißt es dort, Vollstreckungsmaßnahmen werden von der Stadt durchgeführt; dies bedeutet aber nicht zwangsläufig eine Ausnahme von der durch § 76 Abs.3 S.1 SGB II grundsätzlich bewirkten Rechtsnachfolge. Die bloße Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen kann auch im Rahmen der (bloßen) Aufgabenübertragung erfolgen.
24Der Senat hat von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht.
25III.
26Die Antragstellerin genießt Kostenfreiheit gem. § 64 Abs.2 SGB X, von der Erhebung von Gerichtskosten war daher abzusehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht entstanden.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen - Gesetze
(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.
(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.
(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.
(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.
(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie
- 1.
geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen, - 2.
sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen, - 3.
sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen, - 4.
sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und - 5.
sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.
(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.
(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
- 1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, - 2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, - 3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, - 4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, - 5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.