Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Aug. 2013 - I-3 Wx 165/12

Gericht
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: bis 1.000 €.
1
G r ü n d e :
2I.
3Gemäß § 10 der Satzung des betroffenen Vereins kann dieser nur durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder getroffenen Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden; unter anderem in diesem Fall soll das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesfischereiverband oder an die örtliche Gemeinde zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke fallen. Auf der Mitgliederversammlung vom 7. Februar 2012 wurde die Auflösung des Vereins einstimmig beschlossen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 13. Februar 2012 hat Herr F. B. als einzelvertretungsberechtigter Vereinsvorsitzender zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet, der Verein sei durch Beschluss vom 7. Februar 2012 aufgelöst worden.
4Im Anschluss an vom Registergericht erhobene Beanstandungen hat der Verfahrensbevollmächtigte des betroffenen Vereins hierzu den Standpunkt vertreten: Da weder noch zu erfüllende Verpflichtungen, noch ein Vermögen des Vereins bestünden – wozu eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2012 vorgelegt werde –, bedürfe es keiner Liquidation. Aus diesem Grunde sei der Verein bereits erloschen. Angesichts dessen enthalte die Anmeldung der Auflösung gleichzeitig die Anmeldung der Löschung.
5Daraufhin hat das Registergericht durch die angefochtene Zwischenverfügung ausgesprochen, dem Vollzug der Anmeldung vom 13. Februar 2012 stehe das Eintragungshindernis entgegen, dass die Anmeldung der Liquidatoren und der allgemeinen Vertretungsreglung der Liquidatoren, gegebenenfalls eine hiervon abweichende besondere Regelung, fehle, ohne dass ein Erlöschen des Vereins angemeldet worden sei.
6Gegen diesen ihm am 24. Mai 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des betroffenen Vereins, ersichtlich für diesen, mit seinem am 1. Juni 2012 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, zu dessen Begründung er sich im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen beruft.
7Mit weiterem Beschluss vom 23. Juli 2012 hat das Registergericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.
9II.
10Das gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1,64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässige Rechtsmittel des betroffenen Vereins, das nach der vom Registergericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Registergericht es als erforderlich angesehen, dass auch die Liquidatoren und deren Vertretungsregelung angemeldet werden.
11Dass der betroffene Verein nicht gemäß §§ 41, 45 Abs. 1 und Abs. 3, 46 BGB liquidationslos erloschen ist, bedarf angesichts der ausdrücklichen Regelung zum Anfall des Vereinsvermögens in § 10 der Satzung keiner näheren Begründung. Die weiteren Tatbestände liquidationslosen Erlöschens (Wegfall sämtlicher Vereinsmitglieder, endgültige Aufgabe des Vereinszwecks, Vereinsverbot) kommen von vornherein nicht in Betracht.
12Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 BGB hat, falls ein Verein – wie hier – durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst wird, der Vorstand die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Ferner sind gemäß § 76 Abs. 1 BGB bei der Liquidation eines Vereins die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins nach der Liquidation in das Vereinsregister einzutragen; die entsprechende Anmeldung der Liquidatoren unter Angabe des Umfangs ihrer Vertretungsmacht hat nach § 76 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB durch den Vorstand zu erfolgen, und die Beendigung des Vereins schließlich ist von den Liquidatoren anzumelden, § 76 Abs. 2 Satz 3 BGB. Die genannten Regelungen sind von der materiellen Frage zu unterscheiden, wann ein Verein aufgelöst wird und wann seine Vollbeendigung eintritt.
13In materiell-rechtlicher Hinsicht ist Voraussetzung für den Eintritt des Vereins in das Liquidationsstadium der Bestand verwertbaren Vermögens; ist solches nicht vorhanden, kann auch keine Liquidation stattfinden. Aus diesem Grunde hört, falls ein zur Liquidation führender Tatbestand gegeben, der Verein aber vermögenslos ist, seine Existenz auf (Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rdnr. 4127, 4128; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rdnr. 1129). Damit beantwortet sich jedoch nicht zugleich die Frage, ob auch die Pflicht zur Anmeldung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsmacht entfällt. Diese Frage ist zu verneinen. Die gesetzliche Pflicht zur Anmeldung der Abwickler hat keinen Bezug zu den Vermögensverhältnissen des aufgelösten Vereins und darf einen solchen Bezug auch nicht haben. Denn durch die Eintragung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsmacht soll nicht nur für jedermann ersichtlich sein, wer die Abwicklung vornimmt und wer die mit der Abwicklung verbundene Vertretungsmacht ausübt. Vielmehr soll auch ohne weiteres feststellbar sein, wer die Verantwortung für die Durchführung der Vermögensabwicklung, für eine möglicherweise bereits durchgeführte Abwicklung oder eben für das Unterlassen jeglicher Abwicklung trägt und wer unter Umständen wegen schuldhaft fehlerhafter Abwicklung oder Unterlassen einer Abwicklung haftet (BayObLG WM 1982, S. 1288 ff.; Reichert a.a.O., Rdnr. 4197; BeckOK BGB – Schöpflin, Stand: 01.05.2013, § 76 Rdnr. 3).
14Praktisch ist diese Rechtslage dadurch umzusetzen, dass, falls ein verteilungsfähiges Vereinsvermögen fehlt, die Anmeldung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsmacht durch den Vorstand mit der Erklärung verbunden wird, dass es an einem verteilungsfähigen Vereinsvermögen fehlt und dass zugleich durch die Liquidatoren die Beendigung des Vereins angemeldet wird (vgl. Reichert a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die vom Registergericht beanstandete Anmeldung vom 13. Februar 2012 nicht.
15III.
16Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung, und eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet bereits deshalb aus, weil am Beschwerdeverfahren nur der betroffene Verein teilgenommen hat.
17Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.
18Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.

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(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) (weggefallen)
(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.