Bundesgerichtshof Urteil, 06. Aug. 2019 - X ZR 128/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher und die Richterin Dr. KoberDehm
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin für die Zeit vom 17. Juli bis 7. August 2016 eine Urlaubsreise, die Flüge von Frankfurt am Main nach Las Vegas und zurück sowie verschiedene Hotelaufenthalte umfasste. Beiden Klägern wurde die Beförderung auf dem für sie gebuchten Hinflug verweigert. Sie flogen daher am folgenden Tag über Vancouver nach Las Vegas, wo sie mehr als 30 Stunden später als geplant eintrafen. Wegen der Beförderungsverweigerung erhielten sie von dem ausführenden Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.) Ausgleichszahlungszahlungen in Höhe von jeweils 600 Euro.
- 2
- Die Kläger verlangen von der Beklagten einen Betrag von insgesamt 532,64 Euro als Erstattung für die an den beiden ersten Tagen der Urlaubsreise angefallenen Kosten des Mietwagens und des gebuchten, aber nicht genutzten Hotelzimmers sowie der Kosten für eine wegen der geänderten Reiseplanung erforderlich gewordene Übernachtung in einem anderen Hotel und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte macht geltend, auf die Forderungen der Kläger seien die diese übersteigenden Ausgleichszahlungen des Luftverkehrsunternehmens nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO anzurechnen.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Ausgleichszahlungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien aufgrund der von der Beklagten erklärten Anrechnung der von dem ausführenden Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung geleisteten Ausgleichszahlungen erloschen. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung seien zu bejahen. Die geltend gemachten Schäden seien unmittelbare Folge der Beförderungsverweigerung. Die Klageansprüche seien auch nicht auf eine Kompensation für die nach Art. 8 und Art. 9 FluggastrechteVO in einem solchen Fall vom ausführenden Luftverkehrsunternehmen geschuldeten Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gerich- tet. Diese Leistungen seien den Klägern im Streitfall gewährt worden. Dass die Ausgleichszahlungen durch das ausführende Luftverkehrsunternehmen erbracht worden seien, während die geltend gemachten Ansprüche sich gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin richteten, hindere eine Anrechnung nicht. Einer Anrechnung stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger ausschließlich Ersatz für materielle Schäden geltend machten. Die Ausgleichsleistung, mit der Unannehmlichkeiten eines Zeitverlusts infolge der verzögerten Beförderung ausgeglichen werden sollten, diene nicht nur dem Ausgleich immaterieller Schäden, sondern auch dazu, es dem Fluggast zu ermöglichen, Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne deren Höhe im Einzelnen darlegen und beweisen zu müssen.
- 6
- II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Ausgleichszahlungen des Luftverkehrsunternehmens , das den Klägern die Beförderung auf dem ursprünglich für sie gebuchten Hinflug verweigert hat, auf die geltend gemachten Ersatzansprüche anzurechnen sind, und die Kläger daher von der Beklagten darüber hinaus keinen weiteren Ersatz verlangen können.
- 7
- 1. Die von den Klägern geltend gemachten Ersatzansprüche ergeben sich aus § 651f Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden, im Streitfall maßgeblichen Fassung (Art. 229 § 42 EGBGB). Sie dienen der Kompensation von durch Nicht- oder Schlechterfüllung der reisevertraglichen Verpflichtung zur Luftbeförderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen, die zum einen in durch die verspätete Ankunft am Reiseziel nutzlos gewordenen Aufwendungen, zum anderen in Zusatzkosten für eine notwendig gewordene andere Hotelunterkunft bestehen. Dementsprechend handelt es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz, auf die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine nach dieser Verordnung wegen Beförderungsverweigerung gewährte Ausgleichszahlung angerechnet werden kann.
- 8
- 2. Die Anrechnung der den Klägern auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung gewährten Ausgleichszahlungen auf die Schadensersatzansprüche der Kläger richtet sich im Streitfall nach den von der Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung.
- 9
- a) § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, wonach sich ein Reisender auf seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter denjenigen Betrag anrechnen lassen muss, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe der Fluggastrechteverordnung erhalten hat ist, gilt erst für ab dem 1. Juli 2018 geschlossene Reiseverträge und ist daher im Streitfall nicht anwendbar (Art. 229 § 42 EGBGB).
- 10
- b) Nach den im Streitfall maßgeblichen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen , die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18).
- 11
- aa) Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden in Form von Unannehmlichkeiten infolge des durch die Beförderungsverweigerung und der dadurch bedingten späteren Ankunft am Reiseziel erlittenen Zeitverlusts (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012, C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 74 - Nelson), sondern soll dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C83 /10, NJW 2011, 3776 Rn. 39 - Sousa Rodríguez u.a./Air France; Nelson, aaO Rn. 46).
- 12
- bb) Die geltend gemachten reiserechtlichen Ersatzansprüche beruhen wie die den Klägern auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung gewährten Ausgleichszahlungen auf der Weigerung des den gebuchten Hinflug ausführenden Luftverkehrsunternehmens, die Kläger auf diesem Flug zu befördern, und dienen dem Ausgleich derselben durch die verweigerte Beförderung und die dadurch bedingte spätere Ankunft am Reiseziel entstandenen Schäden. Eine Kumulierung der Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung und des Schadensersatzes nach § 651f Abs. 1 BGB aF führte zu einer nicht gerechtfertigten Überkompensation der den Klägern durch dasselbe Ereignis entstandenen Schäden. Die Kläger müssen sich daher die bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen anrechnen lassen, mit der Folge, dass ihre reiserechtlichen Ersatzansprüche, deren Höhe dahinter zurückbleibt, erloschen sind.
- 13
- cc) Die Zumutbarkeit der Anrechnung ist auch nicht deshalb zu verneinen , weil einem Reisenden die wegen einer Beförderungsverweigerung auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung gewährte Ausgleichszahlung ungeschmälert verbleibt, wenn er anders als im Streitfall weder nutzlos gewordene Aufwendungen noch Zusatzkosten für eine eventuell notwendig gewordene andere Unterkunft tragen muss. Dies ist als einer pauschalierten Abgeltung immanent hinzunehmen.
- 14
- 3. Eine Anrechnung ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 FluggastrechteVO das ausführende Luftverkehrsunternehmen und Schuldner des Anspruchs auf Erstattung zusätzlich angefallener Reisekosten nach § 651f BGB aF der Reiseveranstalter ist. Denn bei Erfüllung der ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt (BGH, NJW 2015, 553 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18).
- 15
- 4. Es handelt sich auch um eine hinreichend geklärte Rechtslage, so dass es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO bedarf.
- 16
- a) Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig gehalten, ob eine Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht, und deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12); das Verfahren hat sich jedoch anderweitig erledigt.
- 17
- b) Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Streitfall (indessen) nicht erforderlich. Durch Erwägungsgrund 36 und Art. 14 Abs. 5 der neuen Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) ist geklärt worden, dass jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Richtlinie Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf vertragliche Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind und umgekehrt, um eine Überkompensation zu vermeiden. Für das geltende deutsche Pauschalreiserecht ist dies mit der Regelung in § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB umgesetzt worden. Die neue Pauschalreiserichtlinie ist am 31. Dezember 2015 in Kraft getreten und damit vor Abschluss des Reisevertrags, der ausweislich der Reiseunterlagen im Januar 2016 erfolgt ist. Damit entfällt auch für Ansprüche nach dem bis zum 30. Juni 2018 geltenden Reiserecht, wie sie im Streitfall in Rede stehen, ein aus dem Sinn und Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung abzuleitendes Hindernis für eine Anrechnung, wie es der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der neuen Pauschalreiserichtlinie für denkbar gehalten hat.
- 18
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Kober-Dehm
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.09.2017 - 32 C 3620/16 (22) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.05.2018 - 2-24 S 271/17 -
Annotations
(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
- 1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und - 2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten - a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, - b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder - c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.
(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die
(2) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
(3) Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1), - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), - 3.
der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder - 5.
der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
- 1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und - 2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten - a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, - b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder - c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.
(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die
(2) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
(3) Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1), - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), - 3.
der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder - 5.
der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
- 1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und - 2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten - a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, - b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder - c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.
(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die
(2) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
(3) Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1), - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), - 3.
der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder - 5.
der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)