Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 24. Jan. 2013 - 4 U 107/12

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2013:0124.4U107.12.0A
bei uns veröffentlicht am24.01.2013

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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus der Verurteilung zur Herausgabe des Versicherungsscheins durch Sicherheitsleistung in Höhe von 344.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Im Übrigen kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten darüber, wem die Leistung aus einer Kapitalversicherung auf den Todesfall und der dazugehörende Versicherungsschein zusteht.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 24. Januar 2010 verstorbenen M… L… M… .

3

Die Beklagte ist die Stiefmutter des Verstorbenen.

4

M... L... M...hatte mit vom Notar H. B. am 2. Februar 2001 beurkundeten Vertrag von seinem Vater H… M… und der Beklagten deren Gesellschaftsanteile an der M... GdbR erworben. Als Gegenleistung hierfür verpflichtete sich M… L… M…, an seinen Vater und die Beklagte auf die Dauer von 18 Jahren monatliche Rente in Höhe von 7.500,00 DM, beginnend ab März 2001, zu zahlen. Sollte einer der Ehegatten versterben, so sollte die monatliche Rente an den Überlebenden alleine gezahlt werden. Für den Fall, dass beide Ehegatten während der Bezugsdauer der Rente versterben sollten, sollte der Rentenanspruch auf die Tochter der Beklagten, Frau C… S…, ersatzweise an deren Abkömmlinge, wiederum ersatzweise an den Sohn von Frau M…, Herrn A… S…, ersatzweise an dessen Abkömmlinge gezahlt werden.

5

Ferner wurde vereinbart, dass im Falle des Todes von M... L... M...die noch ausstehenden Rentenbeträge von seinen Erben weiter zu zahlen sind.

6

Zur Absicherung des Zahlungsanspruchs verpflichtete sich M… L… M… , unverzüglich eine Risikolebensversicherung und eine Risikoberufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen und für die Dauer der Zahlungsverpflichtung aufrecht zu erhalten, und zwar in Form einer Rentenversicherung. Der Versicherungsvertrag sollte so ausgestaltet werden, dass die Versicherungsleistungen an die Eheleute M...als Berechtigte in Gesamtgläubigerschaft bzw. ersatzweise an den Überlebenden von ihnen allein auszuzahlen sind, ersatzweise an die anderen Berechtigten.

7

Demzufolge schloss M... L... M...eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall und eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab.

8

In dem Versicherungsschein für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist als Bezugsberechtigter für die Versicherungsleistung bei Berufsunfähigkeit – in Abweichung zu der notariellen Vereinbarung vom 2. Februar 2001 - M... L... M...widerruflich benannt.

9

Im Versicherungsschein der Kapitalversicherung auf den Todesfall ist betreffend des Bezugsrechts für die Versicherungsleistung Folgendes vermerkt:

10

„Auf die Todesfallleistung, siehe Bestätigung“.

11

Bei der Bestätigung handelt es sich um eine von M... L... M...nach vorangehendem anwaltlichem Entwurf wortgleich verfasste eigenhändige „Letztwillige Verfügung“ vom 7. Mai 2001, die der Versicherung zur Kenntnis gebracht wurde und die folgenden Wortlaut hat:

12

„Mit Urkunde des Notars B… vom 2. Februar 2001 habe ich mich unter Ziffer III verpflichtet, zur Absicherung meiner Zahlungsverpflichtung eine Risikolebensversicherung abzuschließen und für die Dauer der Zahlungsverpflichtung aufrecht zu erhalten. Die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung soll bei Eintritt meines Todes den von mir für die verbleibende Restdauer der Rentenzahlungsverpflichtung noch zu zahlenden Rentenbeträgen entsprechen. Für den Fall meines Todes ordne ich an, dass die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung der Verwaltung der Testamentsvollstrecker Steuerberater R… D… und Rechtsanwalt K… L… , beide geschäftsansässig W… …, F…, unterliegen soll. Meine Erben sollen also über die Versicherungsleistung nicht verfügen dürfen. Die Testamentsvollstrecker weise ich an, die Versicherungsleistung zinsgünstigst anzulegen und bis zum Ablauf meiner Zahlungsverpflichtung aus dem angelegten Kapital jeweils zum 03.06. und 31.12. eines Jahres die geschuldeten und angelaufenen Rentenzahlungen an die jeweils Begünstigten zu leisten. Die Testamentsvollstrecker ermächtige ich, eventuelle Nachfolger im Amt zu benennen.“

13

Zusätzlich unterwarf sich M... L... M...in der notariellen Urkunde in Bezug auf seine Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Ferner bestellte er zur Sicherung des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtbetrages von 1.620.000,00 DM zugunsten der Berechtigten eine Sicherungshypothek, die durch den Tod eines Berechtigten, und zwar ausschließlich diesen betreffend, auflösend bedingt ist.

14

Nach dem Tod des M... L... M...haben dessen Ehefrau und seine Kinder als gesetzliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen.

15

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein vom 18. August 2010, Az.: 3 c IN 161/07 Ft wurde über den Nachlass des Erblassers M... L... M...das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

16

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
dass der Zahlungsanspruch aus der Kapitallebensversicherung auf den Todesfall in Folge der fehlenden Benennung eines Bezugsberechtigten in den Nachlass des Erblassers gefallen sei.

17

Soweit dem nicht gefolgt werde, könne allenfalls ein widerrufliches Bezugsrecht der Beklagten angenommen werden, das aber gemäß § 134 InsO anfechtbar sei.

18

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

19

1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der P… Lebensversicherungs-AG, W…, … B…, betreffend der Versicherung des Versicherungsnehmers M… M... mit der Versicherungsnummer 1… und dem Versicherungsschein mit der Nummer 3… zu erklären, dass sie keine Rechte an den versicherungsvertraglichen Leistungen geltend macht,

20

2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten an den versicherungsvertraglichen Leistungen aus der Lebensversicherung bei der P… Lebensversicherungs-AG mit der Nr. 1…, Versicherungsnehmer: M… M…, mit dem Versicherungsschein mit der Nr. 3…, ursprünglich abgeschlossen bei der M… L…-AG, keine Rechte zustehen,

21

3. die Beklagte zu verurteilen, 1.884,84 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen,

22

4. die Beklagte zu verurteilen, den Versicherungsschein der M… L…-AG mit der Nr. 3… an den Kläger herauszugeben.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat vorgetragen,
dass ihr aufgrund der an die Versicherung übermittelten letztwilligen Verfügung des Erblassers ein unmittelbares Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung eingeräumt worden sei und diese daher nicht in die vom Kläger als Insolvenzverwalter verwaltete Erbmasse falle.

26

Das Landgericht hat unter Abweisung im Übrigen den Klageanträgen Ziffer 2 und 4 stattgegeben, da nach seiner Auffassung der Beklagten in der streitgegenständlichen Kapitalversicherung auf den Todesfall kein Bezugsrecht und damit kein originäres Recht auf die Versicherungsleistung eingeräumt worden sei.

27

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt.

28

Die Beklagte beantragt,

29

das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. Mai 2012 dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

30

Der Kläger beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend.

33

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den beigefügten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

II.

34

Das Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg.

35

Das Landgericht hat zu Recht der Klage hinsichtlich der Anträge Ziffer 2 und 4 stattgegeben, da der Zahlungsanspruch aus der Kapitalversicherung auf den Todesfall aufgrund der fehlenden Bestimmung eines Bezugsrechts zugunsten der Beklagten in den Nachlass des Erblassers M... L... M...fiel.

36

Die Kapitalversicherung auf den Todesfall kann vorsehen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles ein Dritter die Versicherungsleistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Nach der Auslegungsregel des § 330 BGB liegt dann im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor (§ 328 Abs. 1 BGB) mit der Folge, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. § 159 VVG enthält weitere Auslegungsregeln, die immer dann gelten, wenn im Vertrag keine abweichende Bestimmung getroffen wurde. Wird kein Dritter als Bezugsberechtigter eingesetzt, so fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Versicherungsnehmers.

37

Für die Benennung eines Bezugsberechtigten genügt die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Einer Annahme- oder Bestätigungserklärung des Versicherers bedarf es nicht. Eine besondere Form für die Erklärung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine Änderung oder auch eine Bestimmung des Bezugsberechtigten kann auch mittels einer Verfügung von Todes wegen geschehen, wenn diese gegenüber dem Versicherer mitgeteilt wird.

38

Trotz des Umstands, dass der verstorbene Versicherungsnehmer M... L... M...seine letztwillige Verfügung vom 7. Mai 2001 der Versicherung mitgeteilt hatte, erfolgte dadurch keine Benennung der Beklagten als Bezugsberechtigte für die Versicherungsleistung.

39

Denn dem durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Mitteilung an die Versicherung kann entgegen der Ansicht der Beklagten ein solcher Erklärungsgehalt nicht entnommen werden (§§ 133, 157 BGB).

40

Die Benennung eines Dritten als Bezugsberechtigten ist als empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Versicherer als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeit ist bei der Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 133 Rdnr. 9 m.w.N.). Zur Ermittlung der objektiven Erklärungsbedeutung der Willenserklärung sind deren Wortlaut, die Begleitumstände und die Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen.

41

Gemessen an diesem Maßstab konnte die Mitteilung der letztwilligen Verfügung des Versicherungsnehmers vom 7. Mai 2001 an die Versicherung von dieser nur dahingehend verstanden werden, dass sie lediglich davon in Kenntnis gesetzt werden sollte, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung ausschließlich der Verfügungsbefugnis der testamentarisch ernannten Testamentsvollstrecker und nicht derjenigen der Erben unterliegen sollte.

42

In diesem Sinne hat die Versicherung die Mitteilung ihres Versicherungsnehmers M... L... M...auch tatsächlich verstanden, wie sich aus ihrem Schreiben vom 25. Juni 2010 an den Kläger ergibt. Darin wird u.a. Folgendes ausgeführt:

43

„Eine ausdrückliche Bezugsrechtserklärung im eigentlichen Sinne liegt bei diesem Vertrag nicht vor. Vielmehr hat Herr M… M...eine Kopie der letztwilligen Verfügung vom 7.5.2001 dem Antrag auf Abschluss dieses Versicherungsvertrages beigefügt. Wir verstehen diese Erklärung so, dass die Leistung aus dem Vertrag in den Nachlass von Herrn M… M...fallen soll, er ein entsprechendes Testament hinterlegt hat und in diesem Testament die Testamentsvollstreckung durch die Herren Steuerberater R… D… und Rechtsanwalt K… L… wünscht.“

44

Dem steht nicht entgegen, dass in dem ersten Absatz der letztwilligen Verfügung auf Ziffer III. 3. der notariellen Urkunde vom 2. Februar 2001 und dort wiederum auf Ziffer III. 1. verwiesen wurde. Daraus ist lediglich zu entnehmen, dass der Versicherungsnehmer M... L... M...gegenüber dem H… M...und der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung hat. Auch die Formulierung in der letztwilligen Verfügung, dass die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung bei Eintritt des Todes den für die verbleibende Restdauer der Rentenzahlungsverpflichtung noch zu zahlenden Rentenbeträgen entsprechen soll, führt zu keiner anderen Bewertung.

45

Denn das mit der letztwilligen Verfügung Gewollte ergibt sich nur aus einer Gesamtschau ihres Inhalts. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass der Erblasser M... L... M...hinsichtlich der zur Auszahlung gelangenden Versicherungsleistung eine Testamentsvollstreckung angeordnet und die Steuerberater R... D...und Rechtsanwalt K... L...als Testamentsvollstrecker eingesetzt hatte. Der damit verfolgte Zweck ist der letztwilligen Verfügung ebenfalls zu entnehmen. Die Erben sollen über die Versicherungsleistung nicht verfügen dürfen.

46

Mit der Regelung wird zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungsleistung in den Nachlass des Versicherungsnehmers fallen soll; denn das Verwaltungs- und Verfügungsrecht eines Testamentsvollstreckers nach den §§ 2197 ff BGB kann sich aus Rechtsgründen nur auf den Nachlass als solchen bzw. auf einzelne Nachlassgegenstände beziehen und gerade nicht auf ein von einem Dritten im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts auf den Todesfall – außerhalb des Nachlasses – erworbenes Forderungsrecht (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. DNotI-Report 2000, 135, 136).

47

Mit der letztwilligen Verfügung vom 7. Mai 2001 sollte sichergestellt werden, dass das Geld aus der Kapitalversicherung auf den Todesfall u.a. zur Tilgung der vom Erblasser /Versicherungsnehmer mit notarieller Vereinbarung vom 2. Februar 2001 gegenüber der Beklagten eingegangen Zahlungsverpflichtung (monatliche Rentenzahlung über einen Zeitraum von 18 Jahren) verwandt wird. Dazu dient die rechtlich nicht zu beanstandende Testamentsvollstreckungsanordnung. Denn eine Testamentsvollstreckung kann auch bei einer gesetzlichen Erbfolge angeordnet werden (vgl.: Zimmermann in MüKo, BGB, Bd. 9, § 2197 Rdnr. 3). Eine solche auf einen Teil der Erbmasse beschränkte Anordnung hat zur Folge, dass die Erben hierüber nicht verfügen können (§ 2211 BGB). Es fallen Inhaberschaft des Rechts und deren Ausübung auseinander.

48

Ferner wurden die Testamentsvollstecker angewiesen, die Versicherungsleistung zinsgünstig anzulegen und daraus bis zum Ablauf der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten entsprechende Leistungen zu erbringen.

49

Damit sollte sichergestellt werden, dass die Beklagte als Gläubigerin nur das erhält, was ihr aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 2. Februar 2001 vertraglich zusteht. Etwaige durch eine zinsgünstige Anlegung der Versicherungsleistung erwirtschaftete Vorteile sollten hingegen den Erben des Versicherungsnehmers zugutekommen.

50

Dem steht nicht entgegen, dass der Erblasser entgegen Ziffer III 2 der notariellen Urkunde vom 2. Februar 2001 sowohl hinsichtlich der Risikoberufsunfähigkeitsversicherung als auch der Risikolebensversicherung die Versicherungsverträge so ausgestaltet hatte, dass die Versicherungsleistungen nicht an die Eheleute M...als Berechtigte in Gesamtgläubigerschaft, bzw. ersatzweise an den Überlebenden von ihnen allein auszuzahlen sind.

51

Denn ohne die bei der kautelarischen Beratung durch einen Rechtsanwalt offensichtlich nicht bedachte Möglichkeit einer Nachlassinsolvenz hätte sich die abweichende Gestaltung wirtschaftlich nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt.

52

Allein der Umstand, dass die nunmehr eingetretene Nachlassinsolvenz für die Beklagte nachteilige Folgen hat, rechtfertigt keine andere Auslegung der Mitteilung des Erblassers an die Versicherung.

53

Infolgedessen hat die Beklagte bezüglich der Versicherungsleistung kein eigenes Forderungsrecht und ist sie gegenüber dem Nachlassverwalter verpflichtet, den Versicherungsschein herauszugeben. Die Beklagte kann wegen ihrer Rentenansprüche gegenüber dem Nachlass allein schuldrechtliche Ansprüche als Insolvenzgläubigerin geltend machen.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

55

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

56

Beschluss

57

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in die Gebührenstufe bis 350.000,-- € festgesetzt.

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10.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.