Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 199/03

bei uns veröffentlicht am03.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 199/03
Verkündet am:
3. Juni 2004
Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2004 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger, dem für den Zeitraum vom 5. November 199 6 bis zum 4. November 1999 eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von Berufssportlern und Trainern erteilt war, verlangt von dem beklagten Sportverein eine Provision für die Vermittlung eines jungen afrikanischen Fußballspielers. Am 19. September 1996 fand zwischen dem Kläger und dem damaligen Manager des Beklag-
ten, dem Zeugen R. , eine Unterredung statt, deren Ergebnisse R. in einem Gesprächs-/Ergebnisprotokoll festhielt. Darin heißt es:
"Vertrag mit R. N'. ! Voraussetzung ist: … 2. Freigabe des Vereins M. , KINSHASA, ZAIRE für den Spieler. … 6. Transferrechte Angebot Jugendmannschaft 15.000 DM Vertragsamateurm. 20.000 DM Vertragsam./Profimannsch. 50.000 DM (1. MIN.) … VS muß zustimmen; sonst keine Nebenabreden!"
Im Juni 1998 schloß der Beklagte mit R. N'. einen Vertragsamateur -Vertrag. Bereits unter dem 12. Februar 1998 hatte der Kläger dem Beklagten für diesen Spieler eine "Spieler Vermittlungs Provision (Keine Transferentschädigung )" in Höhe von 28.500 DM netto, darunter 15.000 DM für eine Weiterverpflichtung des Spielers von B- bis A-Jugend im November 1997, in Rechnung gestellt. Der Zeuge R. erkannte diese Rechnung nach Verhandlungen an; der Betrag wurde am 30. September 1998 an den Kläger gezahlt.
Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger eine zweite Provision von 50.000 DM nebst Mehrwertsteuer wegen der Weiterverpflichtung des Spielers als Vertragsamateur. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe des Nettobetrages nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung de s Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat auf die tatsächlichen Feststellun gen des Landgerichts Bezug genommen und zur Rechtslage ausgeführt:
Die Parteien hätten am 19. September 1996 eine Ver einbarung über die im Gesprächsprotokoll aufgeführten Vermittlungsprovisionen getroffen. Obwohl nach dem Wortlaut des Protokolls von "Transferrechten" die Rede gewesen sei, ergebe sich aus den Gesamtumständen, daß die Beteiligten von Provisionen des Klägers für die Vermittlung des Spielers ausgegangen seien. Daß es nicht um Abstandszahlungen an dessen früheren Verein gegangen sei, folge schon daraus, daß für den Transfer eines Spielers grundsätzlich eine einmalige Ablösesumme gezahlt werde und diese zwischen dem alten und dem neuen Fußballverein vereinbart werde. Davon abgesehen habe der frühere Verein den Spieler am 10. September 1992 freigegeben und auch keine Abstandssumme vom Beklagten verlangt. Außerdem habe der Zeuge R. in der Rechnung des Klägers vom 12. Februar 1998 unter anderem eine Vermittlungsprovision anerkannt.
Die Vereinbarung habe zwar, wie im Gesprächsprotokoll ve rmerkt, der
Zustimmung des Vorstands des Beklagten bedurft und sei daher bis zu einer Genehmigung schwebend unwirksam gewesen. Der beklagte Verein habe der Vereinbarung jedoch spätestens im November 1997 konkludent zugestimmt, als er den zweiten Vertrag mit dem Spieler abgeschlossen habe. Der Beklagte habe von der Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts gewußt oder hiermit gerechnet, da ihm das Gesprächsprotokoll vom 19. September 1996 bekannt gewesen sei. Auch bloßes Schweigen könne in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben als Zustimmung gelten. So liege es hier. Der Beklagte habe den Spieler längere Zeit in seinem Verein spielen lassen, ohne den Kläger darauf hinzuweisen, daß der Vorstand über die Provisionsvereinbarung entweder nicht entschieden oder ihr nicht zugestimmt habe. Im Hinblick darauf, daß der Verein mit N'. am 13. November 1997 einen weiteren Vertrag abgeschlossen habe, sei der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, vorab den Kläger auf die fehlende Zustimmung des Vorstands hinzuweisen. Denn dann hätte dieser den Spieler wahrscheinlich an einen anderen Verein vermittelt, der bereit gewesen wäre, eine - übliche - Vermittlungsprovision zu zahlen.
Da die nachträgliche Zustimmung gemäß § 184 BGB auf d en Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirke, sei der Vertrag allerdings wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 23, 24a Nr. 1 AFG a.F. nichtig gewesen (§ 134 BGB); denn der Kläger habe am 19. September 1996 noch nicht über die erforderliche Arbeitsvermittlungserlaubnis verfügt. Den nichtigen Vertrag habe der Beklagte jedoch durch Anerkennung der Rechnung des Klägers vom 12. Februar 1998 seitens des Zeugen R. am 1. September 1998, spätestens aber durch Bezahlung dieser Rechnung, nach § 141 BGB bestätigt. Zu diesen Zeitpunkten sei dem Kläger die erforderliche Erlaubnis be-
reits erteilt gewesen. Der beklagte Verein könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sein früherer Manager habe die Zahlung eigenmächtig veranlaßt. Zum einen sei nicht glaubhaft, daß R. als Manager eines Fußballvereins der Ersten Bundesliga nicht berechtigt gewesen sei, die Überweisung zu veranlassen. Zum anderen müsse jedenfalls der Kassenwart oder eine andere zuständige Person über eine entsprechende Vollmacht verfügt haben. Mindestens müsse sich der beklagte Verein das Verhalten seines Managers nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Soweit hierfür erforderlich sei, daß das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaube, eine gewisse Häufigkeit und Dauer aufweise, sei auch diese Voraussetzung erfüllt. Der Rechtsanwalt des Klägers habe in mehrfachen Schreiben den Zeugen R. auf die Rechnung vom 12. Februar 1998 angesprochen und unter anderem das Gesprächsprotokoll vom 19. September 1996 nochmals vorgelegt. Wenn dann der Manager R. erkläre, daß er nunmehr die Rechnung anerkenne und der Verein unverzüglich zahlen werde, habe der Kläger davon ausgehen dürfen, daß R. hierzu bevollmächtigt gewesen sei.
Durch den Abschluß des Vertragsamateurvertrags zwischen dem Beklagten und dem Spieler N'. sei eine Vermittlungsprovision von 50.000 DM fällig geworden. Denn N'. habe in der Vertragsamateurmannschaft /Profimannschaft gespielt. Das ergebe sich insbesondere aus § 10 des Vertrags vom 26. Juni 1998, wonach dieser bei seinem ersten Einsatz in einem Pflichtspiel der Lizenzmannschaft eine Prämie von 30.000 DM erhalte. Lediglich die auf die Provision geforderte Mehrwertsteuer könne der Kläger nicht verlangen.

II.


Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergebe. Zwar ist richtig, daß sich die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulässige Bezugnahme auf die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag erstrecken kann. Das Berufungsurteil muß deswegen die Berufungsanträge selbst enthalten oder wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - WM 2004, 445, 446 m.w.N.). Dieser Mindestvoraussetzung ist im Streitfall jedoch genügt. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs läßt sich noch hinreichend ersehen, daß der Kläger im Berufungsverfahren seinen Klageantrag unverändert aufrechterhalten hat.
2. In der Sache beruht das angefochtene Urteil indes auf durchgreifenden Rechtsfehlern.

a) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davo n ausgegangen , daß der Kläger mit dem Zeugen R. einen Vermittlungsvertrag (mit Verpflichtung zur Provisionszahlung an den Kläger) geschlossen hat, der lediglich wegen des ausdrücklichen Vorbehalts einer Zustimmung des Vorstands gemäß § 177 BGB dessen Genehmigung bedurfte. Demgegenüber rügt die Revision zu Recht, daß der Beklagte in beiden Tatsacheninstanzen bestritten
und dies durch Vernehmung des Zeugen R. auch unter Beweis gestellt hatte, daß dieser irgendwelche Vereinbarungen mit dem Kläger getroffen habe. Darauf deutet zudem der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Begriff "Angebot" im Text des Protokolls vom 19. September 1996 sowie die Streichung der Worte "und akzeptiert" hin, was das Landgericht als Hinweis auf bloße Vorgespräche zwischen den Beteiligten aufgefaßt hat. Das Berufungsgericht hätte daher nicht ohne Beweiserhebung von einem (genehmigungsbedürftigen ) Vertragsschluß ausgehen dürfen. Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.

b) Selbst wenn man aber für die weitere Prüfung den Abschluß eines Vermittlungsvertrags am 19. September 1996 unterstellt, sind weder die rechtliche Wertung des Berufungsgerichts, "der Beklagte" habe den Vertragsschluß konkludent genehmigt, noch die anschließenden Ausführungen im Berufungsurteil über eine Bestätigung dieses Vertrages haltbar.
aa) In dem Gesprächsprotokoll vom 19. September 1996 wu rde die Wirksamkeit der Zahlungsabreden ausdrücklich von der Zustimmung des Vereinsvorstands abhängig gemacht. Infolgedessen kommt als Anknüpfungspunkt für eine Genehmigung - sei sie ausdrücklich oder nur stillschweigend erklärt - allein ein Verhalten des Vorstands in Betracht, das zudem als stillschweigende Zustimmung zur Provisionszahlung an den Kläger allenfalls dann gedeutet werden konnte, wenn auch dem Vorstand diese Vereinbarung bekannt war. Zu alledem enthält das Berufungsurteil keine hinreichenden Feststellungen. Das Berufungsgericht bezeichnet es lediglich als unstreitig, daß "der Beklagte" von dem Gesprächsprotokoll Kenntnis hatte, und läßt auch sonst undifferenziert Rechtshandlungen "des Beklagten" (Vertragsschluß mit dem Spieler N'.
) als Genehmigungserklärung genügen. Auf die weitere Verfahrensrüge der Revision, daß selbst diese Feststellungen nicht fehlerfrei getroffen worden seien , kommt es darum nicht einmal an.
bb) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die vom Berufun gsgericht ebenfalls bejahte Bestätigung (§ 141 BGB) des nach seiner Auffassung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit den §§ 23, 24a Nr. 1 AFG a.F. nichtigen Vermittlungsvertrags , die das Berufungsgericht einer Anerkennung und Zahlung der Rechnung des Klägers vom 12. Februar 1998 durch den früheren Manager R. entnehmen will. Wenn aber der Zeuge R. die Entscheidung über den Vertragsschluß unmißverständlich dem Vorstand überlassen hatte, so kann damit nur gemeint gewesen sein, daß er in diesem Punkt entweder keine Vertretungsmacht hatte - dies hat der Beklagte bislang unwiderlegt behauptet - oder daß er von einer etwa bestehenden Vollmacht keinen Gebrauch machen wollte. Es verbietet sich deswegen, nunmehr Erklärungen R. als Bestätigung desselben Vertrags zu deuten. Das gilt auch für die vom Berufungsgericht hilfsweise herangezogene Anscheinsvollmacht. Im übrigen rügt die Revision insoweit mit Recht, daß das Berufungsgericht weder eine Kenntnis (des Vorstands) des Beklagten von der Nichtigkeit des Vertrags oder zumindest dort bestehende Zweifel an dessen Rechtsbeständigkeit noch ein Verhalten auf seiten des Beklagten von gewisser Häufigkeit und Dauer festgestellt hat, das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Managers R. hätte auslösen können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 - NJW 1998, 1854, 1855). Das Berufungsgericht stellt letztlich allein auf die Anerkennung und Zahlung der Rechnung des Klägers vom 12. Februar 1998 als einzigen Handlungskomplex ab.
cc) Letzten Endes muß die Revision auch mit ihren Rügen zu r Höhe der zuerkannten Provision durchdringen, wobei auf sich beruhen kann, ob bereits die von der Revision gleichfalls beanstandete Auslegung der Vereinbarung als Verpflichtung zur Provisionszahlung an den Kläger - nicht als Transferzahlung an den abgebenden Verein - von Rechtsfehlern beeinflußt ist. Jedenfalls könnten die Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens eine Provision von 20.000 DM rechtfertigen. Eine Verpflichtung zur Zahlung von 50.000 DM hängt nach dem Wortlaut des Protokolls davon ab, daß der Spieler wenigstens einmal (erste Minute) in der Profimannschaft des Beklagten gespielt hat. Einen solchen Einsatz hat der Beklagte bestritten; das Berufungsgericht entnimmt dies ausschließlich dem Vertragsamateurvertrag vom Juni 1998, wonach der Spieler N'. eine Prämie erhalten sollte, falls er in einem Pflichtspiel der Lizenzmannschaft eingesetzt würde. Einen Schluß auf dessen tatsächlichen Einsatz läßt die Klausel indes offensichtlich nicht zu.

III.


Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholen kann.
Wurm Streck Kapsa
Dörr Herrmann

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 199/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 199/03

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 199/03 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 184 Rückwirkung der Genehmigung


(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts


(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflicht

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 199/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 199/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2004 - XI ZR 5/03

bei uns veröffentlicht am 13.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 5/03 Verkündet am: 13. Januar 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.

Referenzen

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 5/03 Verkündet am:
13. Januar 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO (2002) § 540
Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines
Berufungsurteils.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - LG Hamburg
AG Hamburg-Altona
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landesgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2002 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bank verlangt von dem Beklagten Zinszahlung aus einem Darlehen, das sie ihm 1991 zur Beteiligung an einer Immobilienfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt hat. Der Beklagte, der bei dem Abschluß des Darlehensvertrages durch die J.
GmbH (im folgenden: Treuhänderin) vertreten worden war, beruft sich u.a. darauf, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Die Treuhänderin habe als vollmachtlose Vertreterin gehandelt, da der mit ihr zum Erwerb der Beteiligung an der Immobilienfondsgesellschaft geschlossene Treuhandvertrag nebst umfassender Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juni 2002 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge der Parteien nicht enthält, hat im wesentlichen ausgeführt :
Der Darlehensvertrag sei unwirksam, da der zwischen dem Be- klagten und der Treuhänderin geschlossene Treuhandvertrag nebst umfassender Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß einer der Geschäftsführer der Treuhänderin Rechtsanwalt sei. Die Vollmacht sei der Klägerin gegenüber auch nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Dabei könne dahinstehen, ob der Klägerin entsprechend ihrer Behauptung die notariell beurkundete Vollmachtsurkunde vorgelegt worden sei. § 172 BGB verwehre es dem Aussteller einer Vollmachtsurkunde zwar, sich darauf zu berufen, er habe die Vollmacht nicht erteilt oder widerrufen, helfe aber nicht über rechtliche Wirksamkeitshindernisse der Erklärung selbst hinweg. Auch eine Duldungsvollmacht liege nicht vor.

II.


Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO).
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Berufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes mögliche Bezugnahme auf die tat- sächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil aus.
2. Die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich jedoch nicht auf den in zweiter Instanz gestellten Berufungsantrag erstrecken. Dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Enthält das Berufungsurteil - wie hier - keine wörtliche Wiedergabe des Berufungsantrags, so muß es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Umdruck S. 3, vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, WM 2004, 50, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
An dieser Mindestvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Das Berufungsurteil enthält - obwohl das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat - nicht einmal den Hinweis darauf, daß die Klägerin ihren erstinstanzlichen Sachantrag unverändert weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar - VIII ZR 262/02 aaO und vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Umdruck S. 4). Auch die nur wenige Zeilen umfassende Wiedergabe neuen Vorbringens der Klägerin, deren Berufungsbegründung allein 36 Seiten umfaßt, ist so stark verkürzt und aus dem Zusammenhang gerissen, daß sie keinen hinreichenden Aufschluß gibt. Auch nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt anhand der Akten selbst zu ermitteln und festzustellen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, WM 2004, 50, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III.


Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 aaO, vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Umdruck S. 4 und vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 aaO, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Es ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat sich der Senat veranlaßt gesehen, von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2 und vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Umdruck S. 5).
Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht weist der Senat darauf hin, daß sich das Berufungsurteil auch im Ergebnis mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als fehlerhaft erweist. Wie der Senat - teilweise nach Erlaß des Berufungsurteils - wiederholt entschieden hat, sind die §§ 171, 172 BGB auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/03, WM 2003, 1064, 1065 f. und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333 m.w.Nachw.). Für die Frage der Rechtsscheinhaftung nach § 172 Abs. 1 BGB kommt es daher entscheidend darauf an, ob der finanzierenden Bank spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages die die Treuhän-
derin als Vertreterin des Darlehensnehmers ausweisende Vollmachtsurkunde im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorlag (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333, jeweils m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht wird daher - sofern es erneut zu dem Ergebnis gelangt, der Treuhandvertrag verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz - die Frage zu klären haben, ob der Klägerin - wie sie behauptet - die Vollmacht vorlag. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin zur Duldungsvollmacht nachzugehen haben. Dieses kann nicht als unsubstantiiert angesehen werden.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.