Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2004 - IV ZR 262/03
published on 15.09.2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2004 - IV ZR 262/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 262/03
vom
15. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September
2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen , weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Beschwerde die Wirksamkeit der Adoption in Frage stellen möchte, weil die Parteien dadurch zu Geschwistern würden, steht dem bereits entgegen - worauf auch die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - daß gemäß § 1763 Satz 1 BGB a.F. keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Angenommenen und den Abkömmlingen des Annehmenden begründet werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 143.800 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 143.800 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann
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(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
- a)
wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder - b)
wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
