Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - XII ZB 443/13

bei uns veröffentlicht am15.01.2014
vorgehend
Amtsgericht Siegburg, 350 F 18/12, 28.02.2013
Oberlandesgericht Köln, 4 UF 107/13, 30.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 443/13
vom
15. Januar 2014
in der Adoptionssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 1755 Abs. 2 iVm § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB findet keine Anwendung, wenn
der Annehmende die Annahme des Kindes seines geschiedenen Ehegatten
begehrt.
BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 443/13 - OLG Köln
AG Siegburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juli 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 erstrebt die Volladoption seiner volljährigen, leiblichen Tochter (im Folgenden: Anzunehmende).
2
Die Ehe der Eltern der im Jahr 1978 geborenen Anzunehmenden wurde 1981 geschieden. Ihre Mutter, die Beteiligte zu 2, hat daraufhin Herrn B. geheiratet. Dieser hat die Anzunehmende im Januar 1985 als Kind angenommen. Die Eheleute trennten sich bereits wieder im September 1985; ihre Ehe wurde 1987 geschieden. Herr B. und die Anzunehmende haben keinen Kontakt mehr. In den Jahren 1994 bis 1996 lebte die Anzunehmende als Pflegekind in der Familie des Beteiligten zu 1, der ebenfalls erneut geheiratet hatte. Aus der späteren Ehe des Beteiligten zu 1 ist eine weitere Tochter hervorgegangen, zu der er nach der Scheidung dieser Ehe keinen Kontakt mehr unterhält.
3
Durch notarielle Urkunde vom September 2012 hat der Beteiligte zu 1 die Annahme der Anzunehmenden als Kind beantragt, und zwar mit den Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen, hilfsweise mit den Wirkungen einer Erwachsenenadoption. Die Anzunehmende hat diesem Antrag zugestimmt, die Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 (jetzige Ehefrau des Beteiligten zu 1) haben in derselben Urkunde ihr Einverständnis erklärt. Durch weitere notarielle Urkunde vom Oktober 2012 hat auch der Adoptivvater der Anzunehmenden sein Einverständnis mit der Adoption erklärt.
4
Das Amtsgericht hat beschlossen, dass die Anzunehmende vom Beteiligten zu 1 als Kind angenommen wird. Den weitergehenden Antrag, die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption auszusprechen, hat es zurückgewiesen , weil keine der Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 BGB vorlägen. Mit seiner Beschwerde hat der Beteiligte zu 1 neben der nach wie vor erstrebten Volladoption die Feststellung begehrt, dass durch diese Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Mutter der Anzunehmenden nicht erlösche. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.
6
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die vollständige Wiederherstellung des Zustandes, der vor der im Jahr 1985 erfolgten Adoption der Anzunehmenden durch Herrn B. bestanden habe, nach geltendem Recht nicht möglich sei. Eine Wiederherstellung durch Aufhe- bung des Annahmeverhältnisses sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 1760, 1763 BGB nicht möglich.
7
Der von den Beteiligten beschrittene Weg einer Rückadoption könne nicht zu dem mit der Beschwerde erstrebten Ergebnis führen. Eine Adoption durch einen leiblichen Elternteil nach einer vorangegangenen Adoption sei grundsätzlich möglich, so dass die (rechtliche) Verwandtschaft eines Elternteils mit dem Kind, die durch die Erstadoption beendet worden sei, durch die Zweitadoption wiederhergestellt werden könne.
8
Die nunmehr von den Beteiligten noch gewünschte Erweiterung auf eine Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme unter gleichzeitiger Feststellung, dass das Verwandtschaftsverhältnis der Anzunehmenden mit ihrer Mutter aufrechterhalten bleibe, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, so dass die vom Amtsgericht verneinte Frage, ob die Voraussetzungen des § 1772 BGB vorlägen, keiner Entscheidung bedürfe. Der Gesetzgeber habe in § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB, auf den § 1772 Abs. 1 BGB ausdrücklich verweise, angeordnet, dass mit der Annahme als Kind das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten erlösche. Diese Anordnung erfolge ohne Differenzierung danach, ob die Annahme durch ein Ehepaar oder eine einzelne Person erfolge. Nach den Gesetzesmaterialien sei dies bei der Volladoption "unerlässlich" , obwohl Fälle gesehen worden seien, in denen auch nach der Adoption weiterhin enge Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestünden.
9
Vor diesem Hintergrund bestehe keine Möglichkeit zu der von den Beteiligten gewünschten Volladoption bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Verwandtschaft zur leiblichen Mutter. Dadurch würde eine "Hybridform" von Volladoption und schwacher Volljährigenadoption geschaffen, obwohl in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich ein Bedürfnis für weitere Adoptionsformen ver- neint worden sei. Möge diese Frage heute anders zu beurteilen sein, sei es jedoch Sache des Gesetzgebers, hierüber zu entscheiden.
10
Der Fall der Beteiligten lasse auch nicht erkennen, dass dadurch ein erheblicher Nachteil entstehe. Durch die inzwischen erfolgte Adoption sei die Anzunehmende nunmehr wieder mit ihrem leiblichen Vater verwandt. Durch eine Annahme mit der Wirkung der Minderjährigenannahme würde sich für den Beteiligten zu 1 rechtlich kaum etwas ändern. Er sei bereits aufgrund der Erwachsenenadoption wieder mit seiner Tochter und deren möglichen künftigen Abkömmlingen verwandt, allenfalls könnte er noch eine Verschwägerung mit einem künftigen Ehe- oder Lebenspartner seiner Tochter erreichen. Für die Anzunehmende brächte eine Annahme mit der Wirkung der Minderjährigenannahme lediglich eine Verschwägerung mit der jetzigen Ehefrau des Beteiligten zu 1 sowie eine Verwandtschaft mit seinen Verwandten, also insbesondere dessen Eltern, falls diese noch lebten, und seiner weiteren Tochter aus einer anderen Ehe. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hieran bei den Beteiligten ein besonderes Interesse bestehe.
11
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung sowie den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
12
a) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zwar - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - zugunsten des Beteiligten zu 1 zu unterstellen, dass die Voraussetzungen des § 1772 BGB für eine Annahme der volljährigen Anzunehmenden mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme erfüllt sind, weil das Beschwerdegericht diese Frage offengelassen hat. Da der Beteiligte zu 1 sein ursprüngliches Rechtsschutzbegehren, also die Volladoption gemäß § 1772 BGB, der Sache nach aber von der gleichzeitigen Feststellung abhängig gemacht hat, dass durch diese Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu der leiblichen Mutter der Anzunehmenden nicht erlösche, kommt es für den Erfolg der Rechtsbeschwerde maßgeblich auf die - hier zu verneinende - Frage an, ob eine solche Feststellung gerechtfertigt wäre.
13
b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht von dem Grundsatz ausgegangen , dass mit der Annahme eines Volljährigen dessen Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten erlischt, wenn das Gericht bei der Annahme bestimmt, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB; Volljährigenadoption mit "starker Wirkung" - Senatsbeschluss vom 11. November 2009 - XII ZR 210/08 - FamRZ 2010, 273 Rn. 9).
14
Eine Ausnahme hiervon sieht § 1755 Abs. 2 BGB vor, der gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls auf die Volljährigenadoption Anwendung findet. Danach tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein, wenn ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten annimmt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bezweckt, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Ehegatten des Annehmenden zu seinem Kind nicht erlischt, sondern zum ehelichen Eltern-Kind-Verhältnis erstarkt. Erlöschen soll nur das Verwandtschaftsverhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten (BT-Drucks. 7/3061 S. 43). Damit unterliegt die Stiefkindadoption einer Sonderregelung, weil die Verwurzelung in dessen Familie durch die Adoption gerade gestärkt werden soll (juris PK-BGB 6. Aufl./Heiderhoff § 1755 Rn. 7; s. auch BT-Drucks. 7/3061 S. 22). Mit der Regelung des § 1755 Abs. 2 BGB, dessen tatbestandliche Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen, soll mithin die Stieffamilie in ihrem Zusammenhalt geschützt und damit dem besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden (vgl. auch LG Düsseldorf NJWE-FER 2001, 9, 10). Geschiedene und damit getrennt lebende Eheleute bedürfen demgegenüber eines solchen Schutzes nicht, wes- halb es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insofern an einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG fehlt.
15
Sofern die Rechtsbeschwerde meint, die Wirkungen des § 1755 Abs. 2 BGB könnten auch dadurch erreicht werden, dass sich die leiblichen Eltern der Anzunehmenden jeweils von ihren Ehegatten scheiden ließen und erneut miteinander die Ehe eingingen, ist diese rechtliche Möglichkeit im Hinblick auf die Wirkung der neuen Ehe der Eltern mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.
16
Würde man dem Begehren des Annehmenden Folge leisten, würde dies zudem auch eine Umgehung der - restriktiv zu handhabenden - Aufhebungsvorschriften des Adoptionsrechts darstellen, weil auf diesem Wege letztlich der Zustand wiederhergestellt würde, der vor der Annahme der Anzunehmenden durch Herrn B. bestanden hat.
17
c) Schließlich hat das Beschwerdegericht zutreffend aufgezeigt, dass die Beteiligten durch die gesetzliche Regelung im vorliegenden Fall keinen erheblichen Nachteil erleiden. Durch die vom Amtsgericht ausgesprochene Volljährigenadoption nach §§ 1767, 1770 BGB ist das natürliche Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Anzunehmenden in statusrechtlicher Hinsicht wiederhergestellt worden (vgl. LG Düsseldorf NJWE-FER 2001, 9, 11 f.; s. auch BT-Drucks. 12/2506 S. 6 f.).
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 28.02.2013 - 350 F 18/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.07.2013 - 4 UF 107/13 -

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für d

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(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist. (2) Der Antrag

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(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere a

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(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme


(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1763 Aufhebung von Amts wegen


(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann

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(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.

(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende

a)
zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,
b)
nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
c)
durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,
d)
widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,
e)
die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.

(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.

(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.

(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,

a)
wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b)
wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.

(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

9
a) Richtig ist, dass mit der Annahme eines Volljährigen dessen Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten erlischt, wenn - wie hier - das Vormundschaftsgericht bei der Annahme bestimmt, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB; Volljährigenadoption mit "starker Wirkung"). Wird ein Volljähriger (hier: die Beklagte) vom Ehegatten eines Elternteils angenommen (sog. "Stiefkindadoption") und trifft das Vormundschaftsgericht eine solche Bestimmung, so besteht deshalb das Verwandtschaftsverhältnis grundsätzlich nur zwischen dem Kind und diesem Elternteil fort (vgl. § 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1754 Abs. 1 2. Alt. BGB); das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum anderen Elternteil und dessen Verwandten (hier also: zur leiblichen Mutter der Beklagten und zu deren Mutter) erlischt (vgl. § 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB).

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.