Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Juni 2018 - 10 WF 110/18

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2018:0627.10WF110.18.00
bei uns veröffentlicht am27.06.2018

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 9. Mai 2018 (Az. ...) abgeändert.

Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A. bewilligt.

Gründe

1

Die nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat in der Sache Erfolg.

1.

2

Nach der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.

3

In Verfahren gemäß § 1684 BGB besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat und ggf. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1528; vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1160). Es ist ausreichend, dass überhaupt eine Regelung zugunsten des Antragstellers mit einiger Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, also ein konkretes Regelungsbedürfnis besteht und der Antrag geeignet ist, die rechtliche und tatsächliche Lage des Antragstellers zu verbessern (OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 250). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 250).

4

Beachtet werden muss auch hier der Umstand, dass das Familiengericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat (vgl. BGH FamRZ 2016, 1058). Die fehlende Erfolgsaussicht einer beantragten Umgangsregelung kann die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nicht rechtfertigen (OLG Brandenburg FamRZ 2017, 310; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 251).

2.

5

Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes ist dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

6

Bisher liegt keine gerichtliche Entscheidung zu einem vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss des Umgangsrechts vor. Aus dem Vergleich vom 17. Februar 2015 lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Dem Kindesvater steht ein Anspruch auf Regelung seines Umgangsrechts zu (vgl. BGH FamRZ 2016, 1058 Rn. 17). Hinzu kommt, dass der Kindesvater durch die vom Familiengericht zu treffende Entscheidung Gewissheit darüber erlangen kann, in welcher Weise er sein Recht tatsächlich wahrnehmen darf bzw. in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 875).

7

Für die Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangsrechts kommt es als solches nicht entscheidend darauf an, ob und mit welchem Erfolg der Kindesvater sich in eine fachpsychiatrische Behandlung begeben hat. Denn der Kindesvater kann sich auch durch die Zustimmung zu "Bedingungen“ für sein Umgangsrecht nicht seiner Ansprüche aus § 1684 BGB begeben.

8

Maßgebend ist vielmehr, ob gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB bei der Durchführung von Umgangskontakten sich für das Kind eine erhebliche, konkrete und nachhaltige Kindeswohlgefährdung (Maßstab § 1666 BGB) ergibt. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann sich daraus ergeben, dass bei der Anordnung und gegebenenfalls erforderlichen Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindesvaters ein nachhaltiger und stabiler Kindeswille missachtet werden müsste.

9

Ein wesentlicher Aspekt bei der Prüfung des Kindeswohls (§ 1697a BGB) ist der Kindeswille (BVerfG FamRZ 2015, 1093; BVerfG FamRZ 2013, 361; BVerfG FamRZ 2007, 1078). Der Wille des Kindes ist Ausdruck seiner Selbstbestimmung und ein Bindungsindiz, wobei die Bindung und der tatsächlich geäußerte Wille nicht übereinstimmen müssen (Staudinger/Rauscher, BGB - Neubearbeitung 2014, § 1684 Rn. 286). Das Persönlichkeitsrecht des Kindes erfordert es, seine Wünsche und Interessen bei der Umgangsregelung zu berücksichtigen (BVerfG FamRZ 2015, 1093; BVerfG FamRZ 2008, 1737; OLG Saarbrücken NJW - RR 2011, 436). Mit zunehmendem Alter kommt dem geäußerten Willen des Kindes immer stärkere Bedeutung zu, wobei ab einem Alter von 11 - 13 Jahren kaum noch die Anordnung eines Umgangs gegen den gefestigten Willen in Betracht kommt (BVerfG FamRZ 2015, 1093; Staudinger/Rauscher, BGB - Neubearbeitung 2014, § 1684 Rn. 295; vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1727). Allerdings kommt dem Willen des Kindes kein absoluter Vorrang zu (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 577). Vielmehr ist dieser gegen die Interessen des Umgangsberechtigten abzuwägen. Typischerweise ergibt sich die Kindeswohlgefährdung bei der Anordnung und Durchsetzung von Umgangskontakt gegen einen nachhaltigen und gefestigten Willen des Kindes daraus, dass das Kind ein Übergehen seiner Willensäußerung als Kontrollverlust bezüglich seiner Person erleben und es seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verlieren würde, was zu psychischen Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes führen könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093 Rn. 21).

10

Unabhängig davon, wird im Rahmen der Amtsermittlung auch zu prüfen sein, ob und in welchem Maß sich aus dem Verhalten des Kindesvaters eine Kindeswohlgefährdung ergibt. Gegebenenfalls ist auch hier sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

11

Im Rahmen des durchzuführenden Hauptsacheverfahrens wird das Familiengericht zu ermitteln haben, ob Durchführung von begleiteten bzw. unbegleiteten Umgangskontakten den zu einer Gefährdung des Wohls des Kindes führt. Hierzu wird das Kind persönlich anzuhören sein, um sich einen Eindruck davon zu verschaffen, ob ein nachhaltiger und gefestigter Kindeswille vorliegt und die Nichtbeachtung dieses Willens zu einer Kindeswohlgefährdung führt. Sollte durch die bloße Anhörung des Kindes eine solche Feststellung nicht sicher getroffen werden können, wird ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen sein.

12

Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens werden die Kindeseltern persönlich anzuhören (§ 160 FamFG) und ein Verfahrensbeistand zu bestellen sein (§ 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG).

13

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von ratenfreier Verfahrenskostenhilfe liegen auf Seiten des Kindesvaters vor.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Juni 2018 - 10 WF 110/18 zitiert 9 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 160 Anhörung der Eltern


(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören. (2) In sonstigen Kindschaftssachen h

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1697a Kindeswohlprinzip


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten In

Referenzen

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.