Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 01. März 2019 - 7 UF 226/18

01.03.2019

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - … vom 01.10.2018 in Ziffer 2 aufgehoben und in Ziffer 3 abgeändert wie folgt:

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern A. und B. außerhalb der bayerischen Schulferien in vierzehntägigem Rhythmus Umgang zu haben in der Zeit von Montag nach Schulschluss bis zum Montag der Folgewoche nach Schulschluss, erstmals vom 18.03.2019 bis zum 25.03.2019.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet und leben seit Mitte 2012 getrennt. Im Juli 2014 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammen die Kinder A. (11 Jahre) und B. (10 Jahre).

Die Kinder leben seit der Trennung ihrer Eltern im Haushalt der Antragsgegnerin. Für einige Zeit lebte die Mutter zusammen mit A. und B. in einem gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Frau und deren Sohn. Seit Mai 2018 wohnen Mutter und Kinder in der … Innenstadt. Die Antragsgegnerin arbeitet als Sozialpädagogin in einer Sozialberatungsstelle der X.

Der Antragsteller ist selbständiger Architekt und lebt im Landkreis … Er hat in N. einen alten Bauernhof umgebaut.

A. geht auf das …-Gymnasium in … B. besucht trotz des Umzuges weiter die Grundschule in D. Nach dem Unterricht wird er dort im Hort betreut.

Das Umgangsrecht des Vaters wurde zuletzt in den Verfahren AG … 2 F 234/13 (Regelumgang) und 2 F 306/15 (Ferienumgang) geregelt.

Im Verfahren 2 F 234/13 vereinbarten die Eltern, dass Umgang alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag sowie in der jeweils anderen Woche von Donnerstag bis Freitag stattfindet. Gelten sollte die Regelung bis zum 01.06.2015. Gleichzeitig sollte eine Ausweitung des Umgangs des Antragstellers angestrebt werden.

Mit der Begründung, sein Umgangsrecht sei in der Folgezeit trotz der damals bekundeten Absicht nicht erweitert worden, beantragt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 12.09.2016:

Die beiden Elternteile teilen sich künftig grundsätzlich den Regelumgang paritätisch (50:50) auf. Die Reihenfolge des Umgangs wechselt hierbei wöchentlich. Wechseltag ist jeweils der Montag nach Schulende.

Nach Ansicht des Antragstellers entspreche diese Regelung dem klaren Wunsch der Kinder.

Zudem sei nicht erkennbar, was gegen eine paritätische Umgangsregelung spreche. Die Antragsgegnerin verweigere eine vernünftige Kommunikation und sei zu Gesprächen beim Jugendamt nicht bereit.

Die Antragsgegnerin ist mit der hälftigen Betreuung der Kinder durch den Vater nicht einverstanden. Sie ist der Auffassung, eine Änderung der bestehenden Regelung würde dem Wohl der Kinder schaden. Die für ein Wechselmodell notwendige Kooperation, Kommunikation und Einigkeit über ein einheitliches Erziehungskonzept sei vorliegend nicht gegeben. Zudem manipuliere der Vater die Kinder in religiöser Hinsicht. Es gäbe zwischen den Eltern keinen Konsens hinsichtlich der Schule, der Religion, des sozialen Lebens, der Kultur, der Gesundheitssorge, der Kleidung und der Ernährung.

Das Familiengericht erholte zwei schriftliche Sachverständigengutachten zur Klärung der Fragen, welche Umgangsregelung dem Wohl der Kinder am besten entspricht bzw. bei welchem Elternteil die Kinder künftig ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sollten. Das zuständige Jugendamt hatte schriftlich berichtet.

II.

Nach Anhörung der Eltern und der Sachverständigen erging erstinstanzlich mit Beschluss vom 01.10.2018 schließlich folgende Endentscheidung:

1. Der Antrag des Antragstellers, ihm die elterliche Sorge im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder A., geboren am ...2007, und B., geboren am ...2008, zu übertragen, wird abgewiesen.

2. Die elterliche Sorge für die genannten Kinder wird im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter übertragen.

3. Dem Antragsteller steht 14 tägig ein Umgang mit den Kindern von Mittwoch nach der Schule bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu, beginnend mit dem 17.10.2018.

4. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000,00 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802 g Abs. 1 S.2 und Abs. 2, die §§ 802 h und 802 j Abs. 1 ZPO entsprechend. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

5. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

6. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Im Rahmen der Begründung führte das Familiengericht unter anderem aus:

Die Sachverständigen haben die Kinder zu ihren Wünschen befragt. A. hat sich bereits bei der Begutachtung zur kindeswohldienlichen Umgangsregelung (Gutachten vom 22.07.2017) für das paritätische Wechselmodell ausgesprochen und diesem Wunsch altersgemäß begründet. Dies hat er bei der Begutachtung zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder wiederholt (Gutachten vom 17.07.2018). Ebenso verhält es sich bei B.. Nach Einschätzung der Sachverständigen ist insoweit von einem verwertbaren Kindeswillen auszugehen. Trotz der von den Sachverständigen festgestellten Wünsche von A. und B. kann weder eine Umgangsregelung getroffen werden, die zu einer gleichmäßigen Betreuung der Kinder im Sinn eines paritätischen Wechselmodells führt, noch kann dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen werden, um auf diesem Weg ein Wechselmodell auch gegen den Willen der Mutter einzurichten. Zwar enthält das Gesetzt keine Beschränkung des Umgangsrechts in dem Sinn, dass eine vom Gericht angeordneter Umgangskontakt nicht zu hälftigen Betreuungskontakten führen darf. Allerdings setzt ein paritätisches Wechselmodell eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Ist das Verhältnis der Eltern konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder. Das Kreisjugendamt … hatte bereits in einer Stellungnahme vom 21.10.2016 darauf hingewiesen, dass bei den Beteiligten die für ein Wechselmodell erforderliche Kooperationsbereitschaft nicht gegeben ist. Die Sachverständigen sind in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommunikation zwischen den Eltern gestört ist. Eine von beidem Elternteilen akzeptierte Lösung, wie von den Sachverständigen angeraten, konnte nicht gefunden werden. Der Antragsteller ist nicht bereit, seine Vorstellung und Zielsetzung von einem paritätischen Wechselmodell zur Diskussion zu stellen. Die Antragsgegnerin führt aus, dass sie durch ein Wechselmodell das Entstehen weiterer Streitigkeiten befürchte und mit dem Antragsteller zumindest derzeit keine Gespräche führen könne. Dies ist gut nachvollziehbar, da die Eltern in den letzten Jahren eine Vielzahl von Gerichtsverfahren geführt haben und die Auseinandersetzung dabei mit großer Härte geführt wurde. Eine gute Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern, wie sie für eine Betreuung der Kinder mit jeweils hälftigen Anteil nötig wäre, erscheint damit nicht möglich.

Das Gericht hat, weil eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich ist, dieses der Kindsmutter übertragen und eine Umgangsregelung getroffen, die den Empfehlungen der Sachverständigen gerecht wird.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung vom 01.10.2018 verwiesen.

Der Antragsteller legte gegen die ihm am 04.10.2018 zugestellten Entscheidung mit Schreiben vom 30.10.2018, beim Familiengericht eingegangen am 02.11.2018, Beschwerde ein, mit der er seine bereits in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt.

Seiner Auffassung nach orientiert sich die Begründung des Familiengerichts zur Ablehnung des von ihm beantragten Wechselmodells nicht am Kindeswohl und wird deswegen im Ergebnis weder den im Verfahren erstellten Gutachten gerecht, noch dem Willen der Kinder. Zudem bestreitet er, dass bei der Anordnung zur Beibehaltung des Residenzmodells eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich gewesen ist. Darüber hinaus bestreitet er, dass aktuell eine derart gravierende Kooperations- und Kommunikationsstörung besteht, dass deswegen die Einführung eines Wechselmodells nicht möglich sei. Er geht davon aus, dass eine Kommunikationsstörung - wenn sie denn bestünde - generell ein Wechselmodell auch nicht verböte. Schließlich sei die Entscheidung des Familiengerichts willkürlich und greife in unzulässiger Weise in seine Grundrechte und in die Grundrechte der Kinder ein.

Die Antragsgegnerin verteidigt die in erster Instanz getroffene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Die Antragsgegnerin erklärt, der Antragsteller bespreche seit langer Zeit die jeweilige gerichtliche Korrespondenz mit den Kindern. Von einer authentischen Entwicklung des Kindeswillens könne deswegen nicht ausgegangen werden. Hinzuweisen sei insoweit auch nochmals auf die nicht kindgerechte Wortwahl der beiden Kinder. Die Gespräche des Vaters mit den Kindern seien kontraproduktiv und würden den Kindern einseitig Verantwortung aufbürden und Spannungen erzeugen. Darüber hinaus zeige der Antragsteller durch die auch im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwürfe deutlich, wie weit die Eltern von einer das Wechselmodell tragenden Kooperation entfernt seien. Die Einführung eines Wechselmodells bringe deswegen hohe Belastungsrisiken für die Kinder mit sich. Letztlich habe sie in erster Instanz eine Ausweitung des Umgangs ins Spiel gebracht, um Ruhe für die Kinder zu erzeugen. Sowohl der Mitarbeiter des Jugendamts, als auch die vom Familiengericht beauftragen Gutachter hätten im Termin vom 12.09.2018 unisono bejaht, dass die Eltern die Kommunikation schwerwiegend und nachhaltig gestört sei. In einer solchen Situation komme ein Wechselmodell nicht in Frage.

Der Senat hat A. und B. persönlich angehört und die Sache in einem Termin mit den Eltern, dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter und den in erster Instanz beauftragten Sachverständigen erörtert.

Die Sachverständigen haben ihre Empfehlungen erläutert und bestätigt. Die Eltern haben ihre Positionen nochmals bekräftigt. Das zuständige Jugendamt hatte schriftlich berichtet.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vermerke vom 19.02.2019 sowie den Bericht des Jugendamtes vom 05.12.2018 verwiesen.

III.

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts vom 01.10.2018.

Nach den getroffenen Feststellungen entspricht es dem Wohl der Kinder A. und B. am besten, wenn sie künftig von beiden Elternteilen im Wechsel betreut werden (§ 1697 a BGB). Dementsprechend war die vom Amtsgericht in Ziffer 3 der Entscheidung getroffene Umgangsregelung abzuändern.

1) Nach § 1684 Abs. 1 BGB haben A. und B. ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln.

a) Eine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden darf, enthält das Gesetz nicht. Grundsätzlich kann das Gericht die Umgangszeiten beider Eltern demnach - wie vorliegend vom Antragsteller beantragt - bis hin zu einer hälftigen Betreuung der Kinder regeln (BGH FamRZ 2017, 532).

§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach zum Wohl der Kinder in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört, enthält keine gesetzliche Vermutung zu Gunsten einer bestimmten Betreuungsform. Vielmehr ist über den Umfang des Umgangs stets nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, aaO).

Das Gericht hat dabei nach § 1697a BGB die Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl der Kinder am besten entspricht (OLG Frankfurt FamRZ 2019, 206 mit Hinweis auf BGH FamRZ 2017, 532).

b) Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sind zur Klärung der Frage, ob ein Umgangsmodell im Sinn einer paritätischen Aufteilung der Betreuungszeiten dem Wohl der Kinder am besten entspricht, die für Entscheidungen nach § 1671 BGB anerkannten Kriterien heranzuziehen. Zu prüfen und bewerten sind folglich die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen und die Beziehung der Kinder zu den Eltern, die Bindungstoleranz, das Förderprinzip, der Grundsatz der Kontinuität sowie der Wille der Kinder (OLG Frankfurt, aaO).

c) Weiter setzt das Wechselmodell in der Regel auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (KG Berlin FamRZ 2018, 1324 mit Hinweis auf OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788 und OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507).

Zu berücksichtigen ist, dass eine paritätische Betreuung der Kinder durch getrennt lebende Eltern höhere Anforderungen an die Eltern und die Kinder stellt als herkömmliche Umgangsmodelle (BGH, FamRZ 2017, 532). Grundsätzlich besteht bei paritätischer Betreuung ein erhöhter Abstimmungs- und Kommunikationsbedarf unter den Eltern, der eine Nähe der elterlichen Haushalte, eine besondere Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, hinreichende Erziehungskompetenzen sowie die Erkenntnis der Eltern erfordert, dass es der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf (KG Berlin, FamRZ 2018, 1324).

Bei hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht eine hälftige Betreuung daher (dann) nicht dem Kindeswohl, wenn die Kinder dadurch verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert werden und durch den elterlichen Koalitionsdruck eher in Loyalitätskonflikte geraten (KG Berlin, aaO).

2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen C. und Dr. E. davon überzeugt, dass eine paritätische Betreuung der Kinder A. und B. durch beide Elternteile im Wechsel dem Wohl der Kinder vorliegend am besten entspricht (§ 1697 a BGB).

Dabei wird nicht übersehen, dass zwischen den Eltern eine vernünftige Kooperation und Kommunikation (jedenfalls derzeit) kaum möglich ist. Allerdings sind die unter 1) c) genannten Kriterien keine „Tatbestandsvoraussetzungen“ (KG Berlin, aaO).

Prüft man die vorliegend in Betracht kommenden Betreuungsalternativen und wägt die jeweiligen Vor- und Nachteile für die Kinder und die Eltern gegeneinander ab, dann wird deutlich, dass die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung, die zu einer Betreuung der Kinder im Verhältnis von etwa 5 / 9 führt, nicht ausreichend ist.

Entscheidend ist aus Sicht des Senats, dass sich die Kinder im Lauf des Verfahrens mehrfach klar und eindeutig für ein Wechselmodell ausgesprochen haben. Gleichzeitig steht aufgrund der Begutachtung fest, dass die Kinder durch den elterlichen Konflikt belastet sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände haben die Sachverständigen in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass ein Umgang des Vaters mit den Kindern, der hinter der vom Vater gewünschten hälftigen Betreuung zurückbleibt, den Konflikt der Eltern nicht entschärfen und die Belastung der Kinder nicht verringern würde. Im Ergebnis konnte es im vorliegenden Fall demnach nur darum gehen, eine Regelung zu treffen, die die Belastung der Kinder nicht noch erhöht.

Darüber hinaus ist, die hat insbesondere die Anhörung der Eltern durch den Senat ergeben, die Behauptung der Mutter, es bestehe zwischen ihnen in sämtlichen Erziehungsfragen erheblicher Streit, in dieser Form nicht zutreffend.

3) Der im Beschwerdeverfahren getroffenen Entscheidung liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

a) Im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat haben A. und B. zum wiederholten Male den Wunsch nach einem paritätischen Modell zum Ausdruck gebracht. Der Senat geht dabei in Übereinstimmung mit den Sachverständigen davon aus, dass der übereinstimmende Wille der Kinder nicht - wie von der Antragsgegnerin vermutet - auf Manipulationen oder Beeinflussungen durch den Vater beruht. Vielmehr wurde deutlich, dass es ihrem Gerechtigkeitsempfinden entspricht, gleich viel Zeit bei Mutter und Vater zu verbringen. Begründet haben sie ihren Wunsch im Ergebnis auch damit, dass sie gleichermaßen die Mama beim Papa und den Papa bei der Mama vermissen. Dass das Verhältnis ihrer Eltern nicht in Ordnung ist, erkennen beide Kinder. Offenkundig wird die gleichmäßige Aufteilung der Betreuungszeiten zwischen Mutter und Vater von ihnen als die für sie angemessene Problemlösung empfunden.

b) Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern ist stark eingeschränkt. Das Verhältnis beider Elternteile ist weitgehend von Vorwürfen und Vorhaltungen geprägt. Ein echter Austausch über die Belange des Kindes findet nicht statt. Zudem haben die Kindeseltern seit ihrer Trennung im Jahr 2012 eine Vielzahl verschiedener Gerichtsverfahren geführt. Auch im vorliegenden Verfahren überziehen sich beide Seiten mit Vorwürfen.

Mit Beschluss vom 03.09.2015 ordnete das Familiengericht … im Verfahren 2 F 306/15 an, dass beide Elternteile an Beratungsterminen bei der K. in … teilnehmen. Im Ergebnis blieb diese Maßnahme ohne Erfolg.

c) Konträr sind die Vorstellungen der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder in religiöser Hinsicht. Während sich die Mutter an den christlichen Werten der evangelischen und der katholischen Kirche orientiert, ist für den Antragsteller das Alte Testament maßgeblich.

Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hatten die Kinder in der Vergangenheit auf Druck bzw. Wunsch des Vaters fremde Menschen auf der Straße angesprochen und dabei von Yashua erzählt. Rauchern erklärten sie, dass sie gegen das Gebot Yas handeln würden. Immer wieder würden sich die Kinder zudem mit den vom Vater angekündigten Szenarien zum Weltuntergang beschäftigen. Dabei vermittele der Antragsteller den Kindern stets den Eindruck, die Mutter sei als Sünderin ohnehin „verloren“. Am Tag des jüngsten Gerichts werde sie „untergehen“. Von der G.-gemeinde … habe er sich inzwischen abgewendet und sei nun Mitglied bei der Vereinigung „w.“. Immer wieder werde der Zeitpunkt der Apokalypse festgelegt. In der Vergangenheit habe der Vater Listen für Vorräte erstellt, die zum Zeitpunkt des Eintreffens der Apokalypse benötigt würden. Christliche Feste lehne der Antragsteller ab.

Der Antragsteller entgegnet hierauf, dass die gesamte Christenheit seit zwei Jahrtausenden auf die Wiederkunft des Messias warte und dies für gläubige Menschen ein freudiges Ereignis sei. Die Adventshoffnung habe jeder Christ. Der Weltuntergang habe damit nichts zu tun. Laut Bibel komme der Weltuntergang erst 1000 Jahre nach der Wiederkunft Christi. Das sei also weit Weg. Tatsächlich aber sei Jesus nicht zu Weihnachten geboren, sondern zum Laubhüttenfest. Statt Osten feiere er zudem das Passah-Fest. Ostern sei Ostara gewidmet gewesen; an diesem Fest habe man ursprünglich Kinder geopfert. „w.“ sei im übrigen keine Gemeinschaft, sondern eine Plattform für Diskussionen. Er teile nicht die Meinung mit allem, was dort publiziert werde. Nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf der Mutter, die Grundsätze des Alten Testaments seien aus Gründen des Kindeswohls kritisch zu sehen. In diesem Fall nämlich wären alle Juden erziehungsunfähig. Im übrigen fördere das Erleben unterschiedlicher Anschauungen bei den Kindern die Toleranz und führe zu einer Erweiterung des Horizontes.

d) Hinsichtlich der Erziehung der Kinder im übrigen gibt es keine gravierenden Unterschiede. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass es den Eltern in der Zeit nach der Trennung in einem oder mehreren Fällen nicht gelang, sich in einer für ein Kind erheblichen Angelegenheit nicht zu einigen:

In schulischen Dingen befürwortet die Mutter die Regelschule, der Antragsteller wünschte sich nach Angaben der Antragsgegnerin in der Vergangenheit den Besuch der Waldorfschule. Auch kann er sich - anders als die Mutter - künftig eine Ausbildung der Kinder in einem Internat vorstellen. Trotz dieser unterschiedlichen Sichtweisen besuchen beide Kinder eine Regelschule. Zuletzt war für A. zu entscheiden, ob er nach der Grundschule auf ein Gymnasium wechselt. Die Mutter erklärt, sie habe sich den Wünschen des Kindes und des Vaters gebeugt und „die Sache laufen lassen“. Streit gab es nicht. Auch wurde von keiner Seite vorgetragen, dass im Hinblick auf die in absehbarer Zeit für B. zu treffende Entscheidung mit Schwierigkeiten zu rechnen ist.

Im Bereich der Gesundheitssorge gab es in der Vergangenheit offenbar ebenfalls keine besonderen Auseinandersetzungen. Die Antragsgegnerin behauptet, sie befürworte konventionelle Behandlungen, der Antragsteller hingegen lehne Impfungen und fachärztliche Behandlungen ab. Im Termin konnte schließlich geklärt werden, dass die Kinder auch in der Zeit bis zur Trennung im Sommer 2012 nicht geimpft wurden. Behandlungen durch Fachärzte werden vom Antragsteller keineswegs abgelehnt. Er sehe lediglich den Einsatz pharmazeutischer Arzneimittel kritisch, weil seiner Meinung nach bei manchen Krankheiten Naturheilmittel ebenso gut wirken.

Schriftsätzlich erklärte die Kindesmutter zudem, sie lege hinsichtlich der Erziehung der Kinder Wert auf Vielseitigkeit und auf das Erlernen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in seinen verschiedenen Ausprägungen. Im Gegensatz dazu lehne der Vater zum Beispiel sportliche Aktivitäten ab und beschränke den Aktionsradius der Kinder auf die religiöse Gemeinschaft. Während des Umgangs schließe der Vater die Kinder von allen weltlichen Tätigkeiten aus. Kontakt zu Freunden gebe es in dieser Zeit nicht. Tatsächlich ergab die Anhörung der Kinder, dass sich deren Aktivitäten in der Zeit, die sie im Haushalt der Mutter verbringen, nicht wesentlich von denen, die sie beim Vater unternehmen, unterscheiden. Im übrigen war der Vater in der Vergangenheit auch damit einverstanden, dass die Kinder in D. Fußball spielen. Diese Freizeitbeschäftigung endete durch den Umzug der Mutter nach …

Zudem besteht der Vater aus religiösen Gründen auf eine vegetarische Ernährung. Die Kinder haben dies übernommen. Nach Angaben der Mutter gibt es deswegen auch in ihrem Haushalt beim Essen stets eine vegetarische Alternative.

e) Die in erster Instanz beauftragten Sachverständigen stellten fest, dass der Antragsteller über gute Erziehungskompetenzen im engeren Sinn verfüge. Auch bei der Antragsgegnerin gebe es keine Hinweise auf Einschränkungen in der Erziehungskompetenz. Zudem fanden sich im Rahmen der Begutachtung bei beiden Elternteilen keine Daten, die für eine erhebliche Einschränkung der Bindungstoleranz sprechen. Auf Seiten der Kinder zeigte sich eine erhebliche Belastung. Allerdings sind A. und B. aufgrund vorhandener Ressourcen (noch) in der Lage, diese zu kompensieren. Der von den Kindern mehrfach geäußerte Wille ist verwertbar und für die zu treffende Entscheidung erheblich. Die Kinder äußerten sich zielorientiert, stabil, mit hoher Intensität und trotz der Hinweise auf eine Beeinflussung jedenfalls im Kern autonom.

4) Von diesen Gegebenheiten ausgehend gibt es im vorliegenden Fall kein Betreuungsmodell, das nach derzeitigem Stand dem Wohl der Kinder besser entspricht als das vom Vater gewünschte Wechselmodell (§ 1697 a BGB).

Im Ergebnis folgt der Senat damit den Ausführungen der Gutachter C. und Dr. E.. Nach dem „Prinzip der Schadensminimierung“ auf Seiten der Kinder haben sich die Sachverständigen im Termin für die Einführung eines Wechselmodells ausgesprochen.

a) Nach Angaben der Sachverständigen könnte eine weitgehende Befriedung des elterlichen Konflikts und damit verbunden eine Reduzierung der Belastung der Kinder nur dadurch gelingen, dass der Umgang des Vaters mit den gemeinsamen Kindern entweder ganz ausgeschlossen oder auf zwei Wochenenden pro Monat begrenzt würde. In beiden Fällen gäbe es dann für die Eltern kaum mehr Abstimmungs- und Kooperationsbedarf.

Die Sachverständigen sind sich allerdings sicher, dass diese Lösung unter Berücksichtigung der bestehenden guten Bindung der Kinder an ihren Vater nicht nur nicht dem Kindeswohl entspräche, sondern dass durch eine derartige Regelung sogar das seelische Wohl der Kinder gefährdet wäre. Die Rolle des Vaters ist für die weitere Entwicklung der Kinder genauso wichtig wie die Rolle der Mutter.

b) Für die vom Familiengericht getroffene Regelung - eine Betreuung etwa im Verhältnis 5 / 9 - ist nach Beurteilung der Gutachter hingegen bereits ein Maß an Kommunikation und Kooperation notwendig, welches die Fähigkeiten und die Bereitschaft der Eltern hierzu übersteigt. Mit den dadurch entstehenden Konflikten ist eine Belastung der Kinder verbunden, die für diese aufgrund der bei ihnen vorhandenen Ressourcen allerdings noch verkraftbar ist.

Vorteil dieser Lösung, die von den Eltern seit Oktober 2018 praktiziert wird, wäre, dass sie von der Mutter mitgetragen wird. Jedenfalls hat sie gegen die Entscheidung vom 01.10.2018 keine Beschwerde eingelegt. Allerdings entspricht eine derartige Regelung erkennbar nicht dem Willen der Kinder.

Nach den Ausführungen der Sachverständigen aber führt eine gerichtliche Regelung, die sich über den von A. und B. erklärten Willen hinwegsetzt, zu einer zusätzlichen Belastung der Kinder im Sinn des Erlebens einer Selbstunwirksamkeit. Eine Schwächung der Selbstwirksamkeit wiederum hat regelmäßig negative Auswirkungen auf die psychische Entwicklung. Als mögliche Folge nennen die Gutachter beispielsweise depressive Verstimmungen.

Auch der Senat ist davon überzeugt, dass vorliegend eine den Kindeswillen ignorierende Entscheidung zu einer Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls der Kinder führt und daher nicht ihrem Wohl entspricht. Es wäre den 11 und 10 Jahre alten Kindern nur schwer zu vermitteln, warum man sie im Lauf des Verfahrens zwar mehrfach anhört, sich letztlich aber dennoch über ihren klar formulierten Willen hinwegsetzt.

Grundsätzlich kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann erreicht werden, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (BVerfG, FamRZ 2008, 1737).

c) Nach Überzeugung der Sachverständigen wird sich durch eine künftig paritätische Betreuung der Kinder - also im Verhältnis 7 / 7 - das notwendige Maß an Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht in einer für die Entscheidung erheblichen Weise erhöhen. Der Konflikt der Eltern würde sich durch die Ausweitung des Umgangs demnach nicht weiter verschärfen, die Belastung der Kinder dementsprechend nicht weiter erhöhen.

Gegen diese Regelung spricht, dass die Antragsgegnerin damit nicht einverstanden ist. Sie befürchtet mehr Abstimmungsaufwand und deswegen mehr Konflikte. Der entscheidende Vorteil dieser Lösung ist, dass sie dem Willen der Kinder entspricht.

Die Gutachter sind sich sicher, dass für die Kinder der Wechsel auf eine hälftige Betreuung gerade deswegen so entscheidend ist, weil sie den Konflikt ihrer Eltern wahrnehmen und deswegen eine für alle Seiten „gerechte“ Lösung wünschen. Die Kinder hoffen, dass sie damit einen Beitrag zur Befriedung des elterlichen Konflikts leisten. Letztlich wäre es für A. und B. viel einfacher, sich auf die Seite eines Elternteils zu schlagen. Vorliegend aber haben sie das gerade nicht getan.

5) In Ziffer 2 war die vom Familiengericht … getroffene Entscheidung aufzuheben.

Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB allein auf die Antragsgegnerin war in erster Instanz schon deswegen nicht möglich, weil dies von der Mutter nicht beantragt war.

Unabhängig davon gibt es vorliegend auch keinerlei Veranlassung, in die bestehende gemeinsame Sorge einzugreifen. Der Streit der Eltern darüber, in welcher Form die Kinder künftig betreut werden, ist durch die nunmehr getroffene Regelung des Umgangs hinreichend geklärt (BGH FamRZ 2017, 532).

Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf die Antragsgegnerin dem Wohl der Kinder A. und B. am besten entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Obwohl die Beschwerde des Antragstellers erfolgreich ist, entspricht es der Billigkeit, dass die Eltern die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 und 3 FamGKG und entspricht der Festsetzung in erster Instanz.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Auch weicht der Senat nicht in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

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(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem An

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

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(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1697a Kindeswohlprinzip


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten In

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(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.