Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2000 - 5 StR 274/00


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I.
Opfer der vier dem Angeklagten vorgeworfenen Taten war dessen Ehefrau, die Nebenklägerin. Das Landgericht hat auch den – z ur Zeit der Taten 15jährigen und während der Hauptverhandlung 17jährigen – Sohn der Nebenklägerin aus deren erster Ehe, den Zeugen B vernommen. Dieser ist mit dem Angeklagten in gerader Linie verschwägert (§ 1590 Abs. 1 BGB), daher nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt und war nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über dieses Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Eine solche Belehrung ist unterblieben, wie das Protokoll beweist (§ 274 Satz 1 StPO). Die Beweiskraft des Protokolls entfällt hier (anders als in dem durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom
2. Mai 2000 – 1 StR 62/00 – entschiedenen Fall) nicht etwa wegen eines offensichtlichen Mangels, zumal da das Protokoll ausweist, daß der Zeuge sich als „mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert“ bezeichnet hat, was – für sich genommen – mit der Nichtbelehrung des Zeugen korrespondiert.
II.
Das Unterbleiben der genannten Belehrung ist ein Rechtsfehler, der regelmäßig zur Begründung der Revision geeignet ist.
Daß der Zeuge – wie vorstehend beschrieben – sich selbst als „mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert“ bezeichnet hat, mag den Irrtum des Landgerichts erläutern, ist aber ohne rechtliche Bedeutung , weil es auf die Kenntnis des Gerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (BGH StV 1988, 89, 90).
III.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil in allen vier Fällen auf dem genannten Rechtsfehler beruht.
1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von den Taten des Angeklagten in den Fällen 1, 3 und 4 ausdrücklich auch auf die Angaben des Zeugen B gestützt (UA S. 10, 15, 16). Wegen des in der familiären Situation gelegenen Zusammenhangs aller vier Fälle und des unmittelbaren zeitlichen Übergangs zwischen den Fällen 1 und 2 v ermag der Senat nicht auszuschließen , daß auch die Verurteilung im Fall 2 auf der fehlerbehafteten Vernehmung des Zeugen B beruht.
2. Allerdings kann ein Beruhen des Urteils auf dem Unterbleiben der gebotenen Belehrung des zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten
Zeugen dann ausgeschlossen werden, wenn davon auszugehen ist, daß der Zeuge auch nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 52 Rdn. 34). Solches kann sich, wenn nicht gar schon aus früheren Belehrungen des Zeugen (RG JW 1934, 2914), insbesondere aus dem bisherigen Prozeßverhalten des zur Zeugnisverweigerung Berechtigten (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1993 – 5 StR 569/93 – ) oder aus dem ersichtlichen Interesse des Zeugen am Gang des Verfahrens (BGH NJW 1986, 2121, 2122) ergeben. Bei alledem kann – außer auf das angefochtene Urteil – auch auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 – Verletzung 3 und 5; BGH NJW 1986, 2121, 2122). Indes findet dieser Rückgriff auf den Akteninhalt seine Grenze mit der Urteilsverkündung in der Weise, daß grundsätzlich nur auf die Urteilsgründe und den bis zum Urteil entstandenen Akteninhalt zurückgegriffen werden kann. Deshalb müssen „nachträgliche“, insbesondere auf eine Verfahrensrüge hin erfolgte Erklärungen außer Betracht bleiben (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 – Verletzung 3). Danach kann hier die erst während des Revisionsverfahrens abgegebene Erklärung des Vertreters der Nebenklägerin über die Intentionen des Zeugen B und dessen Kenntnis von dem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht keine Beachtung finden. Der mithin allein als verwertbar verbleibende Umstand, daß der Vertreter der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung die Verneh-
mung des Zeugen beantragt hat, vermag nicht die Überzeugung des Senats zu begründen, daß der Zeuge auch nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte.
Harms Häger Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Harms Raum Brause

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.