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Amtlich · § 5 UrhG

§ 18 BfAG

Zeitreise: 31.08.2015

(1) Für die bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Angestellten gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. Die zu übernehmenden Angestellten treten zu dem nach § 26 bestimmten Zeitpunkt nach der für sie bisher maßgebenden Vergütungsgruppe in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt.

(2) Sind die Dienstbezüge eines Angestellten nach dem Stand am Tag vor der Übernahme höher als die am Tag der Übernahme zustehenden Dienstbezüge, so wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Ausgleichszulage so lange gewährt, bis er durch Steigen der Dienstbezüge ausgeglichen wird. Hierbei werden nicht angerechnet Änderungen des Wohnungsgeldzuschusses und des örtlichen Sonderzuschlags, die durch Versetzung an einen anderen Ort oder durch Einweisung des Dienstortes in eine andere Ortsklasse eintreten.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 2 sind sämtliche laufenden Geldbezüge aus dem Dienstvertrag mit Ausnahme von Kinderzuschlägen, Überstundenvergütungen, Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern.

(4) Die bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Arbeiter, die am 31. Dezember 1952 ausschließlich für Zwecke der Angestelltenversicherung tätig waren, treten zu dem nach § 26 bestimmten Zeitpunkt nach der für sie bisher maßgebenden Lohngruppe in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

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