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Amtlich · § 5 UrhG

§ 22 BfAG

Zeitreise: 31.08.2015‹ § 21§ 23 ›

Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.

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