Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen

Zeitreise: 11.12.2024

Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen: 1. die Bilanz nach Formular F.100.01, 2. die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formular F.200.01.

Passende Werkzeuge

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes