Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 42 Bilanz

(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen.

(2) Das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter ist in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Einziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht. Der nachzuschießende Betrag ist auf der Aktivseite unter den Forderungen gesondert unter der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse" auszuweisen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann. Ein dem Aktivposten entsprechender Betrag ist auf der Passivseite in dem Posten "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen.

(3) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben; werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden.

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung


(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen

Handelsgesetzbuch - HGB | § 242 Pflicht zur Aufstellung


(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sin

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2020 - II ZR 10/19

bei uns veröffentlicht am 28.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 10/19 Verkündet am: 28. Januar 2020 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2005 - II ZR 229/03

bei uns veröffentlicht am 19.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 229/03 Verkündet am: 19. September 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2009 - II ZR 264/07

bei uns veröffentlicht am 02.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 264/07 Verkündet am: 2. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2002 - IV ZR 276/01

bei uns veröffentlicht am 02.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 276/01 Verkündet am: 2. Oktober 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2006 - II ZR 62/04

bei uns veröffentlicht am 13.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 62/04 Verkündet am: 13. Februar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2004 - II ZR 300/02

bei uns veröffentlicht am 08.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 300/02 Verkündet am: 8. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2000 - VII ZR 370/98

bei uns veröffentlicht am 30.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 370/98 Verkündet am: 30. März 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 50; EG-Vertrag Ar

Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Mai 2017 - 34 AR 80/17

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor 1. Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L.-GmbH. Er begehrt

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Juli 2018 - 34 AR 11/18

bei uns veröffentlicht am 16.07.2018

Tenor 1. Zuständig ist das Landgericht Landshut. 2. Dessen Beschluss vom 13.9.2017 wird aufgehoben. Gründe I. Mit seiner am 9.2.2017 zum Landgericht Landshut (Az. zuletzt: 41 O 2763/17) erhobenen Klag

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2016 - 3 K 3438/14 E

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 09.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2014 wird dahin geändert, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsverlusts des Klägers nach § 17 EStG nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juni 2016 - I-6 U 20/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.10.2014 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (41 O 118/12) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gef

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