Tenor

Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Das Gericht hat am 29.03.2010 nach Antrag der Antragstellerin einen Berechtigungsschein für die Angelegenheit „Widerspruchsbegründung gegen den Bescheid der N-Behörde vom 09.03.2010 (zusätzliche Leistungen für Möbel)“ erteilt. Aufgrund des am 11.03.2010 eingelegten Widerspruchs änderte die N-Behörde ihren Bewilligungsbescheid am 24.06.2010 teilweise ab; es wurde im Änderungsbescheid ausgesprochen, dass ein Viertel der entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen übernommen würden.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin machte gegenüber der N-Behörde mit Kostenrechnung vom 19.08.2010 seine Wahlanwaltsvergütung in Höhe von 309,40 EUR geltend. Die N-Behörde erstattete anteilig die Vergütung in Höhe von 77,35 EUR (1/4).
Mit Antrag vom 14.12.2010 begehrt der Antragsteller die Festsetzung der vollständigen Beratungshilfevergütung in Höhe von 99,96 EUR.
Der Antragstellervertreter vertritt die Auffassung, dass die von der N-Behörde erhaltenen Zahlungen zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung zu verrechnen seien. Da die Wahlanwaltsvergütung trotz Zahlung der N-Behörde nicht vollständig gedeckt sei, wäre vorliegend die Beratungshilfevergütung in voller Höhe zu erstatten. Hierbei bezieht sich der Antragstellervertreter auf einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2009 (BeckRS 2009, 10463).
Der Vertreter der Staatskasse ist mit Stellungnahme vom 03.01.2011 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 16.01.2009; 4 W 141/08) entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 19.01.2011 hat das Gericht die aus der Staatskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung auf 22,61 EUR festgesetzt. Der hiergegen eingelegten Erinnerung vom 24.01.2011 hat das Gericht mit Beschluss vom 24.02.2011 nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist gemäß §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 1 RVG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung vom 19.01.2011 verwiesen.
Bezüglich der Frage, inwieweit Zahlungen des Gegners an den Rechtsanwalt in einem Beratungshilfemandat auf die aus der Staatskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung angerechnet werden muss, werden zwei Auffassungen vertreten.
So vertritt das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 08.04.2009 - 5 T 172/09, Beck RS 2009, 10463) die Auffassung, dass die Zahlungen des Anspruchsgegners auf die Anwaltsvergütung erst dann gem. § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung angerechnet würden, wenn der dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit gesetzlich zustehende Vergütungsanspruch voll befriedigt sei. Zur Begründung führt das Landgericht Saarbrücken aus, dass § 58 Abs. 1 RVG restriktiv dahingehend auszulegen sei, dass nur die Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten habe, auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung angerechnet werde, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalt übersteige. Dagegen würde die Staatskasse dann nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Wahlanwalt des Beratungsantragstellers befreit, wenn der Rechtsanwalt durch die Kostenzahlung des Anspruchsgegners noch nicht voll befriedigt sei. Diese Handhabung der Anrechnung ergäbe sich zweifelsfrei aus § 58 Abs. 2 RVG. Hiernach seien Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten habe, zunächst auf Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht bestehe. Dementsprechend seien Zahlungen eines Dritten auf die Rechtsanwaltsgebühr nur dann und erst dann auf die Verpflichtung der Staatskasse anzurechnen, wenn die dem Rechtsanwalt entstandene Gebührenforderung vollständig getilgt sei. Auch die Gesetzessystematik, nämlich § 59 Abs. 3 RVG, der die Anwendung des § 59 Abs. 1 auch für die Beratungshilfe vorsehe, ergäbe, dass der mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf die Staatskasse von Gesetzes wegen übergegangene Erstattungsanspruch nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden dürfe. Diese Regelung könne nur so verstanden werden, dass der Rechtsanwalt einen gesetzlich garantierten Befriedigungsvorrang vor der Staatskasse habe. Erst dann, wenn er von dem Erstattungspflichtigen die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen in voller Höhe vergütet erhalten habe, gehe ein evtl. darüber hinaus gegen die Partei oder gegen einen ersatzpflichtigen Gegner bestehender Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auf die Staatskasse über. Dieser Befriedigungsvorrang des Rechtsanwaltes müsse sinnvoller Weise auch bei der Anrechnung der Zahlungen gelten, die ein ersatzpflichtiger Gegner auf die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts leistet. Eine Anrechnung dieser Zahlungen habe nur und erst dann zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt wegen der ihm gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen vollständig befriedigt sei.
10 
Die entgegengesetzte Auffassung wird vom Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 16.01.2009; 4 W 141/08; zitiert nach Juris) vertreten. Das Oberlandesgericht Bamberg vertritt die Auffassung, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten habe, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen sei. Gemeint seien damit grundsätzlich alle Zahlungen nach § 9 BerHG, auch wenn sie nicht den vollen Vergütungsanspruch eines Wahlanwalts erreichten. Eine davon abweichende Auffassung ist nach dem Zweck der §§ 58 Abs. 1 RVG, 9 BerHG nicht gerechtfertigt. § 9 BerHG will eine Begünstigung des Gegners durch die Mittellosigkeit des Rechtssuchenden verhindern. Die Bestimmung begründe aber keinen Anspruch des Rechtsanwalt darauf, die Vergütung eines Wahlanwaltes in voller Höhe zu erhalten, sei es vom Gegner oder aus der Landeskasse. § 58 Abs. 1 RVG will im Gegenteil zur Entlastung der Landeskasse erreichen, dass der Rechtsanwalt keine Zahlungen mehr erhält, wenn ihm die nach § 44 RVG zustehende gesetzliche Vergütung bereits zugeflossen sei. Die Beratungshilfe will dem Rechtsanwalt einer mittellosen Partei eine Mindestvergütung sichern, mehr nicht. Die nur den beigeordneten Rechtsanwalt betreffenden Absätze 2 und 3 des § 58 RVG können daher auch nicht analog herangezogen werden.
11 
Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung des Oberlandesgerichtes Bamberg an.
12 
Der Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 9 BerHG ist eindeutig. Dem in einem Beratungshilfemandat tätigen Rechtsanwalt soll eine Mindestvergütung gesichert werden. Der in einem Beratungshilfemandat tätige Rechtsanwalt soll zwar im Verhältnis zum Gegner seines Mandanten nicht schlechter gestellt werden, allerdings muss er sich im Gegenzug nach § 58 Abs. 1 RVG auch Zahlungen auf die zu erhaltende Mindestvergütung anrechnen lassen. Aus dem Gesetz ist eine Bevorzugung des Rechtsanwalts auch gegenüber der Staatskasse auch aus dem Sinnzusammenhang der §§ 58,59 RVG nicht zu entnehmen. Im Übrigen sind die § 58 Abs. 2 und 3 RVG, die den beigeordneten Rechtsanwalt betreffen, vorliegend nicht anwendbar.
13 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken erschließt sich auch eine aus der Gesamtzusammenschau der § 59 Abs. 1 und Abs. 3 RVG erfolgende restriktive Auslegung des § 58 Abs. 1 RVG nicht. Hiernach geht der gegenüber einem Dritten bestehende Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts soweit die Staatskasse geleistet hat, auf diese über. Der Übergang kann allerdings nicht zum Nachteil des Rechtsanwalt geltend gemacht werden. In Beziehung auf die Beratungshilfe bedeutet dies lediglich, dass auch in einem Fall des Forderungsübergangs dem Rechtsanwalt eine Mindestvergütung nämlich aus dem Beratungshilfemandat verbleiben muss, es folgt aber entgegen der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken nicht, dass eine Anrechnung von Zahlungen des Gegners auf die Beratungshilfevergütung erst dann erfolgen kann, wenn quasi die Wahlanwaltsvergütung vollständig beglichen ist.
14 
Das Verfahren über die Erinnerung ist gem. § 56 Abs. 2 RVG gebührenfrei.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mosbach Beschluss, 15. März 2011 - 146/10 BHG

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen


(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisse

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Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen get

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 9 Kostenersatz durch den Gegner


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Landgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Apr. 2009 - 5 T 172/09

bei uns veröffentlicht am 08.04.2009

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neunkirchen vom 04.03.2009 (Az.: 2 TUR II 755/08) werden die an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 25

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(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neunkirchen vom 04.03.2009 (Az.: 2 TUR II 755/08) werden die an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 255,85 Euro.

Gründe

A.

Das Amtsgericht Neunkirchen hat der Antragstellerin am 09.06.2008 Beratungshilfe bewilligt für die Geltendmachung von Schmerzensgeld.

Die Antragstellerin hat dann ihre Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, ihren Schmerzensgeld- und Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend zu machen. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch Schreiben vom 10.06.2008 den Gegner zur Unterlassung und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, berechnet aus einem Gegenstandswert von 4.500,-- Euro, in Höhe von 446,13 Euro aufgefordert.

Der außergerichtlich geführte Streit wurde durch einen Vergleich beendet, in dem sich der Gegner zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 Euro verpflichtet hat. Diesen Betrag hat der Gegner an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gezahlt, eine weitere Kostenübernahme hat er abgelehnt.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben beim Amtsgericht Neunkirchen unter Bezugnahme auf die am 09.06.2008 für die Antragstellerin bewilligte Beratungshilfe die Auszahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 Euro aus der Staatskasse beantragt.

Der Vertreter der Landeskasse hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Zahlung des Anspruchsgegners der Antragstellerin in Höhe von 446,13 Euro sei auf die aus der Landeskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung anzurechnen. Dadurch sei der Anspruch der Rechtsanwälte gegen die Staatskasse erloschen.

Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat durch Beschluss vom 20.01.2009 den Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 30.06.2008 zurückgewiesen.

Die dagegen von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht – Richter – durch den angefochtenen Beschluss vom 04.03.2009 zurückgewiesen.

Dagegen haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

B.

I.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Vergütungsfestsetzungsantrages ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200,-- Euro.

II.

Die Beschwerde ist auch begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur antragsgemäßen Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen der Beratungshilfe.

1. Der Antragstellerin steht auf Grund der Bewilligung des Amtsgerichts Neunkirchen vom 09.06.2008 Beratungshilfe zu.

Die von der Antragstellerin beauftragten Rechtsanwälte erhalten gemäß § 44 RVG für ihre Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus der Landeskasse. Ihnen steht nach Nr. 2503 VV RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,-- Euro und nach Nr. 2508 VV RVG eine Einigungsgebühr in Höhe von 125,-- Euro zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,-- Euro (vgl. § 46 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG) sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (vgl. § 46 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV RVG), also insgesamt der zur Festsetzung beantragte Betrag von 255,85 Euro zu.

2. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts und auch von dem Vertreter der Landeskasse vertretenen Auffassung ist die an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gewährte Zahlung des Anspruchsgegners der Antragstellerin in Höhe von 446,13 Euro nicht auf die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen.

3. § 58 Abs. 1 RVG, auf den sich das Amtsgericht und der Bezirksrevisor stützen, ist unter Berücksichtung der Gesetzessystematik dahingehend restriktiv auszulegen, dass nur die Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet werden, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts übersteigen. Dagegen wird die Staatskasse dann nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Wahlanwalt des Beratungsantragsstellers befreit, wenn der Rechtsanwalt durch die Kostenzahlung des Anspruchsgegners noch nicht voll befriedigt ist.

Diese Handhabung der Anrechnung ergibt sich bei einem Rechtsanwalt, der dem Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe beiordnet worden ist, zweifelsfrei aus § 58 Abs. 2 RVG (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Auflage, § 59 RVG, Rdnr. 26, 27). Nach dieser Vorschrift sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht. Dementsprechend sind Zahlungen eines Dritten auf die Rechtsanwaltsgebühren nur dann und erst dann auf die Verpflichtung der Staatskasse anzurechnen, wenn die dem Rechtsanwalt entstandene Gebührenforderung vollständig getilgt ist.

4. Für die Verpflichtung der Staatskasse im Rahmen der Beratungshilfe ergibt sich diese Handhabung der Anrechnung nicht aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG, wohl aber aus der Gesetzessystematik, nämlich aus der in § 59 Abs. 3 RVG für die Beratungshilfe getroffenen Regelung. Gemäß § 59 Abs. 3 RVG gilt Abs. 1 dieser Vorschrift – und zwar der gesamte Absatz 1, also auch Satz 2 - bei der Beratungshilfe entsprechend. Das heißt, die in erster Linie für die Prozesskostenhilfe geschaffene Regelung des § 59 Abs. 1 ist auch für die Beratungshilfe anzuwenden. Bestandteil des § 59 Abs. 1 ist auch die in Satz 2 getroffene Regelung, dass der mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf die Staatskasse von Gesetzes wegen übergegangene Erstattungsanspruch wegen der Gebührenforderung nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden darf. Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass der Rechtsanwalt einen gesetzlich garantierten Befriedigungsvorrang vor der Staatskasse hat. Erst dann, wenn er von dem Erstattungspflichtigen, die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen in voller Höhe vergütet erhalten hat, geht ein eventuell darüber hinaus gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner bestehender Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auf die Staatskasse über.

5. Wenn sich das Gesetz im Rahmen der cessio legis (vgl. § 412 BGB) für einen Befriedigungsvorrang des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse ausspricht, muss dieser Befriedigungsvorrang des Rechtsanwalts sinnvoller Weise auch bei der Anrechnung der Zahlungen gelten, die ein ersatzpflichtiger Gegner (vgl. für den Übergang des Vergütungserstattungsanspruch auf den Rechtsanwalt § 9 S. 2 Beratungshilfegesetz) auf die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts leistet. Eine Anrechnung dieser Zahlungen hat nur und erst dann zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt wegen der ihm gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen vollständig befriedigt ist (vgl. ebenso Sommerfeldt/Jahn in Beck` scher Online-Kommentar, RVG, § 59, Rdnr. 41, § 44, Rdnr. 34, m.w.N., Schnapp/N. Schneider in Anwaltkommentar, RVG, 3. Auflage, § 58 RVG, Rn. 3, Rn. 10; a. A.: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Anm. 998).

6. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Zahlung des Anspruchsgegners an die Beschwerdeführer nicht auf die Verpflichtung der Staatskasse aus der gewährten Beratungshilfe anzurechnen.

Den Beschwerdeführern steht wegen ihrer außergerichtlichen Vertretung der Antragstellerin eine gesetzliche Vergütung in Höhe von 933,44 Euro zu. Da darauf von dem Anspruchsgegner lediglich ein Betrag von 446,13 Euro gezahlt worden ist, können die Beschwerdeführer aus der Staatskasse die volle Beratungsanwaltsvergütung in Höhe der angefallenen 255,85 Euro erstattet verlangen.

III.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ Abs. 2 RVG).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage der Anrechnung wird die weitere Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht zugelassen (vgl. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG).

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.