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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten

Zeitreise: 17.04.2024

Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung.

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Ende des Gesetzes