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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln

Zeitreise: 17.04.2024§ 7 ›

Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.

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Ende des Gesetzes