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§ 40Amtlich · § 5 UrhG

Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Zeitreise: 17.04.2024

Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt.

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