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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Abgrenzung gegenüber dem Schaden in der Nutzung des Eigentums und des Vermögens

Zeitreise: 17.04.2024

Der Ausfall an Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt.

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