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§ 11aAmtlich · § 5 UrhG

Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr

Zeitreise: 17.04.2024

(1) Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.

(2) Für die Berechnung der Dauer der Konzentrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entsprechende Anwendung.

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