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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Umfang des Heilverfahrens

Zeitreise: 17.04.2024‹ § 8§ 10 ›

Das Heilverfahren umfaßt 1. die notwendige ärztliche Behandlung, 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen, 3. die notwendige Pflege.

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Ende des Gesetzes