Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 42

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 42
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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 28 bis 41a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Renten und der Kapitalentschädigungen eine Besoldungsübersicht aufstellen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Auf Grund dieser Übersicht ist der Verfolgte in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Haftstätten als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 anzusehen sind. Dabei ist insbesondere auf die Haftstätten abzustellen, die dem SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstanden haben.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 32) angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.

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(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu. (2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgun
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published on 27/05/2008 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
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(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu. (2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom...