Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2012 - 1 StR 559/11

bei uns veröffentlicht am12.01.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 559/11
vom
12. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 11. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:

1
Die Beschwerdeführer und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte, im Tatzeitraum sämtlich Studenten, hatten sich Anfang des Jahres 2008 zum Zwecke des künftigen gemeinschaftlichen und arbeitsteiligen Anbaus erheblicher Mengen von Marihuana zusammengeschlossen, um jeweils ihren jährlichen Marihuanabedarf abzudecken. In den Jahren 2008 und 2009 konnten sie mehrere Kilogramm ernten. Die für das Jahr 2010 erneut durch Anbau vorbereitete Ernte verhinderte eine Polizeiaktion vom 23. Juli 2010. Gegen die Beschwerdeführer , so auch gegen den Angeklagten R. , der „innerhalb der Gruppierung betreffend die Tatbegehung eine tragende Rolle innehatte“ (UA S. 31), erging Anfang August 2010 Haftbefehl, der vollzogen, aber alsbald außer Vollzug gesetzt wurde.
2
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten jeweils wegen bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (§ 30a BtMG) und - für das Jahr 2010 - wegen bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG) zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
3
Hiergegen richten sich die auf die nur vom Angeklagten R. näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen. Sie sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
1. Der im Wesentlichen auf die Geständnisse der Angeklagten gestützte Schuldspruch ist ohne die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insoweit verweist der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der dies zutreffend näher ausführt und belegt und der nicht durch die für den Angeklagten R. abgegebene Erwiderung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) entkräftet wird. Es beschwert die Angeklagten auch nicht, dass sie trotz durchgeführter Ernte nur wegen Anbaus von Betäubungsmitteln verurteilt wurden.
5
2. Auch die Strafaussprüche halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Näher auszuführen ist dies nur hinsichtlich des Angeklagten R. . Er ist der Meinung, die Strafkammer habe die Auswirkungen der Verurteilung auf sein Berufsleben nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt.
6
a) Der Angeklagte hat sein Lehramtsstudium, in dem er 2009 die Magis- terprüfung ablegte, „auch während des laufenden Ermittlungsverfahrens zielge- richtet fortgesetzt“ und mit dem Ersten Staatsexamen im Jahr 2010 abgeschlossen (UA S. 32). Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war er bereits als Lehramtsanwärter (Studienreferendar) an einem Gymnasium in Bayern tätig.
7
b) Die Strafkammer erwägt im Rahmen der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung die „nachteiligen Folgen betreffend seine Zukunft als Lehrer, insbesondere was seine Beamtenstellung angeht“ (UA S. 33), also die nach § 24 Abs. 1 BeamtStG zwingende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und damit auch aus dem Vorbereitungsdienst (vgl. § 5 Abs. 1 BayLBG). Der Senat besorgt nicht, dass die Strafkammer, die ohnehin jeweils das Vorliegen eines minderschweren Falles bejaht hat, dies nicht auch schon bei der Strafzumes- sung im Blick gehabt hätte, zumal sie hervorhebt, dass „allein die Verurteilung“ zu diesen Folgen führen wird. Hierfür spricht überdies, dass gegen den Angeklagten R. trotz seiner „tragenden Rolle“ keine höhere Strafe als gegen die beiden Mitrevidenten und eine nur geringfügig höhere Strafe als gegen die je zu einem Jahr und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten Nichtrevidenten verhängt wurde.
8
Soweit die Strafkammer erwogen hat, der Angeklagte erhalte durch die Strafaussetzung zur Bewährung die Möglichkeit zu unmittelbarer weiterer Ausbildung oder beruflicher Umorientierung (UA S. 33), versteht dies der Senat nicht dahin, dass die Strafkammer das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst verkannt hätte. Vielmehr hat sie - zutreffend - zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte notwendige Maßnahmen, die sich aus seiner Verurteilung für eine künftige Berufstätigkeit ergeben, unmittelbar, also ohne vorangehenden Strafvollzug, in die Wege leiten kann.
9
Im Übrigen brauchte die Strafkammer hier die in Betracht zu ziehenden Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 4 StR 445/09 mwN), nicht breiter als geschehen zu erörtern. Hierbei ist - unbeschadet der Frage nach etwaigen Mitteilungs- oder Offenbarungspflichten - auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte R. seinen Vorbereitungsdienst in Kenntnis des gegen ihn wegen bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln geführten Strafverfahrens angetreten hat. Auch deshalb brauchte die Strafkammer in einem Wegfall der Anwärterbezüge oder der in dieser Zeit erworbenen (allenfalls sehr geringen) Versorgungsanwartschaften hier keinen bestimmenden und daher erörterungsbedürftigen Strafzumessungsgrund zu sehen (vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 430 ff. mwN).
Nack Wahl Graf Jäger Sander

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 24 Verlust der Beamtenrechte


(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2009 - 4 StR 445/09

bei uns veröffentlicht am 03.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 445/09 vom 3. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Novemb

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 445/09
vom
3. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. März 2009 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. September 2009 Bezug genommen.
3
2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
4
a) Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören dazu auch die berufs - und standesrechtlichen Folgen der Strafe (Senatsbeschluss vom 14. September 1982 - 4 StR 436/82 - NStZ 1982, 507; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1996 - 5 StR 492/96 - NStZ-RR 1997, 195). Deshalb ist der Umstand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorschriften des Beamtenrechts die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, bei der Straffestsetzung regelmäßig als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu erörtern (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1986 - 2 StR 501/86 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2).
5
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zuletzt als Polizeimeister bei dem Polizeipräsidium R. tätig. Das Beamtenverhältnis des Angeklagten wird gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Statusrechte der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) mit Eintritt der Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung enden. Die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, dass das Landgericht diesen Umstand erwogen hat. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist.
6
b) Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen.
7
Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht bei Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Nebenfolge zur Annahme eines minder schweren Falles des schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB gelangt wäre (zur Bedeutung dieser Nebenfolge für die Strafrahmenwahl vgl. BGHSt 35, 148). Angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten straferschwerenden Umstände erscheint die Verneinung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles jedenfalls vertretbar. Dass die Höhe der Strafe ohne den Rechtsfehler niedriger ausgefallen wäre, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des - angesichts der in den Urteilsgründen mitgeteilten Beweislage nur schwer nachvollziehbaren - Umstandes, dass das Landgericht dem Angeklagten für den Fall einer - letztlich nicht erfolgten - geständigen Einlassung unter Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB eine Strafe im Bereich von einem Jahr sechs Monaten bis zu drei Jahren in Aussicht gestellt hat.
8
3. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt. Sie sind in rechtlich einwandfreier Weise getroffen worden und können aufrecht erhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Franke Mutzbauer