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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Anrechnung von Fehlzeiten

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(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet: 1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien, 2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildungnach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, 3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.

(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

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