Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 97 Begriffsbestimmungen

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.

ra.de-OnlineKommentar zu § 32 HOAI 2013

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Referenzen - Gesetze | § 32 HOAI 2013

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Soldatengesetz - SG | § 20 Nebentätigkeit


(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach Absatz 7 entsprechend § 98 des Bundesbeam

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 06. Mai 2014 - 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor 1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Juli 2012 - 8 A 13/11

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

Tatbestand 1 Die bei dem Beklagten beschäftigte Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Form eines Verweises. Zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen dienstrechtlichen Verfehlung war sie im Rang einer Zollobersekretärin beschäftigt.