Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus Anlass einer Geburt auch für Nichtverheiratete möglich

bei uns veröffentlicht am30.05.2014
Zusammenfassung des Autors

Einem Beamten kann Sonderurlaub aus Anlass der Geburt seines Kindes nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigert werden, er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Fall eines Kriminalkommissars beim Bundeskriminalamt entschieden. Dieser hatte im Jahr 2011 Sonderurlaub von einem Tag wegen der Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin beantragt. Dies war mit der Begründung abgelehnt worden, die Sonderurlaubsverordnung gewähre Sonderurlaub nur bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Soweit nach der Verordnung daneben Sonderurlaub auch aus anderen gewichtigen Gründen gewährt werden könne, sei der Fall der Geburt durch die speziellere Vorschrift abschließend geregelt. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung von Sonderurlaub und rügte u.a. seine Ungleichbehandlung gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Das VG bestätigte zwar, dass sich der Kläger nicht auf die für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung berufen könne. Diese Regelung verletzte weder das grundgesetzliche Gebot des Ehe- und Familienschutzes noch den Gleichheitssatz. Denn die Unterscheidung beruhe auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber habe die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft als eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft mit wechselseitigen Beistandspflichten ausgestaltet. Diese Pflichten bestünden bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht. Allerdings schließe dies nicht aus, die Niederkunft der Lebensgefährtin als einen anderen wichtigen persönlichen Grund im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies habe die Beklagte zu Unrecht verkannt. Der Kläger kann nun verlangen, dass die Beklagte nochmals unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen damaligen Antrag entscheidet und ihr Ermessen ausübt (VG Berlin, VG 7 K 158.12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Berlin, Urteil vom 26.02.2014 (Az.: VG 7 K 158.12):


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Sonderurlaub.

Er steht als Beamter im Statusamt eines Kriminalkommissars beim Bundeskriminalamt - BKA - im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 beantragte er die Gewährung von Sonderurlaub wegen der Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin am selben Tage. Der Antrag wurde ihm mit dem Vermerk zurückgegeben, dass der Urlaub vorerst als Erholungsurlaub gewährt werde.

Auf seine Bitte um Überprüfung teilte ihm das Bundeskriminalamt mit E-Mail vom 16. August 2011 mit, die Gewährung von Sonderurlaub scheide aus. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach § 12 Abs. 3 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes Sonderurlaub nur bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gewährt werden könne.

Den Widerspruch des Klägers vom 19. Dezember 2011 wies das Bundeskriminalamt mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der SUrlV zwar eine Ermessensentscheidung beinhalte, nach Halbsatz 2 jedoch Sonderurlaub nur für die Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin gewährt werde. Insofern sei eine bindende Regelung für die Geburt eines Kindes getroffen worden; für eine abweichende Ermessensbetätigung bleibe daher kein Raum.

Mit seiner am 26. April 2012 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, die Versagung verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vorschrift für die Gewährung von Sonderurlaub bei der Niederkunft der Ehefrau sei analog anzuwenden. Es handele sich um eine planwidrige Gesetzeslücke, da nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Sorge für das leibliche Kind ermöglicht werden solle. Die Ungleichbehandlung unverheirateter gegenüber verheirateten Vätern werde auch zunehmend diskutiert, so dass die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Entwicklung als überholt anzusehen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte auch ermessensfehlerhaft gehandelt, da sie fälschlich von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen sei.

Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeskriminalamtes vom 16. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. März 2012 zu verpflichten, ihm für den 27. Mai 2011 einen Tag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren und ihm den hierfür aufgewendeten Tag Erholungsurlaub wieder gut zu schreiben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, Sinn und Zweck der Regelung sei gerade nicht das Kindeswohl, sondern die Fürsorge und Unterstützung für die Ehefrau bzw. Lebenspartnerin. Die Differenzierung sei aufgrund der unterschiedlichen Pflichtenstellung in den verschiedenen Formen der Lebensgemeinschaften nicht zu beanstanden. Hinsichtlich § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der SUrlV bestehe kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung, da der Gesetzgeber durch die Einbeziehung von Lebenspartnern zum Ausdruck gebracht habe, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften gerade nicht begünstigt werden sollten. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit § 29 TVöD. Zudem bliebe es auch bei einer Bejahung von Ermessen bei der getroffenen Entscheidung, da die Beklagte auch dann keinen Sonderurlaub gewähren könne. Anhaltspunkte im Sinne einer atypischen Fallkonstellation oder einer besonderen Härte, die eine Ermessensreduzierung zugunsten des Klägers nach sich ziehen würden, seien nicht ersichtlich.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten , die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.


Entscheidungsgründe

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gerichtet auf die Gutschrift von einem Tag Erholungsurlaub zulässig. Sonderurlaub kann zwar nur für bestimmte zeitlich festgelegte Ereignisse gewährt werden und kann daher seinen Zweck grundsätzlich nicht mehr erfüllen, wenn das Ereignis beendet ist. Etwas anderes gilt dann, wenn der Beamte im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen Dienst geleistet hat. Er kann dann zwar den Sonderurlaub nicht mehr antreten, wohl aber auf diese Weise die Rechtswirkungen eines Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge bzw. eines Erholungsurlaubs beseitigen. Vorliegend wurde dem Kläger für den streitgegenständlichen Tag Erholungsurlaub gewährt.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet, da dem Kläger lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung zusteht.
Einzig mögliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 12 Abs. 3 SUrlV in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 SUrlV nicht zu. Er hat allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV.

Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 SUrlV ist dem Beamten ein Tag Sonderurlaub für die Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu gewähren. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor, da er Sonderurlaub für die Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin begehrt. Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine verfassungskonforme Ausdehnung ist nicht geboten.

Die Regelung verletzt nicht das Gebot des Eheschutzes des Art. 6 Abs. 1 GG. Ehe in diesem Sinne ist die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft. Der Begriff der Ehe kann - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt werden, dass er auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst. Dies gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern. Zudem besteht auch keine planwidrige Regelungslücke, da zum Zeitpunkt der Ausdehnung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 SUrlV im Jahr 2004 auf die Niederkunft der Lebenspartnerin bereits höchstrichterliche Rechtsprechung existierte, die die Verweigerung von Sonderurlaub bei der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin trotz der regelmäßigen Gewährung im Falle der Niederkunft der Ehegattin für zulässig erachtete BVerfG, Beschluss vom 1. April.

Die Regelung verletzt auch nicht das Gebot des Familienschutzes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG. Auch wenn der Kläger als leiblicher und rechtlicher Vater mit seinem Kind zusammen leben - wozu nichts vorgetragen ist - und somit auch eine Familie im Sinne der Vorschrift bilden würde , könnte er daraus nichts herleiten.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Staat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten ist, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. § 12 SUrlV konkretisiert auf der Grundlage des § 89 Abs. 2 BBG die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Verhältnis zur Dienstleistungspflicht des Beamten. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht, so dass Ausnahmen hiervon eng auszulegen sind. Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, ggf. auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV. Der Beamte hat damit grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Niederkunft seiner Lebenspartnerin anwesend zu sein. Damit hat der Staat seiner ihm obliegenden Schutzpflicht vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden vollen Dienstleistungspflicht des Beamten hinreichend Genüge getan. Soweit der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch die Lebensgemeinschaft der in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern mit ihrem Kind umfasst, wird er aufgrund der anderweitigen Möglichkeiten zur Anwesenheit jedenfalls durch die auf sachlichen Gründen beruhende Nichtgewährung von bezahltem Sonderurlaub nicht wesentlich berührt, ebenso wenig der Schutz der Mutter nach Art. 6 Abs. 4 und der unehelichen Kinder nach Art. 6 Abs. 5 GG.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet. Zudem ist das Schutzgebot dieser Vorschrift besonders zu berücksichtigen, wenn das geltende Recht eine Form der Familie schlechter stellt, die sich von der Gemeinschaft verheirateter oder verwitweter Elternteile mit ihren Kindern nicht unterscheidet.

Die angegriffene Regelung differenziert zwischen verheirateten und nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerten Partnern einerseits und nichtehelichen Lebensgemeinschaften andererseits. Während bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin ein Tag Sonderurlaub zu gewähren ist, ist ein solcher gebundener Anspruch für nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht vorgesehen.

Diese Unterscheidung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, Beamte als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in jeder dienstrechtlichen Hinsicht verheirateten Beamten gleichzustellen. Vielmehr rechtfertigen Unterschiede der Fallgestaltungen im Lichte des Art. 33 Abs. 5 GG zugleich ihre unterschiedliche Behandlung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG. Sachliches Differenzierungskriterium ist die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG und die für die Ehe und die Lebenspartnerschaft gesetzlich verankerte Beistandspflicht der Partner untereinander.

Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist. Daneben gestattet Art. 6 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber aber auch, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen. Etwas anderes muss lediglich dann gelten, wenn die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einhergeht, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind. In diesem Fall rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht und es bedarf eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt. Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen, nicht aber ohne weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen.

Nach diesen Maßstäben ist die Privilegierung der Ehe und der Lebenspartnerschaft durch die streitgegenständliche Regelung nicht zu beanstanden. Die hier erfolgte Schlechterstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt sich daraus, dass damit eine nicht in gleicher Weise rechtlich verbindlich verfasste Paarbeziehung betroffen ist und der Sinn und Zweck der Vorschrift auch gerade der besonderen Pflichtenbeziehung im Rahmen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft Rechnung trägt.

Der relevante Unterschied besteht aufgrund der rechtlichen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und Lebenspartnerschaft. Der Gesetzgeber durfte hier bei seiner Entscheidung daran anknüpfen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in der Ehe bzw. das Lebenspartnerschaftsgesetz in der Lebenspartnerschaft eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft sieht und die Partner gesetzlich anhält, für einander Verantwortung zu tragen. Diese Pflicht beinhaltet wechselseitigen Beistand insbesondere in Zeiten der besonderen körperlichen und seelischen Belastung. In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann diese Verantwortung nur freiwillig wahrgenommen werden. Die Ehe ist nach wie vor die rechtlich verfasste Paarbeziehung von Mann und Frau, in der die gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird, solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann. Dem trägt die Anknüpfung an den rechtlichen Status der Beziehung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 SUrlV Rechnung. Darüber hinaus findet sich ein weiterer Rechtfertigungsgrund nicht nur in der Pflichtenstellung der Partner, sondern auch in der in aller Regel zweifelsfreien Feststellbarkeit und der rechtlichen Abgrenzung des Vorliegens einer Ehe. Bei einer Erweiterung der Vergünstigung stünde der Dienstherr vor der Notwendigkeit, Abgrenzungskriterien zu entwickeln und zu deren Feststellung zumindest Angaben des Beamten über die Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs sowie gegebenenfalls Belege für die Richtigkeit dieser Angaben zu verlangen. Angesichts der anderen Möglichkeiten zur Anwesenheit bei der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin ist eine solche Ausdehnung nicht geboten. Auch hier ist der Ausnahmecharakter der Sonderurlaubsvorschriften zu beachten, die nur für sehr spezielle Fallgestaltungen einen gebundenen Anspruch auf Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen vorsehen; so gibt es beispielsweise auch keinen gebundenen Anspruch auf Sonderurlaub für den Tod von Geschwistern, trotz der dadurch möglicherweise betroffenen engen familiären Beziehung und eventuell nötigem Beistand für die Eltern.

Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Soweit er vorbringt, dass durch die Geburt des Kindes gerade Verpflichtungen geschaffen würden und es sich somit um eine der Ehe vergleichbar verpflichtende Beziehung handele, verkennt er, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 SUrlV und damit auch die Ungleichbehandlung gerade an den rechtlichen Status der Paarbeziehung anknüpft und daher auch durch das Differenzierungskriterium der gesetzlichen Beistandspflicht gegenüber der Partnerin gerechtfertigt ist. Eine solche wird jedoch bei nichtehelichen Lebensgefährten auch nicht durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes begründet. Da der gesetzgeberische Grund für die Ungleichbehandlung diese Beistandspflicht ist, ist folgerichtig auch nicht - wie in den Fällen der Hinterbliebenenversorgung - danach zu differenzieren, ob Unterhaltsansprüche bestehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier auch nicht deshalb anders zu entscheiden, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Fall bereits über zehn Jahre alt ist und - wie dieser meint - die veränderte gesellschaftliche Situation zur Stellung unverheirateter Paare bzw. Väter nunmehr zu einer anderen Beurteilung zwingen würde. Denn das Bundesverfassungsgericht hat erst mit Beschluss vom 19. Juni 2012, mit dem es die unterschiedliche Behandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe bei der Gewährung des Familienzuschlags für verfassungswidrig erklärt hat, in Anknüpfung an seine bisherige ständige Rechtsprechung erneut bekräftigt, dass die unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Ehen aufgrund ihrer Wesensverschiedenheit den Gleichheitssatz nicht verletzt, sondern aus dem besonderen Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG für die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen rechtfertigt.

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV.

Nach dieser Vorschrift kann aus anderen wichtigen persönlichen Gründen als den in Absatz 1 und 2 genannten Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier vor.

Die Niederkunft der Lebensgefährtin ist ein anderer wichtiger persönlicher Grund im Sinne der Vorschrift. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine Begrenzung des Anwendungsbereiches des Halbsatzes 1 nicht aus der Regelung in Halbsatz 2 herleiten. Soweit sie aus dem Wortlaut folgern will, dass Halbsatz 1 und 2 unterschiedliche Anwendungsbereiche beträfen, trägt dies schon deshalb nicht, weil das Wort „anderer“ eine Abgrenzung zu den Absätzen 1 und 2 und nicht zum Halbsatz 2 des Satzes 1 darstellt. Der Wortlaut spricht vielmehr für einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Denn § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV räumt dem Dienstherrn grundsätzlich Ermessen ein, während Halbsatz 2 in besonderen Fällen einen gebundenen Anspruch gewährt. Halbsatz 2 ist somit lex specialis zu Halbsatz 1, allerdings nur insoweit ein in Halbsatz 2 erfasster Fall vorliegt. Durch die Regelung, dass für bestimmte, aufgezählte Sonderfälle kein Ermessen sondern ein gebundener Anspruch besteht, privilegiert der Verordnungsgeber diese ausgewählten Fälle und gibt den betroffenen Beamten mehr, als sie im Rahmen des Halbsatzes 1 bekommen würden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie über diese Privilegierung ein völliger Anspruchsausschluss für einen nicht von der Privilegierung erfassten Fall erreicht werden soll. Eine abschließende Regelung für die Geburt eines Kindes lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Dies kann auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift folgen. Soweit argumentiert wird, dass sonst die Begrenzung des Halbsatzes 2 umgangen würde, die dieser für die Fälle der Geburt eines Kindes vornehme , berücksichtigt dies nicht, dass die Begrenzung nur den gebundenen Anspruch erfasst und eine Berücksichtigung im Rahmen des Halbsatzes 1 - wie in allen Fällen eines anderen wichtigen Grundes - lediglich zu einer Abwägung der Interessen des Beamten mit denen des Dienstherrn führt. Soweit die Beklagte sich auf die Stellungnahme des Bundesinnenministeriums vom 3. September 2013 und den darin gezogenen Vergleich mit § 29 TVöD bezieht, ist auch dies nicht überzeugend, da in dieser Vorschrift ausdrücklich „nur“ bei den aufgezählten Anlässen Sonderurlaub gewährt werden kann, während § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV für alle wichtigen persönlichen Gründe, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Ermessen eröffnet und Halbsatz 2 die dort aufgezählten Fälle privilegiert, die weitgehend mit denen des § 29 Abs. 1 Satz 1 TVöD übereinstimmen. Daher ist der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 Satz 1 SUrlV generell weiter.

Gemessen daran ist die Entscheidung der Beklagten aufgrund eines Ermessensausfalls rechtswidrig. Den ihr im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV zustehenden Ermessensspielraum hat sie verkannt. Im hier maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 vertritt sie die Auffassung, dass aufgrund der abschließenden Regelung des Halbsatzes 2 für die Geburt eines Kindes kein Raum mehr für eine Ermessenentscheidung im Fall der Niederkunft der Lebensgefährtin bestünde. Hilfsweise Erwägungen werden nicht angestellt. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren, wie von der Beklagten ansatzweise versucht, scheidet angesichts der gänzlich fehlenden Ermessensbetätigung im Verwaltungsverfahren aus.

Allerdings besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme, für deren Annahme grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen sind. Dies folgt aus dem Gebot der Respektierung des vom Gesetz gewollten Handlungsspielraums der Verwaltung. Dies könnte ohne Hinzutreten weiterer ermessensreduzierender Umstände des Einzelfalls nur dann bejaht werden, wenn in Fällen der Niederkunft der Lebensgefährtin eine Ungleichbehandlung zu den Fällen der Niederkunft der Ehegattin bzw. der Lebenspartnerin nicht zu rechtfertigen wäre. Dies ist jedoch - wie bereits erläutert - aufgrund des sachlichen Differenzierungskriteriums der Beistandspflicht für die beiden letztgenannten nicht der Fall. Angesichts der sonstigen Möglichkeiten der Freistellung wird der Beamte hierdurch auch nicht in eine unzumutbare Situation gebracht , so dass auch aus diesem Grund eine Ermessensreduzierung ausscheidet. Weitere, einzelfallbezogene Gründe für eine Ermessensreduzierung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

Gesetze

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16 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten


Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter1.ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,2.ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 89 Erholungsurlaub


Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs fü

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 12 Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke


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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.