Baugesetzbuch - BBauG | § 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung
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Baugesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dient.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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04/06/2015 10:48
Beide Umlegungsarten unterscheiden sich nach Ansicht der Richter in ihrem Verfahren und hinsichtlich der Freiwilligkeit der Teilnahme.
SubjectsSteuerrecht
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24/03/2015 00:00
Gründe
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mi
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