Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2006 - III ZR 280/05

published on 20/07/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2006 - III ZR 280/05
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Previous court decisions
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 2 O 2/04, 21/01/2005
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 263/05, 16/11/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 280/05
Verkündet am:
20. Juli 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Erfüllung der sich für die Gemeinde aus § 189 BauGB ergebenden Verpflichtungen
zur Verbesserung der Agrarstruktur ist grundsätzlich nicht Voraussetzung
für die Rechtmäßigkeit der im Umlegungsverfahren nach den
§§ 45-79 BauGB von der Umlegungsstelle zu treffenden Entscheidungen (hier:
des Umlegungsplans).
BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - III ZR 280/05 - OLG Koblenz
LG Frankenthal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 1. Senats des Oberlandesgerichts Koblenz - Baulandsenat - vom 16. November 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Beteiligte zu 1, der Landwirtschaft als Nebenerwerb betreibt, ist Eigentümer von fünf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Gemarkung E. , eines Stadtteils von P. (der Beteiligten zu 2; im Folgenden : Stadt). Es handelt sich um zwei jeweils zusammenhängende Flächen von 2.699 m² bzw. von 1.880 m² [(Gesamtgröße: 4.579 m²)]. Beide Flächen liegen im Bereich des Anfang August 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans "A. T. " der Stadt, dessen Ziel es ist, im Anschluss an den Stadtteil E. - unter Inkaufnahme erheblicher Eingriffe in bisher landwirtschaftliche Bereiche - in größerem Umfang Wohnbauland bereitzustellen. Zugleich mit dem Sat- zungsbeschluss über den Bebauungsplan ordnete die Stadt für einen Teilbereich , der auch die Grundstücke des Beteiligten zu 1 umfasst, die Umlegung an. Im Rahmen der Erörterung des vom Umlegungsausschuss der Stadt (dem Beteiligten zu 3; im Folgenden: Umlegungsausschuss) vorgesehenen Umlegungsplans forderte der Beteiligte zu 1 als Ersatz für die von ihm eingeworfenen Flächen , jedenfalls für den 2.699 m² großen Komplex, die Zuteilung landwirtschaftlicher Nutzfläche in einer dem Einwurfswert entsprechenden Umfang. Die Verhandlungen des Beteiligten zu 1 mit der Stadt über die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Flächen derselben außerhalb des Umlegungsgebiets führten jedoch zu keiner Einigung.
2
Mit dem angefochtenen Umlegungsplan vom 17. April 2002 hat der Umlegungsausschuss dem Beteiligten zu 1 für dessen - als Rohbauland mit unterschiedlicher Erschließungserwartung eingestuften - Einwurfsflächen drei Baugrundstücke zur Größe von insgesamt 2.161 m² zugeteilt und zusätzlich zu dessen Gunsten eine Ausgleichszahlung von 22.435 DM (= 11.470,83 €) errechnet. Der Beteiligte zu 1 hat - nach erfolglosem Widerspruch - gegen diesen Umlegungsplan (rechtzeitig) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht - Kammer für Baulandsachen - hat antragsgemäß den Umlegungsplan aufgehoben. Auf die Berufung der Stadthat das Oberlandesgericht - Senat für Baulandsachen - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beteiligten zu 1.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision ist unbegründet.

4
Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der angefochtene Umlegungsplan des Umlegungsausschusses vom 17. April 2002 rechtmäßig ist.
5
Das Berufungsgericht hat wie schon das Landgericht keinen Grund zur Beanstandung des dem vorliegenden Umlegungsverfahren zugrunde liegenden Bebauungsplans gesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht anders zu sehen.
6
Ist aber - was auch die Revision nicht in Frage stellt - davon auszugehen, dass die Umlegung einen wirksamen Bebauungsplan mit dem oben beschriebenen Inhalt als Grundlage hat, und dass die Umlegung darüber hinaus auch, soweit es um den Zugriff in die (landwirtschaftlichen) Grundflächen des Beteiligten zu 1 im Umlegungsgebiet geht, erforderlich (§ 46 Abs. 1 BauGB) ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 10. November 1983 - III ZR 131/82 - DVBl. 1984, 337, 338), so sind sonstige Fehler, die die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Umlegungsplans als solchen begründet haben könnten, nicht ersichtlich.
7
1. a) Es ist Aufgabe des Umlegungsplans (§ 66 BauGB), die den Eigentümern der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zustehenden Anteile an der Verteilungsmasse nach dem Verhältnis der eingeworfenen Flächen oder dem Verhältnis der eingeworfenen Werte (hier: Wertmaßstab) zu errechnen und nach Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen zuzuteilen (siehe insbesondere § 55 Abs. 4 BauGB i.V.m. §§ 56-59 BauGB). Da die Zuteilung entsprechend dem - in erster Linie auf den Ausgleich der privaten Interessen der beteiligten Grundeigentümer gerichteten (BVerfGE 104, 1, 10) - Sinn und Zweck der Umlegung "aus der Verteilungsmasse" zu erfolgen hat (§ 59 Abs. 1 BauGB), ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, dass der Umlegungsausschuss dem Beteiligten zu 1 auf dessen Soll-Anspruch (§ 57 BauGB) ebenso wie allen anderen beteiligten Eigentümern ausschließlich Baugrundstücke im Umlegungsgebiet zugeteilt hat. Zuteilungsfähige landwirtschaftliche Grundstücke sind - wie gesagt: entsprechend der Zielsetzung des zugrunde liegenden Bebauungsplans , Wohnbauland auf Kosten früherer landwirtschaftlicher Flächen zur Verfügung zu stellen - im Umlegungsgebiet nicht vorhanden.
8
b) Die Einzelheiten der Ermittlung des Soll-Anspruchs des Beteiligten zu 1 und der daraus abgeleiteten Zuteilung an diesen im Umlegungsplan, einschließlich der Errechnung des Ausgleichsbetrages in Geld, werden für sich von dem Beteiligten zu 1 nicht in Zweifel gezogen. Insoweit sind auch keine Fehler erkennbar.
9
2. a) Die Möglichkeit, im Umlegungsplan auch Grundstücke außerhalb des Umlegungsgebiets als Abfindung vorzusehen, besteht nach § 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB nur "mit Einverständnis" der betroffenen Eigentümer. Erforderlich ist also, soweit es um außerhalb des Umlegungsgebiets gelegene landwirtschaftliche Grundstücke der Stadt geht, deren Zustimmung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Es wäre insoweit also, soweit der Stadt überhaupt solche Flächen zur Verfügung standen und stehen, auf eine Einigung des Beteiligten zu 1 mit der Stadt angekommen. Daran fehlt es hier.
10
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Umlegungsausschuss sich über diesen Tatbestand (fehlendes Einverständnis der Stadt) auch nicht im Blick auf eine - von dem Beteiligten zu 1 in Anspruch genommene - Verpflichtung der Stadt zur Bereitstellung von landwirtschaftlichen Ersatzgrundstücken außerhalb des Umlegungsgebiets hinwegsetzen konnte. Aus den das Umlegungsverfahren betreffenden Vorschriften des Baugesetzbuchs kann eine solche Pflicht der beteiligten Gemeinde - von einzelnen, hier nicht einschlägigen, Sonderregelungen abgesehen (vgl. § 55 Abs. 5 BauGB; § 59 Abs. 3, Abs. 5 BauGB; dazu Schrödter/Stang BauGB 7. Aufl. § 59 Rn. 34, 35 ff) - nicht hergeleitet werden (Otte, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB [Stand: November 2000] § 59 Rn. 14).
11
c) Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Stellung der Stadt als Träger der Bauleitplanung, der Umlegung und der Erschließung von Baugebieten verbiete es, sie im Zusammenhang mit § 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB wie einen außenstehenden Dritten anzusehen, der seine Zustimmung geben müsse, um die in seinem Eigentum stehenden Flächen als Abfindung in ein Umlegungsverfahren einzubringen; zwischen dem Umlegungsausschuss einerseits und der Stadt andererseits könne im vorliegenden Zusammenhang nicht differenziert werden.
12
aa) Der hier gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit der Rheinland-Pfälzischen Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26. März 1981 (GVBl. S. 78; geändert durch Art. 1 der Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in der Vermessungs- und Katasterverwaltung vom 18. März 1997, GVBl. S. 123) tätig gewordene Umlegungsausschuss ist mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung ausgestattet.
13
(1) Er führt, lediglich an die Anordnung der Umlegung durch die Gemeinde gebunden, das Verfahren allein nach den gesetzlichen Bestimmungen und seinem (eigenen) pflichtgemäßen Ermessen durch (Löhr, in Battis/Krautzber- ger/Löhr BauGB 9. Aufl. § 46 Rn. 13). Zwar ist er ein Organ der Gemeinde, die auch die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Ausschussmitglieder trägt (Senatsurteil vom 27. April 1981 - III ZR 71/79 - DVBl. 1981, 926, 927). Er ist aber dieser gegenüber und vor allem gegenüber dem Gemeinderat weisungsunabhängig. Sinn der Aufgabenübertragung auf den Umlegungsausschuss ist es gerade, dass hierdurch die Unabhängigkeit der Umlegungsstelle sowohl gegenüber den Eigentümern als vor allem auch gegenüber der Gemeinde, die als Grundstückseigentümerin in einem Umlegungsgebiet oder aber als Empfängerin von bestimmten Erschließungsflächen keine wirklich neutrale Position für sich beanspruchen kann, sichergestellt wird (vgl. Löhr aaO).
14
Umgekehrt (2) muss in einem Umlegungsverfahren, das vom Umlegungsausschuss geführt wird, die Gemeinde, die verfahrensrechtlich immer Beteiligte im Umlegungsverfahren ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), in einem gewissen Umfang, jedenfalls was ihren außerhalb des Planungs- und Umlegungsgebiet gelegenen Grundbesitz angeht, auch als Trägerin eigener (wirtschaftlicher) Interessen gesehen werden.
15
bb) Daraus folgt, dass im Streitfall einerseits dem Umlegungsausschuss keine Dispositionsbefugnis über außerhalb des Umlegungsgebiets gelegene Grundstücke der Stadt zukam, andererseits aber auch, dass entscheidender Maßstab für die rechtliche Beurteilung des vom Umlegungsausschuss selbständig als Hoheitsakt zu erlassenden Umlegungsplans nicht sein kann, ob und welche "Ermessensentscheidung" der Stadt dazu existiert oder fehlt, ob sie in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Nutzflächen als Ersatzland im Sinne des § 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zur Verfügung stellt.
16
3. Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Umlegungsplans nach dem System der Vorschriften über das Umlegungsverfahren (§§ 45 ff BauGB) ergibt sich hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch im Blick auf § 189 Abs. 2 BauGB nichts anderes:
17
a) Nach dieser Vorschrift soll, wenn bei einer städtebaulichen Maßnahme ein landwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen wird, die Gemeinde sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt. Diese Bestimmung dient, zusammen mit den weiteren Vorschriften des Achten Teils des Baugesetzbuchs ("städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur") der Abstimmung und Koordination städtebaulicher Maßnahmen mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur. Die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, den Eigentümer, der sich dafür entschieden hat, Ersatzland zu erwerben, dabei zu unterstützen, kann unter Umständen zu einem Rechtsanspruch des Betriebseigentümers auf Ersatzlandbeschaffung führen (Krautzberger, in Battis/Krautzberger/ Löhr aaO. § 189 Rn. 6; Roeser, in Berliner Kommentar BauGB 3. Aufl. [Lieferung August 2002] § 189 Rn. 5).
18
b) Im vorliegenden Verfahren betreffend die (bauland-)gerichtliche Überprüfung des Umlegungsplans eines Umlegungsausschusses im Umlegungsverfahren hat dies jedoch keine Auswirkungen.
19
aa) Es bestehen bereits Bedenken gegen die im erstinstanzlichen Urteil der Kammer für Baulandsachen geäußerte und auch von der Revision vertretene Ansicht, auf Seiten der Stadt sei gegen § 189 Abs. 2 BauGB verstoßen wor- den, weil diese überhaupt noch keine Ermessensentscheidung, ob sie eigene landwirtschaftliche Nutzflächen als Ersatzflächen zur Verfügung stellt, getroffen habe, beziehungsweise, weil sie dem Beteiligten zu 1 im Verwaltungsverfahren "kein konkretes Angebot gemacht" [LGU 9] habe.
20
Dies braucht indessen nicht weiter vertieft zu werden.
21
bb) Denn selbst wenn der Stadt unter dem Blickwinkel des § 189 Abs. 2 BauGB ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen anzulasten wäre, würde dies keinen durchgreifenden Mangel des Umlegungsplans des Umlegungsausschusses begründen. Der Senat schließt sich jedenfalls für die Umlegung der auch in der Fachliteratur, soweit diese sich hierzu äußert, vertretenen (Krautzberger , in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO § 189 Rn. 7; vgl. auch Schriever aaO Rn. 35) Ansicht des Berufungsgerichts an, dass die Erfüllung der sich für die Gemeinde aus § 189 Abs. 2 BauGB ergebenden Pflichten grundsätzlich nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der betreffenden städtebaulichen Maßnahme ist.
22
Für das Verhältnis zur Umlegung spricht schon der Regelungszusammenhang zwischen den §§ 45-84 BauGB einerseits und den §§ 187-191 BauGB andererseits dafür, dass es sich um eigenständig zu beurteilende, von einander grundsätzlich unabhängige, Verfahren und Rechtsverhältnisse handelt. § 189 Abs. 2 BauGB erweitert lediglich die Rechtsposition bestimmter Eigentümer im städtebaulichen Verfahren; die Rechte des Eigentümers aus anderen, gesondert geregelten Verfahren lässt er dagegen unberührt (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO; Schrödter/Breuer aaO § 189 Rn. 6; Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr aaO § 189 Rn. 5, 6; Schriever aaO Rn. 37). Zweck und Ausgestaltung speziell des Umlegungsver- fahrens, das häufig eine Vielzahl von Eigentümern und umfangreiche städtebaulich umzugestaltende Grundstückskomplexe betrifft, erfordern, dass dieses grundsätzlich allein nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften zügig abgewickelt wird. Durch die auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit anzustrebende Bestandskraft des - auf eine wertgleiche Abfindung für alle Beteiligten ausgerichteten - Umlegungsplans gehen dem beteiligten Landwirt etwaige zusätzliche Ansprüche aus § 189 BauGB und ein darauf bezogener (verwaltungs-)gerichtlicher Rechtsschutzanspruch nicht verloren.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2 O 2/04 Baul -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 263/05 Baul -
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(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse). (2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträ

(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichun

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und

Annotations

(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).

(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.

(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.

(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
2.
in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
3.
dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4.
dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind,
5.
dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.

(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.

(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.

(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).

(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.

(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte

1.
die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2.
die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3.
die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4.
die Gemeinde,
5.
unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 5 die Bedarfsträger und
6.
die Erschließungsträger.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Absatz 1) erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).

(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der nach § 34 zulässigen Nutzung erforderlich sind als

1.
örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für Sammelstraßen,
2.
Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie für Regenklär- und Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollen.
Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 für die in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen nach Satz 1 Nummer 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 umfassen.

(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.

(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.

(5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, können einschließlich der Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).

(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der nach § 34 zulässigen Nutzung erforderlich sind als

1.
örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für Sammelstraßen,
2.
Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie für Regenklär- und Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollen.
Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 für die in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen nach Satz 1 Nummer 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 umfassen.

(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.

(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.

(5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, können einschließlich der Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
2.
in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
3.
dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4.
dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind,
5.
dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.

(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.

(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.

(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte

1.
die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2.
die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3.
die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4.
die Gemeinde,
5.
unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 5 die Bedarfsträger und
6.
die Erschließungsträger.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Absatz 1) erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.

(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.