Baugesetzbuch - BBauG | § 126 Pflichten des Eigentümers
Baugesetzbuch - BBauG | § 126 Pflichten des Eigentümers
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Baugesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
- 1.
Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie - 2.
Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/01/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 28/11/2018 00:00
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, die beiden Laternen, die sich in der Straße „… …“ vor dem klägerischen Wohnhaus (Entfernung 11 m und 25 m) befinden, durch Austausch der Leuchtenköpfe oder Einbau ei
published on 14/02/2007 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2006 - 6 K 1401/06 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesa
published on 31/07/2006 00:00
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
D
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