Bebauungsplan: Zur aufschiebenden Wirkung bei Anfechtung der Ausführungsanordnung

bei uns veröffentlicht am17.09.2013

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Zusammenfassung des Autors
Die Anfechtung der Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung entfaltet aufschiebende Wirkung.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.07.2013 (Az.: III ZR 154/12) folgendes entschieden:

Die mit dem Erlass der Ausführungsanordnung angestrebte Rechtsänderung tritt auch dann ein, wenn an dem nach § 117 V 1 BauGB hierfür festgesetzten Tag die aufschiebende Wirkung eines dagegen gerichteten -im Ergebnis erfolglos gebliebenen - Antrags auf gerichtliche Entscheidung noch angedauert hat.

In einem solchen Fall beginnt die Verwendungsfrist nach § 114 I BauGB nicht (rückwirkend) an dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag, sondern an dem Tag, an dem die Anordnung bestandskräftig geworden ist.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu je 1/3 zu tragen.



Tatbestand:

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Eigentümer der Grundstücke Flur-Nr. 37/2, 37/8 und 37/9 der Gemeinde E. . Zur Umsetzung der Festsetzung des Bebauungsplans "P. -V. -Ring-Süd" beantragte die Gemeinde E. , die Beteiligte zu 4, im Januar 2005 die Einleitung eines Enteignungsverfahrens.

Mit Enteignungsbeschluss vom 12. September 2005 in der Fassung des Nachtragsbeschlusses vom 14. Januar 2009 entzog das Landratsamt F. , der Beteiligte zu 5, als zuständige Enteignungsbehörde den Beteiligten zu 1 bis 3 das Eigentum an noch zu vermessenden Teilflächen ihrer Grundstücke. Die gegen den Enteignungsbeschluss eingelegten Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 bis 3 blieben ohne Erfolg. Im Enteignungsbeschluss war bestimmt, dass die Beteiligte zu 4 die in Anspruch zu nehmenden Grundstücksteile innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtsänderung zum Zwecke der Anbindung des P. -V. -Rings an die B. straße und die A. -D. -Straße gemäß dem Straßenausbauplan "P. -V. -Ring-Süd" der Gemeinde E. zu verwenden habe.

Am 1. September 2009 erließ der Beteiligte zu 5 eine Ausführungsanordnung mit dem Inhalt, dass mit dem 12. Oktober 2009 00.00 Uhr der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt werde.

Gegen diese Ausführungsanordnung stellten die Beteiligten zu 1 bis 3 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. September 2009 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der mit Schreiben vom 27. April 2010, eingegangen beim Landgericht Bayreuth am 28. April 2010, zurückgenommen wurde.

Die Antragsteller beantragten sodann am 19. Oktober 2010 die Rückübereignung der durch den Enteignungsbeschluss enteigneten Teilflächen, weil die Grundstücke nicht innerhalb der am 12. Oktober 2010 abgelaufenen Frist für die Verwirklichung des Enteignungszwecks verwendet worden seien. Der Beteiligte zu 5 lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2010 unter Hinweis darauf ab, dass die Verwendungsfrist wegen des eingelegten Rechtsbehelfs erst mit Ablauf des 28. April 2010 begonnen habe (Rücknahme des gegen die Ausführungsanordnung gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung) und daher erst am 28. April 2011 ende.

Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 bis 3 ihren Antrag auf Rückenteignung weiter.



Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller am 19. Oktober 2010 die Verwendungsfrist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtsänderung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Enteignungsbeschluss bestimme, dass die enteigneten Grundstücksteile innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtsänderung zu dem vorgesehenen Enteignungszweck zu verwenden seien. Den Eintritt der Rechtsänderung bestimme wiederum die inzwischen bestandskräftige Ausführungsanordnung des Beteiligten zu 5 vom 1. September 2009. Danach sei die Rechtsänderung am 12. Oktober 2009 eingetreten. Hinsichtlich des Ablaufs der Verwendungsfrist sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller gegen die Ausführungsanordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hätten, der bis zu seiner Rücknahme am 28. April 2010 aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Letzteres habe zur Folge, dass die Beteiligte zu 4 im Zeitraum zwischen dem 29. September 2009 und dem 28. April 2010 gehindert gewesen sei, tatsächliche und rechtliche Folgerungen aus der Ausführungsanordnung des Enteignungsbeschlusses zu ziehen. Insofern seien die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung - vor allem § 80 Abs. 1 VwGO - entsprechend anzuwenden. Es entspreche dem Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes, dass Ausschlussfristen, Verjährungsfristen usw. entweder gehemmt oder gegenstandslos würden mit der Folge, dass die Verwaltung entweder eine neue Frist zu setzen oder die Bestandskraft des Verwaltungsakts abzuwarten und erst danach eine neue Frist zu bestimmen habe. Welcher Auffassung insoweit der Vorzug zu geben sei, Hemmung des Fristablaufs oder Gegenstandsloswerden der Frist mit anschließender Neubestimmung, bedürfe keiner Entscheidung, da der Antrag auf Rückenteignung in keinem der beiden Fälle Erfolg habe. Die Antragsteller könnten der Beteiligten zu 4 nicht einerseits durch das Einlegen von Rechtsbehelfen den Vollzug der Ausführungsanordnung unmöglichen machen und sich gleichzeitig mit Erfolg auf den Ablauf der Verwendungsfrist berufen wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ausführungsanordnung noch knapp ein halbes Jahr der festgelegten Verwendungsfrist offen gestanden habe. Die Gemeinde habe Anspruch darauf, die Verwendungsfrist in vollem Umfang auszuschöpfen. Sie müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist zu stellen. § 114 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasse von vornherein nur materiell-rechtliche, der Verwirklichung des Enteignungszwecks vorübergehend entgegenstehende Gründe, nicht aber die Folgen der Einlegung von Rechtsmitteln. Letztere ergäben sich unmittelbar aus dem prozessualen Institut des vorläufigen Rechtsschutzes selbst.

Der Beschluss des Berufungsgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Frist zur Verwirklichung des Enteignungszwecks begann im vorliegenden Fall am 29. April 2010 zu laufen, betrug aufgrund des Enteignungsbeschlusses ein Jahr und war deshalb im Oktober 2010 noch nicht abgelaufen, so dass die bis dahin nicht verfolgte Verwirklichung des Enteignungszwecks keinen Rückenteignungsanspruch nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu begründen vermag. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frist jedoch weder gehemmt noch gegenstandslos geworden.

Nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann der frühere enteignete Eigentümer verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit der durch die Enteignung Begünstigte oder seine Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114 BauGB) zu dem Enteignungszweck verwendet haben.

Gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind im Enteignungsbeschluss der Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist im Enteignungsbeschluss die Verwendungsfrist auf ein Jahr nach Eintritt der Rechtsänderung zum Zweck der Anbindung des P. -V. -Rings an die B. straße und die A. D. -Straße gemäß dem Straßenbebauungsplan "P. -V. -Ring-Süd" festgesetzt. Diese in Übereinstimmung mit dem Wort- laut des § 114 Abs. 1 BauGB an den Eintritt der Rechtsänderung anknüpfende Form der Fristbestimmung ist hinreichend bestimmt.

Nach § 117 Abs. 5 Satz 1 wird mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungs-beschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Die Ausführungsanordnung ist nach § 117 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf Antrag eines Beteiligten durch die Enteignungsbehörde nach Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses zu erlassen. Im vorliegenden Fall ist die Ausführungsanordnung des Beteiligten zu 5 am 1. September 2009 ergangen und als Datum für die Änderung des Rechtszustands den 12. Oktober 2009 00.00 Uhr angegeben.

Voraussetzung für den Beginn der Verwendungsfrist überhaupt - gleichgültig, ob hierfür, wie die Beteiligten zu 1 bis 3 meinen, der 12. Oktober 2009 oder aber, so die Auffassung der Beteiligten zu 4 und 5, der 29. April 2010 maßgeblich ist - ist, dass die mit der Enteignung angestrebte Rechtsänderung (hier: Übergang des Eigentums auf den Enteignungsbegünstigten) stattgefunden hat. Diese - von allen Beteiligten und beiden Vorinstanzen stillschweigend angenommene - Voraussetzung ist gegeben; insbesondere ist der Wechsel im Grundeigentum nicht deshalb ausgeblieben, weil an dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag (12. Oktober 2009) diese Verfügung noch keine Bestandskraft erlangt hatte.

Allerdings soll nach einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung dann, wenn die Ausführungsanordnung angefochten wird und - wie hier - an dem festgesetzten Tag die aufschiebende Wirkung noch andauert, die Festsetzung gegenstandslos werden mit der Folge, dass die Enteignungsbehörde einen neuen Tag bestimmen muss. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, wären nach dieser Meinung die Beteiligten zu 1 bis 3 immer noch Eigentümer der zu enteignenden Teilflächen.

Dieser Literaturmeinung ist jedoch nicht zu folgen. Sie wird dem "Wesen" der aufschiebenden Wirkung des gegen die Ausführungsanordnung gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht gerecht und führt darüber hinaus zu sachwidrigen Ergebnissen.

Die Ausführungsanordnung ist nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Ein solcher Antrag entfaltet aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 224 Abs. 1 BauGB, der für bestimmte Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch die aufschiebende Wirkung enumerativ ausschließt.

Das Wesen der aufschiebenden Wirkung besteht darin, dass für die Dauer des Schwebezustands, in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtung besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte; es dürfen keine "vollendeten Tatsachen" geschaffen werden. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung des Rechtsmittels mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist.

Mit Eintritt der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 29. September 2009 trat die Rechtsänderung damit nicht wie in der Ausführungsanordnung bestimmt am 12. Oktober 2009 ein. Die aufschiebende Wirkung endete mit der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 28. April 2010. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung wirkt im Allgemeinen ex tunc, das heißt der ursprüngliche Verwaltungsakt ist so zu behandeln, als sei er nie angefochten worden. Übertragen auf die vorliegende Fallkonstellation bedeutet dies, dass sich die Beteiligten grundsätzlich so behandeln lassen müssen, als sei eine Anfechtung der Ausführungsanordnung nicht erfolgt und als sei die Rechtsänderung mit dem in der Ausführung angeordneten Datum eingetreten.

Soweit dem die angeführten Literaturmeinungen entgegenhalten, bezogen auf dingliche Rechte mache eine "rückwirkende Rechtsänderung" keinen Sinn, so mag daran richtig sein, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im praktischen Ergebnis einer ex nunc-Wirkung nahekommt. So ist etwa, solange die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung andauert, nur der Antragsteller in der Lage, Eigentumsstörungen durch Dritte zu begegnen (Erheben einer Unterlassungs- oder Beseitigungsklage nach § 1004 BGB). Diese Überlegung rechtfertigt es aber nicht, die angefochtene Anordnung für gegenstandslos zu erachten. Denn dies hätte im Ergebnis zur Folge, dass der Enteignungsbetroffene mit seinem Antrag die mit dem Erlass der Ausführungsanordnung angestrebte Rechtsänderung auch dann verhindern könnte, wenn sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Es müsste eine neue Ausführungsanordnung mit geändertem Datum erlassen werden, die von neuem angefochten werden könnte.

Diesen Schwierigkeiten kann nicht dadurch begegnet werden, dass die Enteignungsbehörde in der Ausführungsanordnung das Datum für den Eintritt der Rechtsänderung so bestimmt, dass angenommen werden kann, auch im Falle einer Anfechtung werde die Anordnung rechtzeitig vor dem Termin Bestandskraft erlangen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausführungsanordnung nicht zuverlässig abgeschätzt werden kann, wie lange die im Fall der Anfechtung eintretende aufschiebende Wirkung andauert, müsste der Tag der Rechtsänderung unter Umständen sehr weit hinausgeschoben werden. Dies wäre dann besonders misslich, wenn die - erwartete beziehungsweise angekündigte - Anfechtung der Ausführungsanordnung unterbliebe und das Enteignungsvorhaben eigentlich unverzüglich ins Werk gesetzt werden könnte.

Unabhängig davon, ob und inwieweit sich der Wegfall der aufschieben- den Wirkung hinsichtlich der Eigentümerstellung auswirkt, so ist jedenfalls in Bezug auf den Beginn der Verwendungsfrist der Zeitpunkt des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung (hier: die Antragsrücknahme am 28. April 2010) und nicht das in dem angefochtenen Bescheid für den Eintritt der Rechtsänderung angegebene Datum entscheidend.

Nach der gesetzlichen Regelungskonzeption soll dem Enteignungsbegünstigten zur Verwirklichung des Enteignungsvorhabens die volle Verwendungsfrist zur Verfügung stehen. Deshalb ist mit dem Eintritt der Rechtsänderung im Sinne des § 114 Abs. 1 BauGB im Fall der Anfechtung der Ausführungsanordnung der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegfällt. Denn ungeachtet dessen, dass sich die Beteiligten in diesem Fall grundsätzlich so behandeln lassen müssen, als sei eine Anfechtung nicht erfolgt und die Rechtsänderung damit zu dem in der Ausführung angeordneten Stichtag erfolgt, besteht für den Enteignungsbegünstigten erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung tatsächlich und rechtlich die konkrete Möglichkeit, den Enteignungszweck umzusetzen.

Würde man demgegenüber in jedem Falle für den Beginn der Verwendungsfrist auf den in der Ausführungsanordnung für den Eintritt der Rechtsänderung festgesetzten Tag abstellen, so könnte sich im Falle einer Anfechtung der Anordnung der dem Enteignungsbegünstigten für die Verwirklichung seines Vorhabens zur Verfügung stehende Zeitraum so sehr verkürzen (und unter Umständen völlig ausfallen), dass das Erreichen des Enteignungszwecks ernsthaft gefährdet wäre, wenn nicht gar unmöglich gemacht würde. Das Setzen einer -im Gesetz gar nicht vorgesehenen - neuen Verwendungsfrist würde eine teilweise Änderung des (unanfechtbar gewordenen) Enteignungsbeschlusses enthalten, die wiederum angefochten werden könnte.

Auch die Möglichkeit nach § 114 Abs. 2 BauGB vor Ablauf der Verwendungsfrist einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, wird den Interessen der am Enteignungsverfahren Beteiligten nicht gerecht. Unmittelbar wäre diese Vorschrift ohnehin nicht anwendbar, da im Fall der Anfechtung der Ausführungsanordnung die aufschiebende Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung zurückwirkt, also während des laufenden gerichtlichen Verfahrens vom Beginn einer - zu verlängernden - Verwendungsfrist noch gar nicht ausgegangen werden könnte. Im Übrigen könnte auch dieser Verlängerungsbescheid selbständig angefochten werden.

Der gesetzgeberische Zweck der Fristsetzung, dass den Beteiligten ein klar umrissener Zeitraum vorgegeben wird, in dem der Enteignungszweck verwirklicht werden muss, ist daher im Falle einer Anfechtung der Ausführungsanordnung am besten dadurch zu erreichen, dass für den Beginn der Verwendungsfrist auf den Tag abgestellt wird, an dem die Rechtsänderung für alle Beteiligten unumstößlich feststeht; dies ist der Tag, an dem die Ausführungsanordnung Bestandskraft erlangt.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2013 - III ZR 154/12

bei uns veröffentlicht am 11.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 154/12 Verkündet am: 11. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BauGB § 102 Abs.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 154/12
Verkündet am:
11. Juli 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Anfechtung der Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB durch Antrag
auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet aufschiebende
Wirkung.

b) Die mit dem Erlass der Ausführungsanordnung angestrebte Rechtsänderung
tritt auch dann ein, wenn an dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1 BauGB hierfür
festgesetzten Tag die aufschiebende Wirkung eines dagegen gerichteten -
im Ergebnis erfolglos gebliebenen - Antrags auf gerichtliche Entscheidung
noch angedauert hat.

c) In einem solchen Fall beginnt die Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 1
BauGB nicht (rückwirkend) an dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten
Tag, sondern an dem Tag, an dem die Anordnung bestandskräftig geworden
ist.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 154/12 - OLG Bamberg
LG Bayreuth
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann
, Hucke, Seiters und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - Senat für Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu je 1/3 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Eigentümer der Grundstücke Flur-Nr. 37/2, 37/8 und 37/9 der Gemeinde E. . Zur Umsetzung der Festsetzung des Bebauungsplans "P. -V. -Ring-Süd" beantragte die Gemeinde E. , die Beteiligte zu 4, im Januar 2005 die Einleitung eines Enteignungsverfahrens.
2
Mit Enteignungsbeschluss vom 12. September 2005 in der Fassung des Nachtragsbeschlusses vom 14. Januar 2009 entzog das Landratsamt F. , der Beteiligte zu 5, als zuständige Enteignungsbehörde den Beteiligten zu 1 bis 3 das Eigentum an noch zu vermessenden Teilflächen ihrer Grundstücke.
Die gegen den Enteignungsbeschluss eingelegten Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 bis 3 blieben ohne Erfolg. Im Enteignungsbeschluss war bestimmt, dass die Beteiligte zu 4 die in Anspruch zu nehmenden Grundstücksteile innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtsänderung zum Zwecke der Anbindung des P. -V. -Rings an die B. straße und die A. -D. -Straße gemäß dem Straßenausbauplan "P. -V. -Ring-Süd" der Gemeinde E. zu verwenden habe.
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Am 1. September 2009 erließ der Beteiligte zu 5 eine Ausführungsanordnung mit dem Inhalt, dass mit dem 12. Oktober 2009 00.00 Uhr der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt werde.
4
Gegen diese Ausführungsanordnung stellten die Beteiligten zu 1 bis 3 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. September 2009 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der mit Schreiben vom 27. April 2010, eingegangen beim Landgericht Bayreuth am 28. April 2010, zurückgenommen wurde.
5
Die Antragsteller beantragten sodann am 19. Oktober 2010 die Rückübereignung der durch den Enteignungsbeschluss enteigneten Teilflächen, weil die Grundstücke nicht innerhalb der am 12. Oktober 2010 abgelaufenen Frist für die Verwirklichung des Enteignungszwecks verwendet worden seien. Der Beteiligte zu 5 lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2010 unter Hinweis darauf ab, dass die Verwendungsfrist wegen des eingelegten Rechtsbehelfs erst mit Ablauf des 28. April 2010 begonnen habe (Rücknahme des gegen die Ausführungsanordnung gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung ) und daher erst am 28. April 2011 ende.
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Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 bis 3 ihren Antrag auf Rückenteignung weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision ist unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller am 19. Oktober 2010 die Verwendungsfrist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtsänderung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Enteignungsbeschluss bestimme, dass die enteigneten Grundstücksteile innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtsänderung zu dem vorgesehenen Enteignungszweck zu verwenden seien. Den Eintritt der Rechtsänderung bestimme wiederum die inzwischen bestandskräftige Ausführungsanordnung des Beteiligten zu 5 vom 1. September 2009. Danach sei die Rechtsänderung am 12. Oktober 2009 eingetreten. Hinsichtlich des Ablaufs der Verwendungsfrist sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller gegen die Ausführungsanordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hätten, der bis zu seiner Rücknahme am 28. April 2010 aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Letzteres habe zur Folge, dass die Beteiligte zu 4 im Zeitraum zwischen dem 29. September 2009 und dem 28. April 2010 gehindert gewesen sei, tatsächliche und rechtliche Folgerungen aus der Ausführungsanordnung des Enteignungsbeschlusses zu ziehen. Insofern seien die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung - vor allem § 80 Abs. 1 VwGO - entsprechend anzuwenden. Es entspreche dem Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes, dass Ausschlussfristen , Verjährungsfristen usw. entweder gehemmt oder gegenstandslos würden mit der Folge, dass die Verwaltung entweder eine neue Frist zu setzen oder die Bestandskraft des Verwaltungsakts abzuwarten und erst danach eine neue Frist zu bestimmen habe. Welcher Auffassung insoweit der Vorzug zu geben sei, Hemmung des Fristablaufs oder Gegenstandsloswerden der Frist mit anschließender Neubestimmung, bedürfe keiner Entscheidung, da der Antrag auf Rückenteignung in keinem der beiden Fälle Erfolg habe. Die Antragsteller könnten der Beteiligten zu 4 nicht einerseits durch das Einlegen von Rechtsbehelfen den Vollzug der Ausführungsanordnung unmöglichen machen und sich gleichzeitig mit Erfolg auf den Ablauf der Verwendungsfrist berufen wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ausführungsanordnung noch knapp ein halbes Jahr der festgelegten Verwendungsfrist offen gestanden habe. Die Gemeinde habe Anspruch darauf, die Verwendungsfrist in vollem Umfang auszuschöpfen. Sie müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist zu stellen. § 114 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasse von vornherein nur materiell -rechtliche, der Verwirklichung des Enteignungszwecks vorübergehend entgegenstehende Gründe, nicht aber die Folgen der Einlegung von Rechtsmitteln. Letztere ergäben sich unmittelbar aus dem prozessualen Institut des vorläufigen Rechtsschutzes selbst.

II.


9
Der Beschluss des Berufungsgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Frist zur Verwirklichung des Enteignungszwecks begann im vorliegenden Fall am 29. April 2010 zu laufen, betrug aufgrund des Enteignungsbeschlusses ein Jahr und war deshalb im Oktober 2010 noch nicht abgelaufen, so dass die bis dahin nicht verfolgte Verwirklichung des Enteignungszwecks keinen Rückenteignungsanspruch nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu begründen vermag. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frist jedoch weder gehemmt noch gegenstandslos geworden.
10
Nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann der frühere enteignete Eigentümer verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit der durch die Enteignung Begünstigte oder seine Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114 BauGB) zu dem Enteignungszweck verwendet haben.
11
1. Gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind im Enteignungsbeschluss der Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist im Enteignungsbeschluss die Verwendungsfrist auf ein Jahr nach Eintritt der Rechtsänderung zum Zweck der Anbindung des P. -V. -Rings an die B. straße und die A. D. -Straße gemäß dem Straßenbebauungsplan "P. -V. -Ring-Süd" festgesetzt. Diese in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 BauGB an den Eintritt der Rechtsänderung anknüpfende Form der Fristbestimmung ist hinreichend bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 100/83, NVwZ 1986, 506 f).

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2. Nach § 117 Abs. 5 Satz 1 wird mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Die Ausführungsanordnung ist nach § 117 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf Antrag eines Beteiligten durch die Enteignungsbehörde nach Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses zu erlassen. Im vorliegenden Fall ist die Ausführungsanordnung des Beteiligten zu 5 am 1. September 2009 ergangen und als Datum für die Änderung des Rechtszustands den 12. Oktober 2009 00.00 Uhr angegeben.
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3. Voraussetzung für den Beginn der Verwendungsfrist überhaupt - gleichgültig , ob hierfür, wie die Beteiligten zu 1 bis 3 meinen, der 12. Oktober 2009 oder aber, so die Auffassung der Beteiligten zu 4 und 5, der 29. April 2010 maßgeblich ist - ist, dass die mit der Enteignung angestrebte Rechtsänderung (hier: Übergang des Eigentums auf den Enteignungsbegünstigten) stattgefunden hat. Diese - von allen Beteiligten und beiden Vorinstanzen stillschweigend angenommene - Voraussetzung ist gegeben; insbesondere ist der Wechsel im Grundeigentum nicht deshalb ausgeblieben, weil an dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag (12. Oktober 2009) diese Verfügung noch keine Bestandskraft erlangt hatte.
14
Allerdings soll nach einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung dann, wenn die Ausführungsanordnung angefochten wird und - wie hier - an dem festgesetzten Tag die aufschiebende Wirkung noch andauert, die Festsetzung gegenstandslos werden mit der Folge, dass die Enteignungsbehörde einen neuen Tag bestimmen muss (so Brügelmann/Reißnecker, BauGB, [Stand: August 1999] § 117 Rn. 20; Holtbrügge in Berliner Kommentar zum BauGB, [Stand: Juli 2005] § 117 Rn. 19; Petz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 117 Rn. 47; Schrödter/Breuer, BauGB, 7. Aufl., § 117 Rn. 21; so wohl auch Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, [Stand: März 2007] § 117 Rn. 22). Da dies vorliegend nicht geschehen ist, wären nach dieser Meinung die Beteiligten zu 1 bis 3 immer noch Eigentümer der zu enteignenden Teilflächen.
15
Dieser Literaturmeinung ist jedoch nicht zu folgen. Sie wird dem "Wesen" der aufschiebenden Wirkung des gegen die Ausführungsanordnung gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht gerecht und führt darüber hinaus zu sachwidrigen Ergebnissen.
16
a) Die Ausführungsanordnung ist nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Ein solcher Antrag entfaltet aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 224 Abs. 1 BauGB, der für bestimmte Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch die aufschiebende Wirkung enumerativ ausschließt (OLG Koblenz, NVwZ 1984, 678; Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO; Schrödter/Breuer aaO § 117 Rn. 24; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 117 Rn. 12).
17
b) Das Wesen der aufschiebenden Wirkung besteht darin, dass für die Dauer des Schwebezustands, in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtung besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte; es dürfen keine "vollendeten Tatsachen" geschaffen werden. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung des Rechtsmittels mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist (Senatsurteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82, BGHZ 88, 337, 342 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwGE 13, 1, 5 f; 24, 92, 98; 99, 109, 112).

18
c) Mit Eintritt der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 29. September 2009 trat die Rechtsänderung damit nicht wie in der Ausführungsanordnung bestimmt am 12. Oktober 2009 ein. Die aufschiebende Wirkung endete mit der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 28. April 2010. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung wirkt im Allgemeinen ex tunc, das heißt der ursprüngliche Verwaltungsakt ist so zu behandeln, als sei er nie angefochten worden (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1983 aaO; BVerwG NJW 1983, 2042; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 16). Übertragen auf die vorliegende Fallkonstellation bedeutet dies, dass sich die Beteiligten grundsätzlich so behandeln lassen müssen, als sei eine Anfechtung der Ausführungsanordnung nicht erfolgt und als sei die Rechtsänderung mit dem in der Ausführung angeordneten Datum eingetreten.
19
d) Soweit dem die angeführten Literaturmeinungen entgegenhalten, bezogen auf dingliche Rechte mache eine "rückwirkende Rechtsänderung" keinen Sinn, so mag daran richtig sein, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im praktischen Ergebnis einer ex nunc-Wirkung nahekommt. So ist etwa, solange die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung andauert , nur der Antragsteller in der Lage, Eigentumsstörungen durch Dritte zu begegnen (Erheben einer Unterlassungs- oder Beseitigungsklage nach § 1004 BGB). Diese Überlegung rechtfertigt es aber nicht, die angefochtene Anordnung für gegenstandslos zu erachten. Denn dies hätte im Ergebnis zur Folge, dass der Enteignungsbetroffene mit seinem Antrag die mit dem Erlass der Ausführungsanordnung angestrebte Rechtsänderung auch dann verhindern könnte, wenn sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Es müsste eine neue Ausführungsanordnung mit geändertem Datum erlassen werden, die von neuem angefochten werden könnte.

20
Diesen Schwierigkeiten kann nicht dadurch begegnet werden, dass die Enteignungsbehörde in der Ausführungsanordnung das Datum für den Eintritt der Rechtsänderung so bestimmt, dass angenommen werden kann, auch im Falle einer Anfechtung werde die Anordnung rechtzeitig vor dem Termin Bestandskraft erlangen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausführungsanordnung nicht zuverlässig abgeschätzt werden kann, wie lange die im Fall der Anfechtung eintretende aufschiebende Wirkung andauert, müsste der Tag der Rechtsänderung unter Umständen sehr weit hinausgeschoben werden. Dies wäre dann besonders misslich, wenn die - erwartete beziehungsweise angekündigte - Anfechtung der Ausführungsanordnung unterbliebe und das Enteignungsvorhaben eigentlich unverzüglich ins Werk gesetzt werden könnte.
21
4. Unabhängig davon, ob und inwieweit sich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Eigentümerstellung auswirkt, so ist jedenfalls in Bezug auf den Beginn der Verwendungsfrist der Zeitpunkt des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung (hier: die Antragsrücknahme am 28. April 2010) und nicht das in dem angefochtenen Bescheid für den Eintritt der Rechtsänderung angegebene Datum entscheidend.
22
Nach der gesetzlichen Regelungskonzeption soll dem Enteignungsbegünstigten zur Verwirklichung des Enteignungsvorhabens die volle Verwendungsfrist zur Verfügung stehen. Deshalb ist mit dem Eintritt der Rechtsänderung im Sinne des § 114 Abs. 1 BauGB im Fall der Anfechtung der Ausführungsanordnung der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegfällt. Denn ungeachtet dessen, dass sich die Beteiligten in diesem Fall grundsätzlich so behandeln lassen müssen, als sei eine Anfechtung nicht erfolgt und die Rechtsänderung damit zu dem in der Ausführung angeordneten Stichtag erfolgt, besteht für den Enteignungsbegünstigten erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung tatsächlich und rechtlich die konkrete Möglichkeit, den Enteignungszweck umzusetzen.
23
Würde man demgegenüber in jedem Falle für den Beginn der Verwendungsfrist auf den in der Ausführungsanordnung für den Eintritt der Rechtsänderung festgesetzten Tag abstellen, so könnte sich im Falle einer Anfechtung der Anordnung der dem Enteignungsbegünstigten für die Verwirklichung seines Vorhabens zur Verfügung stehende Zeitraum so sehr verkürzen (und unter Umständen völlig ausfallen), dass das Erreichen des Enteignungszwecks ernsthaft gefährdet wäre, wenn nicht gar unmöglich gemacht würde. Das Setzen einer – im Gesetz gar nicht vorgesehenen - neuen Verwendungsfrist würde eine teilweise Änderung des (unanfechtbar gewordenen) Enteignungsbeschlusses enthalten , die wiederum angefochten werden könnte.
24
Auch die Möglichkeit nach § 114 Abs. 2 BauGB vor Ablauf der Verwendungsfrist einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, wird den Interessen der am Enteignungsverfahren Beteiligten nicht gerecht. Unmittelbar wäre diese Vorschrift ohnehin nicht anwendbar, da im Fall der Anfechtung der Ausführungsanordnung die aufschiebende Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung zurückwirkt, also während des laufenden gerichtlichen Verfahrens vom Beginn einer – zu verlängernden - Verwendungsfrist noch gar nicht ausgegangen werden könnte (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 23 Bl. 23 f; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 54). Im Übrigen könnte auch dieser Verlängerungsbescheid selbständig angefochten werden.
25
Der gesetzgeberische Zweck der Fristsetzung, dass den Beteiligten ein klar umrissener Zeitraum vorgegeben wird, in dem der Enteignungszweck verwirklicht werden muss, ist daher im Falle einer Anfechtung der Ausführungsanordnung am besten dadurch zu erreichen, dass für den Beginn der Verwendungsfrist auf den Tag abgestellt wird, an dem die Rechtsänderung für alle Beteiligten unumstößlich feststeht; dies ist der Tag, an dem die Ausführungsanordnung Bestandskraft erlangt (a. A. OLG Bremen, BRS 45, 662, 665).
Schlick Wöstmann Hucke
Seiters Remmert
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 10.06.2011 - 14 O 5/10 Baul -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 9 U 3/11 Baul -

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.

(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn

1.
der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
2.
vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit

1.
der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Absatz 2 Nummer 3 und § 114) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder
2.
die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 nicht erfüllt hat.

(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn

1.
der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder
2.
ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bauwilligen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.

(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.

(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.

(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.

(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen.

(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen

1.
die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;
2.
die sonstigen Beteiligten;
3.
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
4.
den Gegenstand der Enteignung, und zwar
a)
wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind,
b)
wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,
c)
wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
d)
die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;
5.
bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;
6.
bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
7.
die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Absatz 5 Satz 4 und § 101 Absatz 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 97 Absatz 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;
9.
bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.

(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Absatz 2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken.

(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen.

(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.

(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.

(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn

1.
der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
2.
vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.

(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen.

(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen

1.
die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;
2.
die sonstigen Beteiligten;
3.
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
4.
den Gegenstand der Enteignung, und zwar
a)
wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind,
b)
wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,
c)
wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
d)
die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;
5.
bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;
6.
bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
7.
die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Absatz 5 Satz 4 und § 101 Absatz 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 97 Absatz 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;
9.
bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.

(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Absatz 2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken.

(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen.

(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.

(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.

(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn

1.
der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
2.
vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.

(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Entscheidungen nach § 112 Absatz 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung), wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Geldentschädigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach § 112 Absatz 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten kann im Falle des § 112 Absatz 2 die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung davon abhängig machen, dass der durch die Enteignung Begünstigte im Übrigen für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet.

(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas anderes ergibt.

(3) Im Falle des § 113 Absatz 4 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungsbeschluss in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluss braucht nicht unanfechtbar zu sein.

(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. Die Ausführungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. § 113 Absatz 5 gilt entsprechend.

(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 113 Absatz 2 Nummer 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.

(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.

(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.

(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.

(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

1.
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
2.
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,
3.
die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie
4.
die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4
hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.

(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn

1.
der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
2.
vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.