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§ 26lAmtlich · § 5 UrhG

Beihilfebearbeitung für andere Stellen

Zeitreise: 16.07.2021

Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen: 1. die Beihilfebearbeitung, 2. die Führung der Beihilfeakten und 3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.

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