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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Leistungsverbot

Zeitreise: 31.08.2015

Aussteller, Treuhänder und Zahlungsagenten dürfen auf Grund nicht anerkannter Auslandsbonds nur die Leistungen gewähren, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind.

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