Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG | § 6 Tilgungsstücke
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG | § 6 Tilgungsstücke
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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten Inhaltsverzeichnis
(1) Auslandsbonds, die
- 1.
vom Aussteller zurückerworben oder für seine Rechnung erworben worden sind oder - 2.
von anderen Personen oder für Rechnung anderer Personen, die als Schuldner für die Ansprüche aus den Bonds unmittelbar haften, zur Befreiung von ihrer Schuld erworben worden sind oder - 3.
vom Deutschen Reich, der Reichsbank, der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, der Deutschen Golddiskontbank oder für Rechnung dieser Körperschaften erworben worden sind,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich mit Rechten Dritter belastet worden, als Sicherheit für Dritte hinterlegt worden oder sonst wieder in den Verkehr gelangt sind. Absatz 1 gilt ferner nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich im Inland oder Ausland entzogen worden sind.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dabei mitzuwirken, daß Auslandsbonds, die nach den Absätzen 1, 2 als kraftlos gelten, als getilgt berücksichtigt werden können. Erlangen sie die freie Verfügungsgewalt über die in Absatz 2 genannten Auslandsbonds zurück, so sind sie verpflichtet, diese Bonds alsbald zur Tilgung zu verwenden.
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(1) Den in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Personen, deren Auslandsbonds als kraftlos gelten, stehen gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, Entschädigung
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Den in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Personen, deren Auslandsbonds als kraftlos gelten, stehen gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, Entschädigung
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

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published on 12/12/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 49/08 Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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(1) Den in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Personen, deren Auslandsbonds als kraftlos gelten, stehen gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, Entschädigungsansprüche zu...