(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

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Bleiberechtsregelungen für langjährige geduldete Ausländer

20.10.2009

Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verwaltungsrecht

Referenzen - Gesetze | § 35 AufenthG 2004

§ 35 AufenthG 2004 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 35 AufenthG 2004 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr.
§ 35 AufenthG 2004 wird zitiert von 2 anderen §§ im Aufenthaltsgesetz.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 26 Dauer des Aufenthalts


(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindesten

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) B
§ 35 AufenthG 2004 zitiert 1 andere §§ aus dem Aufenthaltsgesetz.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Referenzen - Urteile | § 35 AufenthG 2004

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52 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 35 AufenthG 2004.

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2016 - M 12 K 16.2918

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2016 - M 4 K 15.1900

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, ein irakischer S

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 10 C 18.2430

bei uns veröffentlicht am 04.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz abgelehnten Antrag auf Be

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2016 - M 12 K 16.2271

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2015 - M 10 K 14.636

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Dez. 2016 - M 12 S 16.5400

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragstelle

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2014 - 12 S 14.582

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Die im Jahr 201

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2014 - 12 S 14.579

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Der im Jahr 2008 im

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Sept. 2014 - 6 K 14.423

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Niederlassungserlaubnisse zu erteilen. Die Bescheide vom 14. Februar 2014 werden aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Ur

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2014 - 10 K 13.2232

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... April 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte dar

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.345

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 25 K 16.4299

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2014 - 10 ZB 11.3006

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.360,78 Euro festgesetzt. Gründe Der A

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2018 - Au 6 K 18.315

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Nov. 2018 - M 4 K 17.997

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine im Hauptantrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaub

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Sept. 2018 - Au 6 K 17.1714

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 10 CS 13.1996

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 201

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2016 - 10 B 15.1854

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Gründe I. In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2015 wird Nr. 2 des Bescheides der Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. März 2015 und 24. Juni 2016 auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Aug. 2015 - 10 B 15.429

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 10 B 15.429 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. August 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 17. September 2014, Az.: Au 6 K 14.423) 10. Senat Sachgebietsschlüssel: 60

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Mai 2016 - AN 5 S 16.618

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1989 geborene Antragste

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Apr. 2015 - M 12 K 15.631

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 15.631 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. April 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Erlöschen des Aufenthaltstitels; Rücknahme von

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. März 2017 - AN 5 E 17.00212

bei uns veröffentlicht am 14.03.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ...1989 geborene Antragstel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - 10 C 13.1330

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juni 2013 wird der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Juliane Scheer, Goethestraße 10, 80336 München, beigeordnet.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Mai 2018 - 11 B 45/18

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 19. Okt. 2016 - 2 BvR 1943/16

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2016 - 19 CS 16.1194 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Juni 2016 - 7 K 7892/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutrei

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2015 - 18 B 779/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die darg

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Mai 2015 - 2 L 18/14

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € (fünftausend EURO) festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung vo

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Okt. 2014 - 17 A 1150/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zu 1. bezüglich ihres Antrags vom 27. Januar 2011 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauf

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Aug. 2013 - VI R 45/12

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine türkische Staatsangehörige, begehrte (rückwirkend) für die Zeit ab Januar 2007 für ihre Tochter Kinde

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2013 - 10 C 9/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

Tatbestand 1 Die sechs Kläger sind irakische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 begehrt als Mutter, die Kläger zu 2 bis 6 begehren als Geschwister die Erteilung von Vis

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Sept. 2011 - 1 C 17/10

bei uns veröffentlicht am 13.09.2011

Tatbestand 1 Der Kläger, ein 1979 geborener äthiopischer Staatsangehöriger, erstrebt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2011 - 11 S 189/11

bei uns veröffentlicht am 15.04.2011

Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. In Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2008 - 8 K 3985/06 - zurückgewiese

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Nov. 2010 - 1 C 21/09

bei uns veröffentlicht am 16.11.2010

Tatbestand 1 Der Kläger, ein 1971 geborener Staatsangehöriger aus Sri Lanka, erstrebt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juli 2010 - 11 S 492/10

bei uns veröffentlicht am 08.07.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2009 – 5 K 584/08 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2009 - 13 S 1887/09

bei uns veröffentlicht am 20.10.2009

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. August 2009 – 8 K 2077/09 – wird teilweise geändert. Der Antragsgegnerin wird vorläufig, höchstens bis drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des ge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Mai 2009 - 13 S 116/09

bei uns veröffentlicht am 19.05.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2006 - 2 K 2901/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Apr. 2009 - 7 A 11361/08

bei uns veröffentlicht am 22.04.2009

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. August 2008 werden der Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 29.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2009 - 11 S 3244/08

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

Tenor Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt. Er hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von ... EUR zu zahlen. Auf die Beschwerde des

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2008 - 13 S 709/07

bei uns veröffentlicht am 08.10.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2007 - 6 K 1717/06 - wird abgeändert. Die Klage wird insgesamt abge

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Nov. 2007 - L 7 AY 4504/06

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, den Klägern ab 14. Februar 2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Mai 2007 - 11 S 2093/06

bei uns veröffentlicht am 29.05.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 6 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2006 - 11 K 385/06 - geändert, soweit er den Antrag dieser Antragstellerin ablehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Wide

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Nov. 2006 - 2 K 477/06

bei uns veröffentlicht am 23.11.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Tatbestand   1  Der am ... 1965 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2006 - 4 K 1753/06

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. 2  Der Kläger Ziffer 1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Okt. 2006 - 11 S 387/06

bei uns veröffentlicht am 23.10.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Januar 2006 - 9 K 1742/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20. Oktober 2005 - 9 K 1738/05 - gegen d

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Sept. 2006 - 3 K 2689/04

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 2  Der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juni 2006 - 11 S 2135/05

bei uns veröffentlicht am 08.06.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2005 - 6 K 1323/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05

bei uns veröffentlicht am 10.05.2006

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2005 - 4 K 2405/05 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2006 - 13 S 220/06

bei uns veröffentlicht am 14.03.2006

Gründe   1  Der ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag ist fristgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwG

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2006 - 13 S 2220/05

bei uns veröffentlicht am 18.01.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004 - 11 K 4809/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen eins

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(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubni...
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubni...
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubni...