Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils

(1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72a findet keine Anwendung.

(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. § 9 Abs. 5 findet keine Anwendung.

(3) Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

(4) Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden.

(5) Ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts erfolgen.

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Referenzen - Gesetze | § 4 BÄO

§ 4 BÄO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 4 BÄO wird zitiert von 1 anderen §§ im Bundesärzteordnung.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 73 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
§ 4 BÄO zitiert 2 andere §§ aus dem Bundesärzteordnung.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die W

Referenzen - Urteile | § 4 BÄO

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 BÄO.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 02. Jan. 2018 - 6 AZR 235/17

bei uns veröffentlicht am 02.01.2018

Tenor Über die Kosten der für erledigt erklärten Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. November 2016 - 10 Sa 33/16 - hat nach Zurückverweisung des Re

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Apr. 2017 - 1 AZR 427/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor I. Auf die Revision des Beklagten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2015 - 5 Sa 229/14 - im Tenor unte

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 06. Mai 2015 - 2 AZN 984/14

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. Oktober 2014 - 12 Sa 269/14 - wird auf ihre Kosten als unzulä

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Feb. 2015 - 5 AZN 1007/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 20. Mai 2014 - 6 Sa 76/14 - wird als unzulässig verworfen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 19. Dez. 2012 - 2 AZB 45/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Klägers vom 11. Juni 2012 wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2011 - 12 Sa 170/11 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Februar 2011 - 6 Sa 90/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Feb. 2012 - 3 AZR 260/10

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Oktober 2009 - 11 Sa 515/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 03. März 2010 - 4 AZB 23/09

bei uns veröffentlicht am 03.03.2010

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2009 - 8 Sa 94/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung

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