Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Apr. 2018 - RO 11 K 17.862

published on 17/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Apr. 2018 - RO 11 K 17.862
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Tenor

Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin und Antragstellerin in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt die Aufhebung eines Grundsteuerbescheids. In dem Verfahren Az. RO 11 K 17.876 wendet sie sich gegen die Erhebung von Abfallgebühren und in dem Verfahren RO 11 K 17.877 gegen die Erhebung von Niederschlagswassergebühren. Ferner wendet sie sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Az. RO 2 K 17.875).

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte zu 1/3 des Grundstücks L.str. 8 in R., Flnr. ... der Gemarkung … Weitere Erbbauberechtigte sind …, wohnhaft in … und …, wohnhaft in … Früherer Erbbauberechtigter war der am 31. Juli 2015 verstorbene Ehemann der Klägerin … Das Amtsgericht Regensburg, Abteilung für Nachlasssachen teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. November 2015 die Erben nach diesem mit.

Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid über Grundabgaben vom 5. November 2015 (Finanzadresse: 247933 – 6) die Grundabgaben gegenüber der Klägerin fest. Hinsichtlich der Grundsteuer erläuterte sie dies mit dem „Eigentumswechsel für den Grundbesitz“. Sie setzte gegenüber der Klägerin ab dem Jahr 2016 eine Grundsteuer in Höhe von 3.100,99 € fest, wobei sie von einem Grundsteuermessbetrag von 785,06 € und einem Hebesatz von 395,00 v.H. ausging. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 ließ die Klägerin Widerspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ab. Den Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen. Die Klägerin ließ am 19. Mai 2017 Klage erheben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten stellen.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Miterben mit Urkunde des Notars … und der Hinterlegung dieser Urkunde beim Amtsgericht Regensburg – Nachlassgericht – die Dürftigkeitseinrede erhoben hätten. Diese hätten sie gegenüber der Stadt R. schon mehrfach erhoben und sie werde vorsorglich hiermit noch einmal erhoben. Entsprechend § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 780, 781 ZPO i.V.m. §§ 1990, 1991 BGB seien entweder die Grundabgaben gegen die Miterben nicht festzusetzen oder aber, wie sich aus dem Antrag zu 2. ergebe, im Bescheid auszusprechen, dass die Vollstreckung auf Grund der erhobenen Dürftigkeitseinrede nur im Rahmen der unbeschränkten aber beschränkbaren und hier wirksam beschränkten Erbenhaftung zu erfolgen habe und somit die Möglichkeit der Befriedigung schon im Bescheid auf den Nachlass nach … zu beschränken sei. Dies ergebe sich auch aus § 45 Abs. 2 Satz 1 AO.

Mittlerweile sei bezüglich des Erbbaurechts unter dem Az. 4 K 116/16 beim AG Regensburg die Zwangsversteigerung des Objektes eingeleitet worden. Da die ausstehenden Grundabgaben im Rahmen einer solchen Zwangsversteigerung im so genannten,,Rang 0“ befriedigt würden, werde demnach schon dadurch die Beklagte in absehbarer Zeit das ausstehende Geld erhalten. Auf Grund der schon vor längerem eingeleiteten Zwangsverwaltung seien, soweit bekannt, die aktuellen Grundabgaben auch bezahlt worden. Weiter sei zu bemerken, dass die Beklagte wegen eines Betrages von weiteren etwa 23.000 € ausstehender Grundabgaben gegen die Klägerin und die übrigen Miterben vollstrecken wollte. Nach längerem Hin und Her habe die Beklagte eingesehen, dass die Dürftigkeitseinrede, wie von allen Miterben zu Recht erhoben, dazu führe, dass die Beklagte als Gläubigerin sich nur aus dem Nachlass befriedigen könne. Es sei in jedem Falle auszusprechen, dass der Klägerin die Einrede der beschränkten Erbenhaftung vorbehalten bleibe. Zu dem Widerspruchsbescheid sei es nur deswegen gekommen, weil die Kommunikation zwischen der Beklagten und der Regierung nicht funktioniert und die Beklagte der Regierung nicht mitgeteilt habe, dass nach Rücknahme des Nachlassinsolvenzantrages die Dürftigkeitseinrede erhoben wurde.

Die Abgaben dürften nicht gegen die Erben als mit ihrem eigenen Vermögen Haftende festgesetzt werden. Die Beklagte sei aufgrund der Dürftigkeitseinrede nur berechtigt auf den Nachlass zuzugreifen. Die bisherigen Zahlungen erfolgten auch aus dem Nachlass, da die Bank den Zahlungen vom Nachlasskonto zustimmte, oder dann später vom Zwangsverwalter des Objektes. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Erben persönlich bestehe hingegen nicht, weswegen der Bescheid aufzuheben sei. Wie die Beklagte selbst schreibe, sei die Aussetzung der Vollziehung durch sie abgelehnt worden. Die Erben und damit auch die Klägerin hätten aufgrund der Dürftigkeitseinrede den Anspruch, dass die Abgaben nicht gegen sie persönlich festgesetzt werden. Wieder anders verhalte sich die Situation nach der Eröffnung des Zwangsverwaltungsverfahrens. Der Zwangsverwalter sei verpflichtet, im Rahmen seiner Verwaltung aus den erzielten Mieteinnahmen, die der Bank als Gläubigerin und hier wiederum dem Zwangsverwalter aus dinglichem Recht (Grundschuld) vorrangig zustehen, die Grundabgaben des Objektes zu befriedigen. Wäre ihm dies nicht möglich, müsste er bei der vollstreckenden Gläubigerin (Bank) einen Vorschuss dafür einfordern. Die Frage der geleisteten Zahlung sei daher zu entkoppeln von der Frage, ob die Erben persönlich die im Bescheid festgesetzten Beträge schulden. Hier bleibe es dabei wie bereits ausgeführt, dass die Erben persönlich nichts schulden. Sie hätten den Gläubigern den Nachlass zur Verfügung gestellt. Die geforderten Grundabgaben seien eine direkte Folge des Erbes. Die Erben hätten sich die Einnahmen des Objektes nicht zu eigen gemacht, sondern den Gläubigern zur Verfügung gestellt. Sie müssten daher auch die daraus resultierenden Lasten nicht tragen. Aus Sicht der Klägerin sei durch die Dürftigkeitseinrede das Einfordern der Grundabgaben untersagt und der Bescheid gegen die Erben aufzuheben. Als Bescheid gegen den Nachlass möge er Bestand haben. Die Beklagte verkenne die Regelung des § 1990 Abs. 1 BGB. Entsprechend Satz 2 hätten die Erben den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herausgegeben. Bezüglich der Immobilie finde das Zwangsversteigerungs- und mittlerweile auch das Zwangsverwaltungsverfahren statt. Die Beklagte sei aus dem Gemeinschaftsnachlasskonto …, … und … bezahlt worden. Die nach den Grundpfandrechten vorrangig zu befriedigende Volksbank … habe dies zugelassen, da die Beklagte ggf. im sogenannten „Rang 0“ die Grundabgaben vor allen anderen Gläubigern aus der Zwangsversteigerung ohnehin erhalten hätte, so dass sie deren Zahlung gleich zulassen konnte.

Die Klägerin lässt beantragen,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten über Grundabgaben vom 05.11.2015, Finanzadresse 247933-6, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung der Oberpfalz vom 11.04.2017, zugestellt am 20.04.2017, Az.: ROP-SG12-1531.1-1-11-10 wird aufgehoben.

  • 2.Für den Fall der Neubescheidung wird der Klägerin die beschränkte Erbenhaftung auch im Kostenpunkt vorbehalten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Bescheid über Grundabgaben vom 5. November 2015 habe sie aufgrund des Übergangs des Erbbaurechts auf die ermittelten Erben die Grundabgaben neu festgesetzt, und zwar die Grundsteuer mit Wirkung ab 1. Januar 2016 und Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren und Niederschlagswassergebühren mit Wirkung jeweils ab 1. August 2015. Die Klägerin als Miterbin sei in diesem Bescheid als Gesamtschuldnerin zur Zahlung herangezogen worden.

Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handele es sich entgegen der Ansicht der Klägerin um keine Nachlassverbindlichkeiten. Es seien vielmehr unter der FAD 247933-6 die nach dem Tod von … von den neuen Erbbauberechtigten originär geschuldeten Grundabgaben festgesetzt und die Klägerin als Miterbin gesamtschuldnerisch zur Zahlung herangezogen worden. Bei deren Auswahl sei entscheidend gewesen, dass sie die Ehefrau des Verstorbenen war, als einzige Erbin in … wohne, gegenüber der Stadt R. aufgetreten sei und für sie bereits eine Finanzadresse existierte.

Die Nachlassverbindlichkeiten des … seien bei der Stadt unter der FAD 18450-1 geführt und resultierten aus Bescheiden, die noch zu dessen Lebzeiten diesem gegenüber erlassen wurden. Sie seien nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Forderungen gehe die erhobene Dürftigkeitseinrede deswegen ins Leere. Der insoweit ausgeführte Vortrag beziehe sich nur auf Forderungen aus unter der FAD 18450-1 geführten Nachlassverbindlichkeiten. Die mit streitgegenständlichem Bescheid festgesetzten Grundabgaben seien auch zuerst von den Erbinnen und sodann von dem eingesetzten Zwangsverwalter laufend beglichen worden. Das bedeute, dass im Hinblick auf die mit Wirkung ab 1. August 2015 festgesetzten Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren und Niederschlagswassergebühren und der ab 1. Januar 2016 festgesetzten Grundsteuer unter der FAD 247933-6 keine Forderungen offen seien.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen und die Beschlüsse vom heutigen Tag in den Verfahren Az. RO 11 K 17.876 und RO 11 K 17.877 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, da die Klage nach Aktenlage auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Waffengleichheit im Prozessrecht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).

Die Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 5. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 11. April 2017 hinsichtlich der Grundsteuer als rechtmäßig erscheint und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere durfte diese als Erbbauberechtigte für das Grundstück Flnr. 1989/2 der Gemarkung … ab dem 1. Januar 2016 gesamtschuldnerisch zur Grundsteuer herangezogen werden. Die Dürftigkeitseinrede bezüglich des Nachlasses ist im vorliegenden Fall irrelevant, da es sich um keine Steuerschuld des Erblassers, sondern eine eigene Steuerschuld der Erben nach dem Eintritt des Erbfalls handelt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks, § 10 Abs. 2 GrStG. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie gemäß § 10 Abs. 3 GrStG Gesamtschuldner. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt, § 9 Abs. 1 GrStG. Bei der Berechnung der Grundsteuer ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GrStG von einem Steuermessbetrag auszugehen. Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz), § 25 Abs. 1 GrStG.

Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt, § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG.

Die Klägerin wurde als Erbbauberechtigte gemäß § 10 Abs. 1, 2 GrStG zu Recht ab dem 1. Februar 2016 zur Grundsteuer herangezogen. Da der Erblasser am 31. Juli 2015 verstarb, traten dessen Erben gemäß § 1922 BGB an dessen Stelle. Persönlicher Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand zu Beginn des Kalenderjahres bewertungsrechtlich zugerechnet ist. Damit gilt für die persönliche Grundsteuerpflicht das Stichtags- und Jahressteuerprinzip. Die Steuerschuld der Erbinnen entstand damit erstmals mit Beginn des 1. Januar 2016. Steuerpflichtig waren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Erblasser … sondern die Klägerin und die Miterbinnen … und … Es handelt sich im vorliegenden Fall damit nicht um eine Steuerschuld des Erblassers sondern der Erbinnen, die entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in die Erbmasse fällt, so dass die „Dürftigkeitseinrede“ hier nicht relevant ist. § 45 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) findet ebenfalls keine Anwendung, da hier keine Nachlassverbindlichkeiten vorliegen.

Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, könnte die Klägerin die Dürftigkeitseinrede nicht mit Erfolg geltend machen. Einem Erben steht nämlich gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB die Dürftigkeitseinrede nur dann zu, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich ist oder aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird. Nach einem Schreiben des Amtsgerichts Regensburg – Insolvenzgericht – vom 2. Februar 2016 an die Beklagte wurde die Begutachtung ohne Erstellung eines Gutachtens abgebrochen, da die Erben den Insolvenzantrag zurückgenommen haben. Das Verfahren sei beendet. Die Einstellung dieses Verfahrens beruht damit nicht auf dem Mangel einer entsprechenden Masse sondern auf der Rücknahme des Insolvenzantrags durch die Erben.

Die Klägerin durfte auch als Gesamtschuldnerin herangezogen werden. Deren Auswahl ist nicht erkennbar ermessensfehlerhaft. Der Beklagten ist insoweit ein weites Ermessen eingeräumt. Die Beklagte war weder gehalten, mögliche weitere Gebührenschuldner in dem angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, noch gesonderte Erwägungen über die getroffene Auswahl zwischen den möglichen Gebührenschuldnern anzustellen (vgl. z. B. BayVGH vom 30.03.2006 Az. 23 ZB 06.394 m.w.N.). Die Auswahl eines gesamtschuldnerisch haftenden Steuerpflichtigen ist allenfalls durch das Willkürverbot und Gründe offenbarer Unbilligkeit eingeschränkt.

Solche Gründe sind hier nicht erkennbar. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Klägerin als Ehefrau des Verstorbenen, einzige in R. wohnende Erbin, die gegenüber der Stadt R. aufgetreten ist und für die bereits eine Finanzadresse existierte, zu Recht vorrangig gegenüber den anderen Miterbinnen herangezogen wurde.

Gegen die Höhe der Grundsteuer wurden rechtliche Bedenken weder geltend gemacht noch sind diese für das Gericht erkennbar. Die Beklagte hat ausgehend von dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag bei einem Hebesatz von 395 v. H. die Grundsteuer berechnet. Damit war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 17/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin und Antragstellerin in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenh
published on 17/04/2018 00:00

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Tenor Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin und Antragstellerin in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenh
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Tenor Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin und Antragstellerin in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenh
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Annotations

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.

(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.

(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein

1.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2.
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.

(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.

(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.