Abgabenordnung - AO 1977 | § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.
(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat
- 1.
ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder - 2.
zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
Anwälte
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Anzeigen >Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Referenzen - Gesetze
{{shorttitle}} zitiert oder wird zitiert von 14 §§.
{{shorttitle}} wird zitiert von 9 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >DokErstÜbV | § 3 Übermittlung elektronischer Dokumente
Anzeigen >StrafAktEinV | § 1 Anwendungsbereich
Anzeigen >ZStVBetrV | § 3 Übermittlung von Daten an das Register
Anzeigen >BVerfSchG | § 19 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
{{shorttitle}} wird zitiert von 2 anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Anzeigen >AO 1977 | § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
Anzeigen >AO 1977 | § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
{{shorttitle}} zitiert 3 andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
Anzeigen >AO 1977 | § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
Anzeigen >AO 1977 | § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Anzeigen >AO 1977 | § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Referenzen - Urteile
13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2005 - 5 StR 118/05
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2007 - 5 StR 127/07
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2019 - V ZB 75/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2009 - 1 StR 90/09
(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbständig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).