Abgabenordnung - AO 1977 | § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Abgabenordnung - AO 1977 | § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).
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(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.
(2) Die Finanzbehörde fü
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published on 06/06/2014 00:00
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 24. Mai 2013 im Ausspruch über den Wertersatzverfall dahingehend abgeändert, dass bei dem Angeklagten ein Betrag in Höhe von
47.
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