Landgericht Tübingen Beschluss, 29. Juli 2016 - 5 T 102/16

bei uns veröffentlicht am29.07.2016

Tenor

1. Die Beschwerde der Schuldnerin ist in der Hauptsache erledigt. Es wird klarstellend festgestellt, dass die Eintragungsanordnung des OGV G. vom 2.12.2015 keinen Bestand mehr hat.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Wert: 268,26 EUR

Gründe

 
I.
Dem Verfahren liegt ein Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 2.15.wegen durch mehrere Bescheide jeweils für vergangene Perioden festgesetzter Rundfunkbeiträge (107,88 EUR nebst 24. EUR Säumniszuschlägen und 8 EUR Mahngebühr) zugrunde.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
II.
Der Gerichtsvollzieher hat die Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen. Hiergegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt, die vom Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 15.3.2016 zurückgewiesen wurde, nachdem zuvor am 16.2.2016 einstweilen die Eintragungsanordnung ausgesetzt worden war.
III.
Mit Schriftsatz vom 19.7.2016 hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass die zu vollstreckenden Forderungen bezahlt worden wäre und die Hauptsache für erledigt erklärt werde. Nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme durch die Gläubigerin und Erledigterklärung ist das Beschwerdeverfahren erledigt. Lediglich über die Kosten war noch zu entscheiden. Aus den vorherigen Schriftsätzen der Schuldnerin kann entnommen werden, dass sie sich der Erledigterklärung anschließt, nachdem es ihr darum gegangen war, dass ihre Zahlungen berücksichtigt werden.
IV.
Die Gläubigerin hat dennoch aus folgenden Gründen die Kosten zu tragen, da die Beschwerde begründet gewesen wäre:
a)
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung fehlerhaft war das Vollstreckungsersuchen insoweit, als die den Beitragsfestsetzungsbescheid erlassende Behörde nicht genannt worden war. Das Vollstreckungsersuchen ersetzt den Titel; daher schreibt § 15 a IV LVwVG ausdrücklich vor, dass alle signifikanten Daten des zu vollstreckenden Bescheidsangegeben werden müssen, unter anderem die den Bescheid erlassende Behörde. Diese ist jedoch - unerklärbar - nicht erwähnt. Soweit der BGH die Ansicht vertritt, es würde ausreichen, wenn sich diese Behörde aus dem Ersuchen ergebe, zumal die Identität von Verwaltungsaktsbehörde und Vollstreckungsbehörde der Regelfall (§ 4 LVwVG) wäre (BGH, VII ZB 11/15, B. v. 8.10.2015), vermag dies nicht ohne weiteres zu überzeugen: Das Vollstreckungsrecht basiert auf strengen Formalvorgaben (Titel, Klausel, Zustellung). Abweichend hiervon sind Behörden durch die Möglichkeit der Vollstreckungsersuchen privilegiert, allerdings nur unter den explizit gefassten engen Vorgaben des § 15 LVwVG, der eben uneingeschränkt die Angabe der Behörde verlangt und dieses Verlangen auch nicht auf Ausnahmen von § 4 LVwVG beschränkt und eindeutig von „Angabe“ und nicht von „Erkennbarkeit“ spricht. Insoweit spielt auch das Empfängerverständnis keine Rolle; die Normen sind Ausfluss der vollstreckungsrechtlichen Formenstrenge und exakten Bestimmbarkeit.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin die im Ersuchen bezeichneten Festsetzungsbescheide (Titel in Kopie) selbst vorgelegt. Das Gericht hat diese Vorlage als Ergänzung und Konkretisierung des Vollstreckungsersuchens berücksichtigt. Dadurch wäre dieser bis dahin bestehende Mangel in Form des Fehlens der Angabe der den Bescheid erlassenden „Behörde“, zumindest der formalen Behörde, entfallen. Aus der Liste der Bescheide in Verbindung mit den Kopien der Bescheide lässt sich ablesen, dass die Gläubigerin selbst als Verwaltungsaktbehörde (SWR) handeln wollte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich danach aus § 97 II ZPO.
b)
Die Beschwerde wäre auch deshalb zurückzuweisen gewesen, da sich schon aus dem Vortrag der Gläubigerin ergibt, dass erhebliche Teile der selbst titulierten Forderung zum Zeitpunkt der Titulierung nicht offen waren. Die Schuldnerin bezahlte zu jener Zeit schon seit mehreren Quartaalen im Drei-Monatsabstand einen Betrag, der nach ihrer Vorstellung erkennbar auch für Außenstehende nicht zur Tilgung alter Rückstände bestimmt war, sondern angesichts der passenden Höhe jeweils die laufende Periode abdecken sollte.
10 
Die Gläubigerin hat gemäß ihrer Satzung diese Beträge jeweils auf alte Forderungen nebst Zuschlägen etc. verrechnet, so dass trotz laufender Zahlung ebenso laufend neue Rückstände zur Festsetzung kamen. Für diese von BGB und AO abweichende Satzungsregelung fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, soweit in der Satzung (§ 13) geregelt wird, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist enumerativ bestimmt, was geregelt werden kann: Ein Abweichen von der rechtsstaatlichen Grundregel, wie sie in § 366 BGB und § 225 AO niedergelegt ist, bzw. die Gestaltung des Leistungsbestimmungsrechts ist nicht vorgesehen. Insoweit helfen auch Erwägungen, dass § 366 BGB disponibles Recht ist, da einem vertraglichen Abweichen gegenüber Verbrauchern enge Grenzen gesetzt sind. Eine Klausel, welche bestimmt, dass sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offene Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 343/12 –, juris; s.a. BGH XI ZR 155/98, U. v. 9.3.1999). Regelungen, die dem Schuldner das Tilgungsbestimmungsrecht nehmen, verstoßen zudem gegen Art. 2 GG, machen den Schuldner unzulässig zum „Objekt“ (G. Dürig), wie folgende Überlegung zeigt: Der Schuldner zahlt aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise vorübergehendem Geldmangel, ein Quartal nicht. In der Folge werden Säumniszuschläge und Mahngebühr festgesetzt, womit die Schuld für dieses Quartal bereits um ca. 20 % ansteigt. In der Folgezeit ist der Schuldner wieder zu Zahlung der laufenden Beiträge imstande und zahlt auf die laufenden Beitragsforderungen wieder quartalsweise. Nun greift § 13 der Satzung: Entgegen der Erklärung des Schuldners wird der Betrag nicht auf die laufende Beitragsschuld verrechnet, sondern auf das längst vergangene, offene Quartal. Dies hat zur Folge, dass wegen der Säumniszuschläge zunächst nicht einmal das ganze Quartal bezahlt wird, vielmehr auch vom nächsten laufenden Quartalsbeitrag noch Teile abgezogen werden. Damit stehen dann bereits wieder zwei laufende Quartale offen, mit der Folge erneuter Säumniszuschläge und Mahngebühren. Trotz laufender Zahlung hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, als in jedem neuen Quartal in Säumnis zu geraten, neue Rückstandsbescheide und Vollstreckungsersuchen auszulösen. Die Subjektseigenschaft wird ihm genommen, er wird zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens.
c)
11 
Allein unter kostenrechtlichen Aspekten kam es auch nicht mehr darauf an, ob es überhaupt an einer Behörde gefehlt hat, da auch in diesem Fall die Gläubigerin die Kosten hätte tragen müssen; diese Erwägungen wären nur dann von Bedeutung, wenn man weder Begründung a) noch Begründung b) gefolgt wäre.
12 
Das Verfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris). Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - reicht nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen. Gemessen an diesen Maßstäben könnte es bei der Gläubigerin aus einer ganzen Reihe von Gründen (Auftreten als Unternehmen, keine öffentlich-rechtlich vorgegebene Entlohnung, Geschäftsleitung statt Behördenleiter, Annahme von Geldbeträgen (über Tochter GmbH SWR Media) einzelner Beitragspflichtiger (Unternehmen) für „Sponsoring“, die im Staatsvertrag gesetzlich vorgenommene Abgrenzung zu Behörden, §§ 9 a, 49 RStV) an der Behördeneigenschaft fehlen.
IV.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 II ZPO. Beim Streitwert wurden nur die eigentlichen Beiträge berücksichtigt, nicht die mitzuvollstreckenden Nebenforderungen (vgl. LG Tübingen, B. v. 2.2.2016, 5 T 315/15).
V.
14 
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nach Erledigterklärung nicht vor.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Abgabenordnung - AO 1977 | § 225 Reihenfolge der Tilgung


(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt. (2) Trifft der St

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 11/15 vom 8. Oktober 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1, § 130 Nr. 6, § 130a, § 802c; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4 a)

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 11/15
vom
8. Oktober 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91 Abs. 1, § 130 Nr. 6, § 130a, § 802c; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3,
Abs. 4

a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den
gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden
genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt
(hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist
und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer
Vertretungsverhältnisse fehlt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015
- I ZB 64/14, juris).

b) § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW gebietet lediglich die Mitteilung, dass der der
Vollstreckung zugrunde liegende Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Eine Darlegung, ob
sich die Vollstreckbarkeit aus der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem
Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ergibt, ist nicht erforderlich.

c) Die Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens in einer Zwangsvollstreckungs-sache, in
dem der Gläubiger obsiegt, können dem Schuldner in Ausnahme zu § 91 Abs. 1 ZPO
dann nicht auferlegt werden, wenn er keine Kenntnis von dem Verfahren und daher
auch keine Gelegenheit sich zu äußern hatte (Anschluss an BGH, Beschluss vom
19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f., juris Rn. 17).
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15 - LG Mannheim
AG Mannheim
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen
Graßnack, Sacher und Wimmer

beschlossen:
Auf die Beschwerden des Gläubigers werden die Beschlüsse der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 31. März 2015 und des Amtsgerichts Mannheim vom 3. Februar 2015 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Vollstreckung gegen die Schuldnerin nicht mit der Begründung zu verweigern, das Vollstreckungsersuchen vom 1. August 2014 erfülle nicht die Voraussetzungen des § 15a Abs. 4 LVwVG BW. Gegenstandswert: 165,82 Euro

Gründe:

I.

1
Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge in Höhe von 165,82 Euro.
2
Am 8. August 2014 ist bei dem Amtsgericht M. - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichnetes Schreiben vom 1. August 2014 eingegangen, das mit dem nachfolgenden Briefkopf versehen war:
3
Das Vollstreckungsersuchen ist weiter wie folgt gefasst: "Sehr geehrte Damen und Herren, trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rückständige Rundfunkgebühren von insgesamt 165,82 EUR nicht beglichen. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die Gebühren-/ Beitragsbescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.
Wir bitten Sie, wegen rückständiger Rundfunkgebühren/-beiträge die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Beitragsschuldner durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt. Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersenden. Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00 EUR übersteigt, beantragen wir, (…) (…) Senden Sie uns außerdem das Vermögensverzeichnis gemäß § 900 Abs. 5 ZPO a.F. bzw. die Vermögensauskunft gemäß 802c, 802d und 802f ZPO n.F. zu, wenn das Vermögensverzeichnis/die Vermögensauskunft nicht älter als ein Jahr ist. (…) Die Aufstellung der rückständigen Forderungen finden Sie auf der/den Folgeseite(n). Zu Ihrer Information: Eine Zahlung konnte dem Beitragskonto bisher nicht gut geschrieben werden. Das Beitragskonto weist einschließlich 06.2014 einen Rückstand von 227,76 EUR aus. Von 03.2012 bis 06.2013 war der Schuldner von der Rundfunkgebühren /Rundfunkbeitragspflicht befreit. Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der Beitragsnummer (...) und des Datums 01.08.2014 und nutzen Sie hierfür unbedingt das VE Abwicklungskon- to (…). (…) Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk"
4
Die letzte Seite des Schreibens enthält eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" (aufgeschlüsselt in Tabellenspalten nach "Zeitraum", "Datum des Bescheides", "Datum der Mahnung", "Rundfunkgebühren/Beiträge", "Säumniszuschlag", "Mahngebühr", "Sonstige Kosten", "Davon ausgeglichen" und "Gesamt") und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden: …". Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
5
Der Gerichtsvollzieher hat den Vollstreckungsauftrag unter Verweis auf das Fehlen eines ordnungsgemäßen Titels als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag weiter.

II.

6
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden -Württemberg (LVwVG BW) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
8
Gemäß § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV, GBl. BW 2011, 477) werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstre- ckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung seitens des Südwestrundfunks erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 LVwVG BW durch Beitreibung. Macht die Vollstreckungsbehörde - wie im Streitfall - von der ihr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW zustehenden Befugnis zur Abnahme der Vermögensauskunft keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Verwaltungsbehörde beim Gerichtsvollzieher Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c ZPO zu erteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW). Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 16 Abs. 4 LVwVG BW die nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen.
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
10
a) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Anforderungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwVG BW verneint und daher die Zurückweisung des Vollstreckungsersuchens durch den Gerichtsvollzieher für rechtmäßig erachtet.
11
Das Beschwerdegericht hat angenommen, diesen Anforderungen genüge das Vollstreckungsersuchen vom 1. August 2014 nicht. Ein großzügiger Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Formvorschriften zugunsten des Gläubigers sei nicht angebracht. Weder die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde noch des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens ließen sich dem Ersuchen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
12
Es verweist im Übrigen auf die Argumentation der angegriffenen Entscheidung , in der ergänzend ausgeführt ist, dass aufgrund der inhaltlichen Gestaltung des Vollstreckungsersuchens, in dem sowohl der Gläubiger als auch der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannt sind, nicht klar sei, wer von den beiden Genannten Vollstreckungsbehörde sei. Dem knappen Hinweis auf den Südwestrundfunk fehlten jegliche Angaben zur Rechtsform, Vertretung und Anschrift, während der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" unter vollständiger Angabe der Anschrift genannt sei. Deshalb fehle es auch an einer klaren Angabe der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde. Selbst wenn man von einer hinreichenden Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde ausgehe, sei nicht klargestellt, dass diese auch den Verwaltungsakt erlassen habe. Die Angabe der Beitragsnummer sei nicht ausreichend, weil Beitragsnummer und Aktenzeichen des Festsetzungsbescheides nicht zwingend identisch sein müssten.
13
b) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.
14
aa) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW). Das Vollstreckungsersuchen muss dabei - wovon das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - den besonderen Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 LVwVG BW entsprechen. Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen unter anderem die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde, die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten.

15
bb) Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom 1. August 2014 genügt den Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LVwVG BW.
16
(1) Dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Beschwerdegericht für eine eindeutige Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde geforderte ausdrückliche Angabe der Eigenschaft als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde sowie weitere Angaben zur Rechtsform, zu den Vertretungsverhältnissen und die Mitteilung der Anschrift erforderlich sind. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordert diese Angaben im Streitfall nicht. Die in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW für notwendig erachtete Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde dient ersichtlich dazu, den Gerichtsvollzieher in die Lage zu versetzen, das konkrete Vollstreckungsersuchen einer bestimmten Vollstreckungsbehörde - gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist das die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat - eindeutig zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass Angaben zur Gläubigerstellung oder gar die Angabe als "Vollstreckungsbehörde" nicht erforderlich sind. Diese Eigenschaften ergeben sich ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass die im Vollstreckungsersuchen bezeichnete Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt ferner, dass die Vollstreckungsbehörde bereits dann hinreichend eindeutig bezeichnet ist, wenn sich ihre Identität bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht des Empfängers ergibt (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 31).
17
(2) Nach diesen Maßstäben ist die Angabe "Südwestrundfunk" auf dem Vollstreckungsersuchen, in dem es ausdrücklich um die Beitreibung von rück- ständigen Rundfunkbeiträgen des in Baden-Württemberg wohnhaften Schuldners geht, hinreichend genau, um den Gläubiger als Vollstreckungsbehörde eindeutig zu bezeichnen.
18
Die Bezeichnung des Gläubigers als "Südwestrundfunk" befindet sich nicht nur - räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsservice - auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie ist zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung "Südwestrundfunk" angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform , Anschrift und Vertretung fehlen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "Südwestrundfunk" als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit gekennzeichneten Vollstreckungsbehörde begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weitere Landesrundfunkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen Namen, die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträge von einem in Baden-Württemberg ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt ist und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Eine Verwechslungsgefahr betreffend die Gläubigerstellung ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 23).
19
(3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW vor.
20
(a) Hinsichtlich der konkreten Bezeichnung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde wird auf die Ausführungen unter II 2 b bb (2) Bezug genommen. Dass der Gläubiger die erlassende Behörde ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Vollstreckungsersuchen. Die Identität von erlassender und vollstreckender Behörde stellt den Regelfall dar, § 4 Abs. 1 LVwVG BW, ein Auseinanderfallen die Ausnahme, § 4 Abs. 2 LVwVG BW. Andere Rechtsträger, die als erlassende Behörde in Betracht kommen, werden im Vollstreckungsersuchen nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52).
21
(b) Auch das Datum des zu vollstreckenden Bescheides ergibt sich eindeutig aus der dem Vollstreckungsersuchen beigefügten "Aufstellung der rückständigen Forderungen", in der tabellarisch dargestellt ist, betreffend welchen Gebührenzeitraum wann welcher Bescheid über welchen Gebührenbetrag ergangen ist.
22
(c) Schließlich ist im Vollstreckungsersuchen die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht(vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52). Aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW ergibt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht, dass die ersuchende Behörde für einzelne Bescheide zwingend individuelle Aktenzeichen zu vergeben hat. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW bezweckt als unabdingbares Minimum der Rechtsklarheit die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Sachverhalt. Dies ist durch die Angabe der Beitragsnummer neben den übrigen durch den Gläubiger in dem Vollstreckungsersuchen mitgeteilten Daten gewährleistet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gläubiger über die Beitragsnummer hinaus für einzelne Vorgänge gesonderte Aktenzeichen vergeben würde und diese nicht angegeben hätte. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
23
cc) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers erfüllt die weiteren Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 LVwVG BW, insbesondere waren im Streitfall gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters nicht erforderlich (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 33 ff.).
24
Auch die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LVwVG BW, ist hinreichend erfolgt. Aus dem einleitenden Absatz des Vollstreckungsersuchens ergibt sich, dass der Gläubiger wegen eines Betrages in Höhe von 165,82 Euro die Vollstreckung betreibt. In der Anlage zum Vollstreckungsersuchen sind als beizutreibender Betrag 165,82 Euro ausgewiesen. Der ergänzend auf Seite 1 unten des Ersuchens mitgeteilte Gesamtrückstand des Beitragskontos bis Juni 2014 in Höhe von 227,76 Euro diente - wie der Zusatz "Zu Ihrer Information" klarstellt - nur der weiteren Information. Ein Vollstreckungsersuchen war damit für jeden klar erkennbar nicht verbunden.
25
Auch § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW ist erfüllt. Das Vollstreckungsersuchen weist darauf hin, dass "diese Ausfertigung (…) vollstreckbar" ist. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW fordert als Mindestangabe in dem die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels ersetzenden Ersuchen, § 15a Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz LVwVG BW, die Mitteilung, dass der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfallen ist, mithin, dass dieser vollstreckbar ist (vgl. § 2 LVwVG BW). Dieses Erfordernis ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, zu denen die Vollstreckbarkeit des Titels gehört (vgl. § 168 VwGO, §§ 704 ff. ZPO), zu sehen und dient der Sicherstellung derselben. Für das LVwVG BW sind die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung in § 2 mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs definiert. An diese Norm lehnt sich die Formulierung des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW an. Die Angabe, dass Vollstreckbarkeit gegeben ist, ist damit ausreichend. Eine differenzierte Darlegung, warum dies der Fall ist (Unanfechtbarkeit oder Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs) ist nicht erforderlich.
26
Angaben zu Schuldner (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LVwVG BW) und Mahnungen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LVwVG BW) liegen vor.

III.

27
Abweichend von § 91 Abs. 1 ZPO sind im Streitfall der Schuldnerin die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren nicht aufzuerlegen, weil sie von den Verfahren keine Kenntnis hatte und sich daher nicht zur Sache äußern konnte (vgl.
BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f., juris Rn. 17).
Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer

Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 03.02.2015 - 7 M 47/14 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2015 - 10 T 33/15 -

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 343/12 Verkündet am:
22. Januar 2014
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 Bk, Cl; AVB Warenkreditversicherung (hier:
§ 5 Nr. 2.1 AVB Warenkredit-M 2007)
Eine Klausel in einer Warenkreditversicherung, welche bestimmt, dass nach Beendigung
des - einen bestimmten Kunden betreffenden - Versicherungsschutzes sämtliche
beim Versicherungsnehmer eingehenden Zahlungen dieses Kunden in Ansehung
des Versicherungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des
Versicherungsnehmers gegenüber dem Kunden anzurechnen sind, ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 343/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat - vom 16. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin fordert eine Versicherungsleistung von 40.000 € aus der bei der Beklagten gehaltenen Warenkreditversicherung, welcher "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung-M AVB Warenkredit-M 2007 (Fassung 2008)" zugrunde liegen (im Folgenden : AVB).
2
Darin heißt es unter anderem: "§ 2 Der in die Versicherung eingeschlossene Kunde (…) 3. (…) Forderungen sind in der Reihenfolge ihres Entstehens versichert. Forderungen, die die Versicherungssumme übersteigen, rücken erst und insoweit in den Versicherungsschutz nach, als durch die Bezahlung versicherter Forderungen inner- halb der Versicherungssumme dafür Raum wird. (…) Ein Nachrücken von Forderungen ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsschutz gemäß § 2 Nr. 4 AVB endet. 4. Wann endet der Versicherungsschutz? Kann der Versicherungsschutz beschränkt werden? 4.1 Bei Gefahrerhöhung oder aus sonstigen wichtigen Gründen können wir den Versicherungsschutz für den Kunden oder für die Gesamtheit aller Kunden mit Sitz in einem Land beschränken oder aufheben. (…) § 5 Die Berechnung des versicherten Ausfalls (…) Grundlage für die Berechnung Ihrer Entschädigungsleistung sind Ihre offenen versicherten Forderungen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Der versicherte Ausfall wird wie folgt berechnet: (…) 2.1 Beträge, die nach Beendigung des Versicherungsschutzes gemäß § 2 Nr. 4 AVB eingehen, werden, unabhängig von abweichenden Tilgungsbestimmungen, grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet."
3
Im Rahmen dieses Versicherungsvertrages gewährte die Beklagte der Klägerin im Juli 2010 Versicherungsschutz für Forderungen gegenüber einer niederländischen Kundin. Die diesbezügliche Versicherungs- summe betrug 50.000 €, wovon die Beklagte eine Versicherungsquote von 80% übernahm. Nachfolgend trat unstreitig der Versicherungsfall ein, nachdem die Kundin drei Rechnungen der Klägerin vom 31. August sowie 11. und 13. September 2010 über insgesamt 51.491,39 € nicht bezahlt hatte. Auf die Schadenmeldung der Klägerin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 22. September 2010 die "Aufhebung der Versicherungssumme" für die betreffende Kundin. Weiter heißt es zur Erläuterung : "(…) Im Rahmen unserer Risikoüberwachung hat sich unsere Bewertung geändert. (…) Bitte sorgen Sie für einen möglichst zügigen Abbau Ihrer Forderungen und teilen Sie uns das Ergebnis mit. (…). Jede vor Eintritt des Versicherungsfalles erhaltene Zahlung wird auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Diese Regelung gilt auch für Zahlungen auf solche Lieferungen , die Sie ggf. nach Aufhebung der Versicherungssumme ausführen. Hinweis: Ab Zugang dieses Schreibens sind auch Neulieferungen im Rahmen der Selbstprüfung (soweit vereinbart ) unversichert."
4
Leistungen an die Kundin erbrachte die Klägerin fortan nur noch gegen Vorkasse oder Barzahlung. So nahm sie im Zeitraum vom 7. Oktober 2010 bis 17. November 2010 insgesamt 78.711,87 € ein. Mit Schreiben vom 17. März 2011 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen unter Berufung auf § 5 Nr. 2.1 AVB ab, weil diese Zahlungen der Kundin die versicherte Forderung von 51.491,39 € überstiegen und somit keine Forderung mehr zur Entschädigung verbleibe.

5
Die Klägerin meint, diese Verrechnung sei ohne Rechtsgrund geschehen ; die Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB erfasse nur Kundenzahlungen während des versicherten Zeitraums. Anderenfalls sei die Klausel unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige.
6
Die Beklagte hält die Klausel für interessengerecht, weil sie das versicherte Risiko objektiv begrenze und insbesondere vermeide, dass ein Versicherungsnehmer den Umfang der zu entschädigenden Forderungen durch besondere Verrechnungsvereinbarungen mit seinem Kunden willkürlich aufrechterhalte. Die Vereinbarung von Bargeschäften könne sonst verhindern, dass verfügbares Vermögen des Kunden zur Tilgung versicherter Altschulden verwendet werde. Das widerspreche schutzwürdigen Belangen des Versicherers.
7
Die Vorinstanzen haben die Klage für begründet erachtet. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:


8
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hält die Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB für unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige (§ 307 BGB). Die Klausel erfasse ihrem Wortlaut nach alle beim Versicherungsnehmer eingehenden Beträge, ohne da- nach zu unterscheiden, ob es sich um Kundenzahlungen handele, auf die sich der Versicherungsschutz beziehe, ob die Zahlungen von Dritten herrührten , ob den Zahlungen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Kunden zugrunde lägen oder Schadenersatzverpflichtungen aus unerlaubter Handlung. Sie unterscheide weiter auch nicht danach, ob eine Tilgungsbestimmung einseitig vom Kunden getroffen oder zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer vereinbart sei. Anders als das Landgericht sieht das Berufungsgericht keinen Anhalt für eine einschränkende Auslegung der Klausel. Von einer solchen seien die Parteien auch nicht übereinstimmend ausgegangen, wie daran ersichtlich werde, dass jedenfalls die Beklagte sich auch im Rechtsstreit uneingeschränkt auf den Klauselwortlaut berufen habe.
10
In dieser weiten Auslegung verstoße die Anrechnungsklausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das ergebe eine umfassende Abwägung der schützenswerten Interessen der Parteien. Auch wenn ein berechtigtes Interesse des Kreditversicherers an der Verhinderung eines kollusiven Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Kunden zu seinem Nachteil anzuerkennen sei, seien berechtigte Belange des Versicherungsnehmers nicht hinreichend beachtet.
11
Einer Einschränkung der Anrechnungsklausel dahingehend, Fälle des Bargeschäfts, der einseitigen Tilgungsbestimmung des Kunden oder des von der Geschäftsbeziehung zwischen Versicherungsnehmer und Kunden unabhängigen Rechtsgrundes einer Forderung vom Anwendungsbereich auszunehmen, stehe das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion entgegen.
12
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
13
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, die Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB könne nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie nur Kundenzahlungen erfasse, auf die sich der Versicherungsschutz beziehe und denen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Kunden zugrunde lägen. Der Klausel kann ferner nicht entnommen werden, dass sie keine Geltung in Fällen beansprucht, in denen lediglich der Kunde des Versicherungsnehmers eine einseitige Tilgungsbestimmung trifft.
14
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10; BGHZ 194, 208 Rn. 21 m.w.N.). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202 Rn. 10 m.w.N.; HK-VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl. Einleitung Rn. 68). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2012 aaO m.w.N.; vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.).

15
b) Der Wortlaut des § 5 Nr. 2.1 AVB bestimmt, dass die nach Beendigung des Versicherungsschutzes eingehenden Beträge ungeachtet etwa abweichender Tilgungsbestimmungen in Ansehung des Versicherungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden angerechnet werden. Soweit die Klausel zum Ausdruck bringt, dies sei "grundsätzlich" der Fall, lässt sie nicht erkennen, anhand welcher Umstände von diesem Grundsatz abgerückt werden soll oder kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sie deshalb so verstehen, dass sie keinen Einschränkungen unterliegen soll. Da die anzurechnenden Beträge weder inhaltlich noch zeitlich oder nach der Person des Leistenden weiter eingegrenzt werden, sind nach dem Klauselwortlaut alle Leistungen an den Versicherungsnehmer aus seinen gesamten Rechtsbeziehungen zum betreffenden Kunden erfasst. Da sich die Klausel gerade auf diejenigen Beträge bezieht, die nach einer gemäß § 2 Nr. 4 AVB eingetretenen Beendigung des Versicherungsschutzes beim Versicherungsnehmer eingehen, findet Letzterer keinerlei Anhalt dafür, dass dennoch nur solche Kundenzahlungen von der Anrechnung erfasst werden sollen, deren Rechtsgrund in versicherter Zeit liegt.
16
Auch aus dem erkennbaren Zweck der Klausel und dem systematischen Zusammenhang, in den sie gestellt ist, ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine ihm günstige Einschränkung. Er erkennt, dass dem Versicherer daran gelegen ist, auch nach Beendigung des Versicherungsschutzes sämtliche beim Versicherungsnehmer eingehenden Leistungen des betroffenen Kunden ungeachtet ihres Zwecks oder Rechtsgrundes dafür heranzuziehen, versicherte Außenstände abzubauen und so die Versicherungsleistung zu kürzen. Den Re- gelungen in § 2 Nr. 4.1 und § 2 Nr. 3 AVB entnimmt er zudem, dass der Versicherer einerseits den Versicherungsfall zum Anlass nehmen kann, den Versicherungsschutz für künftige Forderungen gegen den säumigen Kunden zu beenden, andererseits aber dem Versicherungsnehmer infolge der Verrechnung entstehende neue - dann nicht mehr versicherte - Forderungsausfälle nicht in den geschützten Bestand nachrücken können. Das bestärkt ihn darin, dass der Versicherer auch alle unversicherten , aber vom Kunden ausgeglichenen Forderungen dazu heranziehen will, um seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis nachträglich zu verringern. Anhaltspunkte dafür, dass die Verrechnungsmöglichkeit auf in versicherter Zeit begründete Forderungen beschränkt bliebe , kann der Versicherungsnehmer auch auf diesem Wege nicht gewinnen.
17
c) Anders als bei der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu einer ähnlich lautenden Verrechnungsklausel im Rahmen eines Ausfuhrgarantieversprechens getroffenen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1982 - III ZR 67/81, WM 1983, 151 unter II 1) lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass die Parteien der streitgegenständlichen Anrechnungsklausel ungeachtet des weiten Wortlauts übereinstimmend einen nur eingeschränkten Regelungsgehalt beigemessen hätten. Vielmehr zeigt das Vorbringen der Beklagten, dass sie sich uneingeschränkt auf die nach dem Klauselwortlaut weit gefasste Anrechnungsmöglichkeit berufen hat.
18
2. In der dargelegten weiten Auslegung hält die Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der Versicherer mit ihr durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 31 m.w.N.). Zugleich werden wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, welche sich aus der Natur des Versicherungsvertrages ergeben, so weit eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
19
a) Das ergibt die insoweit gebotene umfassende Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien des Versicherungsvertrages (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626 Rn. 15; vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01, WM 2003, 448 unter 2 b cc m.w.N.; vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 113 m.w.N.).
20
Allerdings ist das mit der Klausel verfolgte Interesse des Versicherers im Grundsatz anzuerkennen, den versicherten Schaden nach Möglichkeit zu begrenzen und insbesondere zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer und sein Kunde den eingetretenen Forderungsausfall der Höhe nach in dem Bestreben aufrechterhalten, eine möglichst hohe Versicherungsleistung zu erlangen und verbleibende finanzielle Mittel des Kunden stattdessen anderweitig einzusetzen. Der Regelungsgehalt der Anrechnungsklausel geht jedoch in mehrfacher Hinsicht weit über diese Zielsetzung und den Rahmen verständiger Interessenwahrung hinaus und beachtet damit nicht ausreichend schützenswerte Belange des Versicherungsnehmers.

21
aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, können diejenigen Forderungen, die mittels einer von der Anrechnungsregelung in § 5 Nr. 2.1 AVB abweichenden Bestimmung getilgt werden sollten, nicht gemäß § 2 Nr. 3 AVB in den Versicherungsschutz nachrücken. Waren sie bereits begründet worden, als noch Versicherungsschutz bestand , scheitert ihre Versicherung daran, dass sie infolge der vom Kunden bewirkten Tilgung objektiv nicht mehr bestehen. Wurden sie erst nach Beendigung des Versicherungsschutzes begründet, scheidet ein Nachrücken gemäß § 2 Nr. 3 letzter Satz AVB ohnehin aus.
22
Das führt vor allem dann zu einer dem Versicherungsnehmer nicht zumutbaren Härte und zugleich zu einer partiellen Aushöhlung des Vertragszwecks im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Versicherungsnehmer - wie im Streitfall - eine nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß § 2 Nr. 4.1 AVB vom Versicherer erklärte Beendigung des Versicherungsschutzes für einen bestimmten Kunden zum Anlass nimmt, diesem Kunden gegenüber Leistungen nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung zu erbringen oder mit ihm Bargeschäfte im Sinne von § 142 InsO zu vereinbaren. Auf das - gerade wegen des Wegfalls des Versicherungsschutzes - anerkennenswerte Interesse des Versicherungsnehmers , in einer solchen Situation durch besondere Vereinbarungen sicherzustellen , dass er künftige Leistungen bezahlt bekommt, ohne Gefahr zu laufen, lediglich neue, zudem unversicherte Forderungen gegen den Kunden zu erwerben, nimmt die Anrechnungsklausel keine Rücksicht. Werden - wie § 5 Nr. 2.1 AVB dies vorsieht - die auf solche Geschäfte entfallenden, nach Beendigung des Versicherungsschutzes vom Kunden geleisteten Beträge im Versicherungsverhältnis stattdessen auf die versicherte Forderung angerechnet, hat dies wirtschaftlich zur Folge, dass der Versicherungsnehmer mittels auf eigenes Risiko neu erbrachter Leistungen seinen Versicherungsschutz schrittweise selbst abbaut und die Leistungspflicht des Versicherers ausräumt (vgl. zur ähnlichen Sachlage bei einem Garantieversprechen: BGH, Urteil vom 11. November 1982 - III ZR 67/81, WM 1983, 151 unter II 1). Zudem kann er danach den Ausgleich der neu begründeten Forderungen weder von seinem Kunden, welcher diese Forderungen dann bereits im Rechtsverhältnis zum Versicherungsnehmer wirksam getilgt hat, verlangen, noch genießt er für diese Forderungen Versicherungsschutz. Die Gefahr, den zugesagten Versicherungsschutz auf die beschriebene Art und Weise wieder zu verlieren, wird zudem dadurch vergrößert, dass § 5 Nr. 2.1 AVB jegliche Zahlungen - gleichviel aus welchem Rechtsgrund sie erfolgen und ungeachtet der Frage, ob ein innerer Zusammenhang zu der ursprünglich versicherten Geschäftsbeziehung besteht - der Anrechnung anheimfallen lässt. Ein so weitgehendes Interesse des Versicherers, seine durch Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers begründete Leistungspflicht nach Beendigung des Versicherungsschutzes mittelbar auf den Versicherungsnehmer abzuwälzen und auf dessen Kosten leistungsfrei zu werden , verdient keine Anerkennung (vgl. dazu auch ÖOGH VersR 2006, 1286). Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, in der geschilderten Situation eröffne sich im Regelfall nicht die Alternative, die wenigen liquiden Mittel des - regelmäßig in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen - Kunden entweder für die Begleichung seiner Altschulden einzusetzen oder sie für die Vergabe neuer Aufträge an den Versicherungsnehmer zu verwenden, weil für den Kunden eine Fortführung seines Unternehmens ohne diese Geldbeträge oft nicht mehr möglich wäre. Zudem werden bei solchen Bargeschäften dem Vermögen des Kunden keine Werte zu Lasten des Versicherers entzogen, da den Zahlungen des Kun- den gleichwertige Leistungen des Versicherungsnehmers in zeitlich unmittelbarem Austausch gegenüberstehen.
23
bb) Will der Versicherungsnehmer der vorgenannten Konsequenz entgehen, lässt § 5 Nr. 2.1 AVB ihm nach der Beendigung des Versicherungsschutzes nur die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung zu dem betroffenen Kunden einzustellen und damit auch auf mögliche künftige Gewinne aus dieser Geschäftsverbindung zu verzichten. Die Anrechnungsklausel wirkt insoweit auf unternehmerische Entscheidungen des Versicherungsnehmers auch noch zu einer Zeit ein, zu der der Versicherer seinerseits nicht mehr bereit ist, Versicherungsschutz für die Geschäfte mit dem betroffenen Kunden zu gewähren. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass derjenige, der für eine fremde Kreditschuld Sicherheiten gibt, vom Sicherungsnehmer nicht erwarten kann, dass dieser seinem Schuldner später keine weiteren Kredite mehr gewährt oder zumindest bei der Verrechnung von Teilleistungen des Schuldners unter Zurückstellung eigener Interessen auf die Interessen des Sicherungsgebers Rücksicht nimmt (BGH, Urteil vom 27. April 1993 - XI ZR 120/92, NJW 1993, 2043 unter II 3 m.w.N.). Das lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen.
24
Nach allem erscheint die Einflussnahme des Versicherers auf die unternehmerische Entscheidung des Versicherungsnehmers nicht mehr angemessen, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit der Abbruch der Geschäftsbeziehung des Versicherungsnehmers zu seinem Kunden im Interesse des Versicherers liegt. Oftmals wird die Einstellung der Geschäfte die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Kunden vertiefen und so zu einem endgültigen Ausfall der versicherten Forderung beitragen.
25
cc) Soweit die Revision darauf verweist, die in § 5 Nr. 2.1 AVB geregelte Verrechnung entspreche der dem Versicherungsnehmer nach § 82 Abs. 1 VVG obliegenden Pflicht zur Schadenminderung, trifft dies nicht zu. Allerdings bleibt es dem Versicherer auch bei Wegfall der beanstandeten Verrechnungsklausel unbenommen, Leistungsfreiheit wegen Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen die in § 82 Abs. 1 VVG geregelte Schadenminderungsobliegenheit geltend zu machen. Das setzt allerdings - anders als die Verrechnung nach § 5 Nr. 2.1 AVB - voraus, dass eine versäumte Schadensminderung dem Versicherungsnehmer zumutbar (vgl. dazu MünchKomm-VVG/Looschelders, § 82 Rn. 34 ff.) gewesen wäre und er sie subjektiv vorwerfbar, nämlich grob fahrlässig oder vorsätzlich, unterlassen hat (§ 82 Abs. 3 VVG). Anders als die Revision meint, ist der Versicherer kollusiven Absprachen zwischen Versicherungsnehmer und seinem Kunden, die darauf zielen, den versicherten Schaden mutwillig hoch zu halten, damit keineswegs schutzlos ausgeliefert.

26
b) Eine lediglich mit Blick auf die dargelegte Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel einschränkende Auslegung des § 5 Nr. 2.1 AVB hat das Berufungsgericht wegen des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion der Klausel zutreffend abgelehnt.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2012- 306 O 19/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2012- 9 U 87/12 -

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

8
aa) Die Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen , und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist (BGH Beschl. v. 12. Juli 1951, aaO). Dass das Bundespolizeigesetz und die Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden die Bundespolizeiinspektionen nicht nennen, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn selbst fehlerhaft errichtete Behörden und deren Träger sind im Interesse der Rechtssicherheit bis zur endgültigen Feststellung der Unwirksamkeit nicht als inexistent zu behandeln (BVerfGE 1, 14, 38; BVerwG NvWZ 2003, 995, 996).